Vermieter / Provision ???

5. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Julia1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter / Provision ???

Hallo,
wir haben von einer Bekannten eine Wohnung übernommen und haben unserem Vermieter keine Kaution bezahlt sondern eine Provision von zwei Monatsmieten.Nun wollen wir ausziehen und Fragen uns ob wir die Provision zurück verlangen können.Den der Vermieter hat uns ja nicht die Wohnung vermittelt, er ist aber so schlau und abgeschlagen das er zwar der Vermieter ist hat sich das Geld aber über eine zweite sogenannte Gesellschaft überweisen lassen.Habe wir da eine Chance das Geld wieder zubekommen???
Vielen Dank für Eure Hilfe

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Uta Köhn
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Julia

Wenn ich das recht verstehe, hat der Vermieter Euch die Wohnung vermittelt und sich dafür eine Provision zahlen lassen. An was für eine gesellschaft musstet Ihr das geld denn überweisen?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Julia1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Nein so war es nicht, unser Vormieter brauchte tringend einen Nachmieter und wir eine Wohnung so haben wir uns privat die Wohnung an geschaut und uns bei dem Wohnungsbesitzer der Vermieter gemeldet und die Wohnung gemietet!Dafür hat der besitzer keine Kaution verlangt sonder eine Provision.Das ist meine Frage kann ich die Provision auch zurück verlangen???

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Julia,

wenn nicht die Tätigkeiten eines Maklers zum Vertragsabschluss geführt haben, ist auch kein Provisionsanpruch gem. § 2 Abs. 1 Wohnungvermittlungsgesetz entstanden.

Sie haben gegen den Provisionsempfänger ein Rückforderungs- und Herausgabeanspruch gem. § 5 WoVermittG i.V.m. § 812 BGB , der allerdings zum Ende des vierten Jahres nach Zahlung verjährt.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.999 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen