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Ja, das ist eine Freiheitsberaubung.
Für diese Zeit sind dir die Detektive ersatzpflichtig.
Sidn Verletzungen entstanden?
Falsche Anschuldigung gibt es nicht.
Für eine falsche Verdächtigung hätte Detektiv 1 vorsätzlich falsch handeln müssen.
Je nach Umstand haben die Detektive eine Verleumdnung/Nachrede/Beleidgung begannen.
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Für eine falsche Verdächtigung hätte Detektiv 1 vorsätzlich falsch handeln müssen.
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Die D. haben aufgrund ihrer Beobachtungen von ihrem Festnahmerecht nach § 127 StPO Gebrauch gemacht, da der dringende Verdacht auf Ladi bestand.
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Die D. haben aufgrund ihrer Beobachtungen von ihrem Festnahmerecht nach § 127 StPO Gebrauch gemacht, da der dringende Verdacht auf Ladi bestand.
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Eine Freiheitsberaubung erfordert -natürlich- ebenfalls Vorsatz, welcher hier nicht erkennbar ist.
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Der dringende Tatverdacht reicht nicht aus.
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Während zum einen die Auffassung vertreten wird, nur wenn wirklich eine Straftat begangen worden sei, sei die Festnahme nach § 127 I StPO zulässig (vgl. KG VRS 45, 35; OLG Hamm NJW 1972, 1826 und 1977, 590; Kleinknecht/Meyer-Goßner 43. Aufl., § 127 Rn 4 mwN), geht die wohl überwiegend vertretene Meinung davon aus, daß ein dringender Tatverdacht bzw. ein anderer hoher Verdachtsgrad genügen (vgl. BGH NJW 1981, 745; BayObLG MDR 1986, 956; OLG Zweibrücken NJW 1981, 2016; KK-Boujong § 127 Rn 9; LR-Wendisch § 127 Rn 10).
Der Senat folgt insoweit der vom BayObLG (a.a.O.) vertretenen und ausführlich begründeten Auffassung, wonach es für das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" ausreicht, wenn die Zusammenschau aller erkennbaren äußeren Umstände im Tatzeitpunkt nach der Lebenserfahrung im Urteil des Festnehmenden ohne vernünftige Zweifel den Schluß auf eine rechtswidrige Tat zulassen. Diese Auffassung verdient gegenüber der Gegenmeinung, die nahezu einseitig die Interessen des Tatverdächtigen in den Vordergrund stellt, den Vorzug. Ansonsten würde der Zweck des § 127 I StPO, die Sicherung der Strafverfolgung, unvertretbar gefährdet bzw. eingeschränkt.
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