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Vermeintlicher Ladendiebstahl - festhalten

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Vermeintlicher Ladendiebstahl - festhalten

PersonX wird beim verlassen eines ladens vom ladendetektiv nr. 1 angehalten und beschuldigt einen diebstahl in dem laden begangen zu haben was PersonX jedoch nicht getan hat und deshalb verneint. ladendetektiv nr. 2 behauptet ihn beim einstecken der ware gesehen zu haben. da PersonX aber unschuldig ist geht er der forderung der ladendetektive ins büro zu gehen und die taschen kontrollieren zu lassen nicht nach und will den laden verlassen wird dabei aber von den ladendetektiven körperlich (am arm) festgehalten. als die polizei gerufen wurde und personX durchsucht hatte, wurde natürlich kein diebesgut gefunden. es gibt auch kein überwachungsvideo oder andere beweise für einen diebstahl.

frage: können die ladendetektive wegen freiheitsberaubung oder falsche anschuldigung rechtlich belangt werden?


von paragraphkritik am 11.07.2011 21:16
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Vermeintlicher Ladendiebstahl - festhalten
Ja, das ist eine Freiheitsberaubung.
Für diese Zeit sind dir die Detektive ersatzpflichtig.
Sidn Verletzungen entstanden?

Falsche Anschuldigung gibt es nicht.
Für eine falsche Verdächtigung hätte Detektiv 1 vorsätzlich falsch handeln müssen.
Je nach Umstand haben die Detektive eine Verleumdnung/Nachrede/Beleidgung begannen.




von Nick_19 am 12.07.2011 00:31
Status: Unsterblich (2754 Beiträge)
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>Vermeintlicher Ladendiebstahl - festhalten
quote:
Ja, das ist eine Freiheitsberaubung.
Für diese Zeit sind dir die Detektive ersatzpflichtig.
Sidn Verletzungen entstanden?

Falsche Anschuldigung gibt es nicht.
Für eine falsche Verdächtigung hätte Detektiv 1 vorsätzlich falsch handeln müssen.
Je nach Umstand haben die Detektive eine Verleumdnung/Nachrede/Beleidgung begannen.


Sorry, aber das ist gleich in mehrfacher Hinsicht Unsinn.

Wenn es eine "Freiheitsberaubung" wäre, wäre man nicht "für die Zeit schadenersatzpflichtig", sondern vor allem wegen § 239 StGB strafbar.

quote:

Für eine falsche Verdächtigung hätte Detektiv 1 vorsätzlich falsch handeln müssen.


Vor allem hätte er eine vors. falsche Angabe ggü. einer zur Anzeigenaufnahme zust. Behörde machen müssen, was allerfrühestens beim Eintreffen der Polizei hätte verwirklicht werden können, wobei dann noch offen ist, warum ausgerechnet D. Nr. 1 der Täter gewesen wäre (und nicht Nr. 2 oder beide)

Eine Freiheitsberaubung erfordert -natürlich- ebenfalls Vorsatz, welcher hier nicht erkennbar ist. Die D. haben aufgrund ihrer Beobachtungen von ihrem Festnahmerecht nach § 127 StPO Gebrauch gemacht, da der dringende Verdacht auf Ladi bestand. Das Gegenteil wäre -selbst wenn vorliegend- unmöglich nachzuweisen.

Was verleumdung/üble Nachrede angeht, erfordern diese ebenfalls Vorsatz und brauchen vor allen Dingen einen Dritten als "Adressaten" der Aussage, von dem hier weit und breit nichts zu sehen ist. Bzw. wenn man hier wieder die Polizei als diesen Dritten sehen wollen würde, und Vorsatz gegeben wäre, würden §§ 186, 187 hinter § 164 zurücktreten.




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von !!Streetworker!! am 12.07.2011 15:07
Status: Tao (17086 Beiträge)
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>Vermeintlicher Ladendiebstahl - festhalten
quote:
Die D. haben aufgrund ihrer Beobachtungen von ihrem Festnahmerecht nach § 127 StPO Gebrauch gemacht, da der dringende Verdacht auf Ladi bestand.


Und selbst wenn dies in irriger Annahme erfolgt wäre, würde bzgl. möglicher §§239, 240 StGB der §16 StGB greifen.

Ein Vorsatz dürfte wohl unmöglich zu beweisen (und auch nicht lebensnah) sein.

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""


von Snoop Pooper Scoop am 12.07.2011 16:01
Status: Unsterblich (3110 Beiträge)
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>Vermeintlicher Ladendiebstahl - festhalten
quote:
Die D. haben aufgrund ihrer Beobachtungen von ihrem Festnahmerecht nach § 127 StPO Gebrauch gemacht, da der dringende Verdacht auf Ladi bestand.


