
Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie die komplette Neuversiegelung des Parketts gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Leitsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Die Pflicht des Mieters zu Schönheitsreparaturen entfällt dadurch sogar ganz. (Az: VII ZR 48/09)
Laut streitigem Mietvertrag waren die Mieter zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen verpflichtet, darunter das komplette Streichen der Türen und Heizkörper sowie "Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett". Das Mietverhältnis endete im Streit, so dass Mieter und Vermieter verschiedene Posten gegeneinander aufrechnen wollten.
Einen Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen kann der Vermieter dabei nicht einrechnen, urteilte nun der BGH. Zu den Schönheitsreparaturen zählten nach allgemeiner Auffassung nur das Tapezieren und das Streichen der Decken, Wände, Heizkörper und gegebenenfalls auch der Böden, sowie das Streichen der Türen und Fenster von innen. Die Neuversiegelung des Parketts und der Außenanstrich von Türen und Fenstern gehörten dagegen zu den Instandhaltungsarbeiten. Dies trotzdem zu verlangen, bedeute eine "unangemessene Benachteiligung des Mieters", die zur Unwirksamkeit der kompletten Vertragsklausel führe.
Ähnlich hatte der BGH auch schon zu anderen Klauseln entschieden, etwa wenn Mieter zum Renovieren in festen Zeitabständen verpflichtet werden, ohne dass dabei die tatsächliche Abnutzung berücksichtigt wird.
5. Februar 2010 - 15.07 Uhr
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