Vermieter fordert nachträglich Wohnberechtigungsschein nach zwei Jahren an.

10. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Bernd39
Status:
Schüler
(192 Beiträge, 69x hilfreich)
Vermieter fordert nachträglich Wohnberechtigungsschein nach zwei Jahren an.

Hallo zusammen,

ich stehe vor einem großen Problem.:-(

Seit dem 1.12.2015 bewohne ich eine 60m2 Wohnung-alleinstehend, berufstätig allerdings damals noch in Teilzeit.

Mein Vermieter hat mich vor ein paar Tagen angeschrieben, dass Städtisches Wohnen hätte nach einer Prüfung festgestellt, dass kein WBS vorläge und ich bitte diesen einreichen solle.

Man hat mir die Wohnung ohne WBS vermietet, weder im Mietvertrag noch im Bewerberbogen wurde etwas von einem WBS erwähnt. Fünf Monate nach Einzug der Wohnung , hat mein Vermieter mich per Email angeschrieben, mir mitgeteilt, dass er vor ein paar Monaten erfahren hätte, dass diese Wohnungen mit Öffentlichen Mitteln finanziert wurde. Ich habe ihm darauf hin telefonisch mitgeteilt, dass ich keinen WBS habe und auch nicht berechtigt bin einen zu bekommen. er sagte daraufhin, dass er Bescheid wüsste und haben unser Gespräch damit beendet.

Ich habe nun die große Sorge, dass ich die Kündigung bekomme. Was kann ich tun?

VG Bernd

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135 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Dann ist das ein Problem Ihres VM

Lieber Vermieter,

lt Mietvertrag wurde die Wohnung frei vermietet, die Stellung eines WBS war nicht erforderlich. Insofern kann ich Ihrem Wunsch auch nicht nachkomemn.

MfG
Der Mieter

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#2
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)



Eine gestaffelte „Ausgleichszahlung für Sozialwohnungen" (Fehlbelegungsabgabe) passt den Quadratmeterpreis dem Einkommen an, wenn das Einkommen der Mieter 20 % bis 40 % (je nach Bundesland unterschiedlich) über den Einkommensgrenzen liegt. Der Mieter hat den Vorteil, dass er bei einer Überschreitung dieser Grenzen nicht ausziehen muss. Soviel dazu.

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#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Eine vermieterseitige Kündigung bei dem Sachverhalt ist nicht möglich (bzw. unwirksam).

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Vor einer Diskussion über eine sogenannte Fehlbelegungsabgabe wäre erst zu prüfen, ob der Mieter nur die preisgebundene sogen. Kostenmiete zahlt oder schon die ortsübliche Vergleichsmiete.

Wenn der Vermieter tatsächlich nichts von der staatlichen Förderung wusste, wird er sicherlich auch keine entsprechend ermäßigte Miete vereinbart haben.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Bernd39):
Fehlbelegungsabgabe gibt es nicht mehr in NRW soweit ich weiß.


Das ist Ländersache, so wurde diese Fehlbelegungsabgabe z.B. in Hessen wieder eingeführt. Bei unds trägt man sich mit diesem Gedanken.

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#7
 Von 
Bernd39
Status:
Schüler
(192 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Vor einer Diskussion über eine sogenannte Fehlbelegungsabgabe wäre erst zu prüfen, ob der Mieter nur die preisgebundene sogen. Kostenmiete zahlt oder schon die ortsübliche Vergleichsmiete.

Wenn der Vermieter tatsächlich nichts von der staatlichen Förderung wusste, wird er sicherlich auch keine entsprechend ermäßigte Miete vereinbart haben.


Ich wusste nichts von einem WBS. Es steht nichts im Vertrag oder es wurde sonst irgendeine Vereinbarung getroffen.
Die Wohnung wurde ganz normal frei an mich vermietet.
Meine Nachbarn genau neben mir, zu Zweit 72 m2 haben auch die Wohnung ohne WBS bezogen und wurden auch angeschrieben.

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#8
 Von 
Bernd39
Status:
Schüler
(192 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Vor einer Diskussion über eine sogenannte Fehlbelegungsabgabe wäre erst zu prüfen, ob der Mieter nur die preisgebundene sogen. Kostenmiete zahlt oder schon die ortsübliche Vergleichsmiete.

Wenn der Vermieter tatsächlich nichts von der staatlichen Förderung wusste, wird er sicherlich auch keine entsprechend ermäßigte Miete vereinbart haben.


Müsste ich den Ausgleich der Miete dann Zahlen? Auch wenn ich keine Schuld habe an diesem Dilämmer?

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#9
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Bernd39):
enn der Vermieter tatsächlich nichts von der staatlichen Förderung wusste, wird er sicherlich auch keine entsprechend ermäßigte Miete vereinbart haben.


Zitat (von Bernd39):
Müsste ich den Ausgleich der Miete dann Zahlen? Auch wenn ich keine Schuld habe an diesem Dilämmer?


Wenn der VM von Anfang an keine ermäßigte Miete verlangte sondern eine ortsübliche,wirst du nichts nachzuzahlen haben.

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#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Ich schreibe den VM an.


Wofür soll das gut sein ?
Solange sich kein Amt meldet würde ich nicht reagieren.
Vermutlich wird sich das Amt zunächst an den Vermieter halten.
Dieser wäre schadensersatzpflichtig wenn er das Mietverhältnis nicht fortsetzen kann.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#12
 Von 
Bernd39
Status:
Schüler
(192 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Ich schreibe den VM an.


Wofür soll das gut sein ?
Solange sich kein Amt meldet würde ich nicht reagieren.
Vermutlich wird sich das Amt zunächst an den Vermieter halten.
Dieser wäre schadensersatzpflichtig wenn er das Mietverhältnis nicht fortsetzen kann.


Das Amt hat sich beim Vermieter gemeldet. Und auf dem Schreiben vom Vermieter muss ich doch reagieren?

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119639 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Bernd39):
Kann ich Das mit einbringen,

Man kann da alles einbringen was man möchte. Ob das klug ist, steht auf einem anderen Blatt.

Die richtige Formulierung stand schon in #1.



Und zu dem Punkt mit der Nachzahlung: Wenn das ein normaler Mietvertrag ist, dann muss man als Mieter da auch nichts nachzahlen, die Miete ist vertraglich fixiert.
Das ist dann das Problem des Vermieters wenn er sich nicht ordentlich kümmert. Eventuell kann er den Verkäufer in Regress nehmen, aber das ist nicht das Problem des Mieters.

Er kann dann auch nicht auf einmal auf "Normalmiete" erhöhen, sondern nur im Rahmen der gesetzlich zulässigen Grenzen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Bernd39):
Mein Vermieter hat mich vor ein paar Tagen angeschrieben, dass Städtisches Wohnen hätte nach einer Prüfung festgestellt, dass kein WBS vorläge und ich bitte diesen einreichen solle


Hier, vor ein paar Tagen angeschrieben, andrerseits hatte Ihnen der VM bereits 5 Monate nach Einzug per E-Mail mitgeteilt, dass er vor ein paar Monaten erfahren hat, dass diese Wohnungen mit Öffentlichen Mitteln finanziert wurde. Diese Mitteilung muss also kurz nach Ihrem Einzug gesesen sein.

Dem Schreiben nach zu schließen war er 2015 noch nicht der Vermieter, sonst müßte er doch wissen, dass kein WBS gefordert wurde bei Ihrem Einzu und demnach auch keiner vorzulegen ist.. Lt. telefonischer Mitteilung Ihrerseit ist er jetzt davon unterrichtet, dass es diesen Schein nicht gibt.

Zitat (von Bernd39):
Seit dem 1.12.2015 bewohne ich eine 60m2 Wohnung-alleinstehend, berufstätig allerdings damals noch in Teilzeit.


Mit Teilzeit wäre evtl. ein Anspruch auf diesen WBS möglich gewesen, oder?

Zitat (von Bernd39):
Man hat mir die Wohnung ohne WBS vermietet, weder im Mietvertrag noch im Bewerberbogen wurde etwas von einem WBS erwähnt. Fünf Monate nach Einzug der Wohnung , hat mein Vermieter mich per Email angeschrieben, mir mitgeteilt, dass er vor ein paar Monaten erfahren hätte, dass diese Wohnungen mit Öffentlichen Mitteln finanziert wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Bernd39):
Mein Vermieter hat mich vor ein paar Tagen angeschrieben, dass Städtisches Wohnen hätte nach einer Prüfung festgestellt, dass kein WBS vorläge und ich bitte diesen einreichen solle


Hier, vor ein paar Tagen angeschrieben, andrerseits hatte Ihnen der VM bereits 5 Monate nach Einzug per E-Mail mitgeteilt, dass er vor ein paar Monaten erfahren hat, dass diese Wohnungen mit Öffentlichen Mitteln finanziert wurde. Diese Mitteilung muss also kurz nach Ihrem Einzug gesesen sein.

Dem Schreiben nach zu schließen war er 2015 noch nicht der Vermieter, sonst müßte er doch wissen, dass kein WBS gefordert wurde bei Ihrem Einzu und demnach auch keiner vorzulegen ist.. Lt. telefonischer Mitteilung Ihrerseit ist er jetzt davon unterrichtet, dass es diesen Schein nicht gibt.

Zitat (von Bernd39):
Seit dem 1.12.2015 bewohne ich eine 60m2 Wohnung-alleinstehend, berufstätig allerdings damals noch in Teilzeit.


Mit Teilzeit wäre evtl. ein Anspruch auf diesen WBS möglich gewesen, oder?

Zitat (von Bernd39):
Man hat mir die Wohnung ohne WBS vermietet, weder im Mietvertrag noch im Bewerberbogen wurde etwas von einem WBS erwähnt. Fünf Monate nach Einzug der Wohnung , hat mein Vermieter mich per Email angeschrieben, mir mitgeteilt, dass er vor ein paar Monaten erfahren hätte, dass diese Wohnungen mit Öffentlichen Mitteln finanziert wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Bernd39
Status:
Schüler
(192 Beiträge, 69x hilfreich)

Teilzeit als Alleinstehende Person dann nur bis 50m2. meine Wohnung hat 60,61m2

0x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Bernd39):
Der Bewerberbogen wurde vor Anmietung der Wohnung an die Besitzer weitergegeben. Die hätten doch dann schon sehen müssen was Sache ist. Die hätten mir die Wohnung dann nicht vermieten dürfen.


So sehe ich das auch. Schadensersatzpflichtig könnte man im Falle die Gegenseite machen, auf keine Fall Dich. Meine Meinung.

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#19
 Von 
Bernd39
Status:
Schüler
(192 Beiträge, 69x hilfreich)

Aber kündigen kann der VM auch nicht?

-- Editiert von Bernd39 am 10.10.2017 14:28

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das Amt kann ihn m.W. auffordern das zu tun, wobei es ihm an einem Grund mangelt.

Problematischer könnte für dich diese Vorschrift werden.

§ 4 WoBindG
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Bundesrecht

(8) 1Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach den Absätzen 1 bis 7 zu überlassen. 2Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zuständige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem der Verfügungsberechtigte sie entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen; dies gilt nicht, wenn der Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Bestätigung nach § 18 Abs. 2 erhalten hat, dass die Wohnung nicht eine öffentlich geförderte Wohnung sei.

ich würd evtl. mal zum Anwalt, oder für den Anfang hier einen dazuholen. das könnte dumm für dich enden.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
1Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach den Absätzen 1 bis 7 zu überlasse


Ja muss er dann, aber er ist dem betreffenden Mieter dann auch schadensersatzpflichtig. Also mal nicht direkt Angst machen, sondern abwarten. Der Anwalt ist aber eine gute Idee

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Angst ist relativ, die sollte der Vermieter hier haben, da es ja nicht nur den Fragesteller betrifft, sondern auch die Nachbarn. Nur viel Hoffnung, die Wohnung dauerhaft zu behalten, haette ich jetzt nicht gerade.

Ich wuerde mal ueberlegen, ob der Abschluss einer Rechtsschutz akut sinnvoll ist, denn noch ist ja nicht viel passiert, aber am Horizont ziehen perspektivisch dunkle Wolken auf.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119639 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Ich wuerde mal ueberlegen, ob der Abschluss einer Rechtsschutz akut sinnvoll ist,

Kommt auf die vertraglichenVereinbarungen an.
Der Fall ist ja schon präsänt, die Kugel rollt. Kann sein das die Versicherung dann diesen Fall ablehnt.

Für einen Anwalt sehe ich derzeit noch keinen Anlass.

Erst mal abwarten was der Vermieter antwortet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Bernd39
Status:
Schüler
(192 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Das Amt kann ihn m.W. auffordern das zu tun, wobei es ihm an einem Grund mangelt.

Problematischer könnte für dich diese Vorschrift werden.

§ 4 WoBindG
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Bundesrecht

(8) 1Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach den Absätzen 1 bis 7 zu überlassen. 2Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zuständige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem der Verfügungsberechtigte sie entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen; dies gilt nicht, wenn der Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Bestätigung nach § 18 Abs. 2 erhalten hat, dass die Wohnung nicht eine öffentlich geförderte Wohnung sei.

ich würd evtl. mal zum Anwalt, oder für den Anfang hier einen dazuholen. das könnte dumm für dich enden.



wie soll ich mir denn eine Bestätigung hätte geben lassen, wenn ich nicht mal von der Sache wusste? Ich kann nicht hellsehen.

0x Hilfreiche Antwort


#26
 Von 
Bernd39
Status:
Schüler
(192 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Akkarin):
1Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach den Absätzen 1 bis 7 zu überlasse


Ja muss er dann, aber er ist dem betreffenden Mieter dann auch schadensersatzpflichtig. Also mal nicht direkt Angst machen, sondern abwarten. Der Anwalt ist aber eine gute Idee



Ich wusste nichts von einem WBS und das erste mal als ich angesprochen wurde, teilte ich der HV ja auch mit das ich keinen habe und auch keinen bekomme. Es liegt doch nicht in meinem Verschulden, wenn ich die Wohnung unter normalen Voraussetzungen angemietet habe.

Es kann doch nicht sein, dass ich die Schuld des VM ausbaden muss.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Bernd39
Status:
Schüler
(192 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Akkarin):
Ich wuerde mal ueberlegen, ob der Abschluss einer Rechtsschutz akut sinnvoll ist,

Kommt auf die vertraglichenVereinbarungen an.
Der Fall ist ja schon präsänt, die Kugel rollt. Kann sein das die Versicherung dann diesen Fall ablehnt.

Für einen Anwalt sehe ich derzeit noch keinen Anlass.

Erst mal abwarten was der Vermieter antwortet.


Es gibt keinen Vertraglichen Vereinbarungen für einen WBS. Es ist ein stink normaler Mietvertrag.

0x Hilfreiche Antwort


#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119639 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Bernd39):
da muss doch was zu machen sein

Liest Du eigentlich was wir hier schreiben?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Bernd39
Status:
Schüler
(192 Beiträge, 69x hilfreich)

ja natürlich lese ich was ihr schreibt. Aber ich werde durch einige Antworten völlig aus dem Konzept gebracht wie zb: Könnte Dumm für Dich enden von Akkerin oder ich sehe keine Hoffnung für ein dauerhaftiges Wohnen.

0x Hilfreiche Antwort

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