Der dringende Tatverdacht reicht nicht aus. Es muss sich tatsächlich um einen Diebstahl handeln, bei dem man auf frischer Tat betroffen wurde. Es ist das Risiko des Festnehmenden, ob nun eine Straftat auf frischer Tat vorliegt oder nicht.

quote:
Eine Freiheitsberaubung erfordert -natürlich- ebenfalls Vorsatz, welcher hier nicht erkennbar ist.


Der subjektive Tatbestand der Freiheitsberaubung liegt ebenfalls vor, da der Detektiv den vermeintlichen Täter ja gerade absichtlich, also mit Wissen und Wollen, seiner Bewegungsfreiheit beraubt hat. Das war ja grade der Sinn der Sache. Mit dem Vorsatz habe ich jedenfalls die geringsten Probleme.

Die entscheidende Frage ist, ob möglicherweise gleichwohl eine Strafbarkeit ausscheidet, obwohl sowohl der objektive, wie auch der subjektive Tatbestand gegeben ist.

Dies würde ich auf der Rechtfertigungsebene mit der Anwendung des Erlaubnistatbestandsirrtums bejahen. Der Detektiv stellt sich nämlich eine Situation vor, bei deren tatsächlichem Vorliegen die Festnahme gerechtfertigt wäre.



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"justice"

-- Editiert am 12.07.2011 16:07


von justice005 am 12.07.2011 16:05
Status: Tao (8772 Beiträge)
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>Vermeintlicher Ladendiebstahl - festhalten
Es wird sein sein, wie justice vorschlägt und eine Strafbarkeit scheidet aus. Anders kann’s auch gar nicht sein, den § 127 StPO würde leer laufen, wenn man jedes Mal den irrtümlich Handelnden bestrafen würde. In diesem Zusammenhang ist es dann auch keine gute Idee – obwohl rechtmäßig – wenn an den Irrtum des Handelnden noch verstärkt, indem man sich weigert, seine Tasche zu öffnen. So machen sich beide Seiten die Angelegenheit zusätzlich schwer.

Dass die Sache für den Fragesteller unangenehm gewesen ist und er letztlich „im Recht war" führt nicht zur Strafbarkeit und auch nicht zu einem Ersatzanspruch.

Moralisch – nicht rechtlich – hat der Fragesteller einen Anspruch auf Entschuldigung.


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""


von Ilsa1939 am 12.07.2011 17:49
Status: Unsterblich (3984 Beiträge)
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>Vermeintlicher Ladendiebstahl - festhalten
quote:
Der dringende Tatverdacht reicht nicht aus.


Hi Justice,

das war einmal so, in dieser Absolutheit. Heute ist es allenfalls umstr., wobei die hM geht (auch wenn Teile der Lit. es anders sehen) mittlerweile davon aus, dass der dringende Tatverdacht ausreichend ist, vgl. z.B. OLG Hamm NStZ 1998, 370:

quote:
Während zum einen die Auffassung vertreten wird, nur wenn wirklich eine Straftat begangen worden sei, sei die Festnahme nach § 127 I StPO zulässig (vgl. KG VRS 45, 35; OLG Hamm NJW 1972, 1826 und 1977, 590; Kleinknecht/Meyer-Goßner 43. Aufl., § 127 Rn 4 mwN), geht die wohl überwiegend vertretene Meinung davon aus, daß ein dringender Tatverdacht bzw. ein anderer hoher Verdachtsgrad genügen (vgl. BGH NJW 1981, 745; BayObLG MDR 1986, 956; OLG Zweibrücken NJW 1981, 2016; KK-Boujong § 127 Rn 9; LR-Wendisch § 127 Rn 10).

Der Senat folgt insoweit der vom BayObLG (a.a.O.) vertretenen und ausführlich begründeten Auffassung, wonach es für das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" ausreicht, wenn die Zusammenschau aller erkennbaren äußeren Umstände im Tatzeitpunkt nach der Lebenserfahrung im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftige Zweifel den Schluß auf eine rechtswidrige Tat zulassen. Diese Auffassung verdient gegenüber der Gegenmeinung, die nahezu einseitig die Interessen des Tatverdächtigen in den Vordergrund stellt, den Vorzug. Ansonsten würde der Zweck des § 127 I StPO, die Sicherung der Strafverfolgung, unvertretbar gefährdet bzw. eingeschränkt.


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von !!Streetworker!! am 12.07.2011 17:53
Status: Tao (17086 Beiträge)
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