Vermieter behält Kaution ein - was nun?

13. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
MM-FR123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter behält Kaution ein - was nun?

Hallo,
ich weiß nicht, was ich machen soll.
Unser Vermieter hält, obwohl wir schon ausgezogen sind und die Wohnung übergeben haben, die Kaution zurück. Er sagte "es sei nicht gestrichen, außerdem ist der Boden kaputt." Einbehalten will er dafür alles.
Im Vertrag steht nur, dass wir die Wohnung besenrein übergeben müssen. Außerdem dachte ich, dass Renovierungen von ihm selbst übernommen werden müssen, wenn es sich um üblichen Gebrauch handelt (Wand sieht "normal" aus, also so, wie man sie halt sonst auch nutzen würde).

Vielen lieben Dank,
Eva

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Wann war Vertragsende bzw. Rückgabe der Wohnung?

Ab da kann der VM die Kaution bis 6 Monate einbehalten um zu prüfen ob und welche Ansprüche er noch hat.

Ansprüche können u. a. sein verdeckte Mängel, Mietrückstände und evtl. Nachzahlungen aus noch nicht fälligen Betriebskostenabrechnungen.

Was steht im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen und wie die Wohnung bei Mietende zurückzugeben ist?

Normale Abnutzung muß der Mieter in Kauf nehmen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MM-FR123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen! Danke für die sehr schnelle Antwort! :) Rückgabe war am 30.04. Er meinte halt, dass wir sicher nichts mehr zurück bekommen, müssen wir dann trotzdem sechs Monate warten? Und muss der Mieter oder der Vermieter die normale Abnutzung in Kauf nehmen?

Zu Mietende muss eben nur sauber und "besenrein" die Wohnung übergeben werden. Es gibt auch einen Absatz mit Schöhnheitsreparaturen, wer die zu tragen hat, aber da das ein Mustermietvertrag ist steht da genau "Die Schönheitsreparaturen hat der (entsprechendes unterstreichen) Mieter / Vermieter zu tragen". Es fehlt aber eine Unterstreichung ... Was nun?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von MM-FR123):
außerdem ist der Boden kaputt


Was heißt das?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MM-FR123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Angeblich gibt es Risse in den Fugen. Also nicht, dass die Platten jetzt kaputt wären, aber eben ca 5mm feine Risse, und das etwa 4 mal an verschiedenen Stellen - im Prinzip auch Abnutzung?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von MM-FR123):
Und muss der Mieter oder der Vermieter die normale Abnutzung in Kauf nehmen?


Der Vermieter natürlich. :grins:

Zitat (von MM-FR123):
müssen wir dann trotzdem sechs Monate warten?


Ich schrieb doch das die Kaution u. a. für verdeckte Mängel, evtl. Mietrückstände und Nachzahlungen aus noch nicht fälligen BK-Abrechnungen verwendet werden darf.

Für die BK-Abrechnung 2016, falls Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr, hat der Vermieter noch bis Ende Dezember 2017 Zeit. Für 2017 bis Dezember 2018. So lange darf er auch noch einen Teil der Kaution für eine evtl. Nachzahlung einbehalten. Da Euer Nutzungszeitraum 2017 ausschließlich Heizmonate waren, ist eine Nachzahlung so sicher wie das Amen in der Kirche.

Zitat (von MM-FR123):
Angeblich gibt es Risse in den Fugen. Also nicht, dass die Platten jetzt kaputt wären, aber eben ca 5mm feine Risse, und das etwa 4 mal an verschiedenen Stellen - im Prinzip auch Abnutzung?


Risse sind keine normale Abnutzung. Wurde bei Wohnungsrückgabe ein Protokoll erstellt?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Wegen der Risse in den Fugen wären Fotos ganz gut.
Das könnten ganz normale Risse sein (Dehn/Setzrisse) und/oder Fehler bei der Verlegung - andererseits spricht die Wahnsinnsgröße von 5mm dagegen. "Normale" Risse sind eher 0,5mm.

Wegen der fehlenden Unterstreichung: das geht zu Lasten des Vermieters, d.h. damit seid ihr nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet - also nicht zum Streichen zur Beseitigung vertragsgemäßer Abnutzungen.
Aber ggf. muss man hier abgrenzen zu nicht-vertragsgemäßen Abnutzungen.
Wie sehen die Wände also genau aus? welche Farbe/Farbton? Tapeten irgendwie beschädigt?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Vor dem 01.11. koennt ihr gegen den Willen des VM nichts machen. Danach kommt es drauf Anton ihr in der Vergangenheit BK Nachzahlung müsstest oder ihr immer was zurück bekommen habt.

Man kann aber einfach den Januar abwarten, sind dann eh nur noch 2 Monate und man ist auf der sicheren Seite.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Risse sind keine normale Abnutzung.


Ausgebrochene Fugen (bei 5mm fehlt eigentlich die komplette Fuge) aber auch normal kein Verschulden der Mieter, sondern in der Regel eine Kombination von Setzrissen und unsauberer Arbeit bei der Verfugung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Einfach mal so, um ihn in Verzug zu setzen, fordern Sie ihn schriftlich auf, die Kaution abzurechnen (mit Zugangsnachweis) und dann mal abwarten was kommmt.

Grundsätzlich kann er sich sechs Monate Zeit lassen, er kann aber auch abrechnen und einen Teil behalten für evtl. Nachzahlungen der NK.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Einfach mal so, um ihn in Verzug zu setzen, fordern Sie ihn schriftlich auf, die Kaution abzurechnen..


Einfach mal so mit irgendeinem Schreiben wird niemand in Verzug zu setzen sein. Die verlangte Leistung muss vorher erst mal fällig sein. Man sollte also erst darüber nachdenken, ob die Forderung bereits fällig ist. Bei zwei ausstehenden Betriebskosten Abrechnungen koennte die Begründung sein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

IANAL, aber ist es nicht clever, jetzt erstmal die Füße still zu halten, bis die Sechsmonatsfrist für die Verjährung von Ansprüchen nach § 548 BGB abzuwarten?
Solchen Leuten fällt doch sonst was anderes ein. Damit kommen sie vielleicht nicht durch, aber man hat Ärger. Den Schmarrn mit dem Streichen einer besenrein zu übergebenden Wohnung und offensichtlich nicht wirklich verschuldet verursachbare Schäden an den Fliesenfugen sollten sich dann eigentlich schnell abschmettern lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Zitat (von AltesHaus):
Einfach mal so, um ihn in Verzug zu setzen, fordern Sie ihn schriftlich auf, die Kaution abzurechnen..


Einfach mal so mit irgendeinem Schreiben wird niemand in Verzug zu setzen sein. Die verlangte Leistung muss vorher erst mal fällig sein. Man sollte also erst darüber nachdenken, ob die Forderung bereits fällig ist. Bei zwei ausstehenden Betriebskosten Abrechnungen koennte die Begründung sein.



Die Kaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen. Da steht nirgendwo was von "der Mieter muss ein halbes Jahr warten mit der Forderung an den Vermieter dies zu tun".

Vorliegend ist das Mietverhältnis beendet und die Kaution abzurechnen. Wenn der VM sagt, nö mach ich nichtg, weil .... dann kann man mit dieser Aussage arbeiten, aber sich dann erst mal hinzusetzen und so abzuwarten, würde ich als Mieter niemals machen, weil ich (als Vermieter) auch weiß, dass diese Sechsmonatsfrist nicht in Stein gemeißelt, sondern eher die Maiximalgrenze ist.

Wenn ich Mieter wäre, würde ich den VM auffordern die Kautoin abzurechnen.

-- Editiert von AltesHaus am 14.07.2017 13:17

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.057 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen