Vermeidung von Scheinselbstständigkeit – wie kann man vorgehen?

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Die Abgrenzung zwischen echten Selbstständigen und Scheinselbstständigen, also Arbeitnehmern, fällt in der Praxis oftmals sehr schwer, da sie von einer ganzen Reihe unterschiedlicher Kriterien abhängt. Wie kann man in der Praxis vorgehen, um eine fehlerhafte Einordnung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu vermeiden?

Regelmäßige Überprüfung des betroffenen Vertrages

Zunächst sollte der betroffene Vertrag regelmäßig darauf überprüft werden, dass er keine Regelungen enthält, die die Annahme eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Letztlich kommt es für die Zuordnung aber entscheidend darauf an, wie der jeweilige Vertrag in der Praxis durchgeführt. Es gilt also auch darauf zu achten, dass ein ordnungsgemäßer Vertrag auch entsprechend in der Praxis umgesetzt wird.

Prüfung sämtlicher neuen Arbeitsverhältnisse auf Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der alten Verträge mit den freien Mitarbeitern

Darüber hinaus ist es wichtig, darauf zu achten, dass nicht durch neue Arbeitsverhältnisse die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse mit freien Mitarbeitern beeinflusst werden. So sollten Arbeitnehmer nicht mit denselben Tätigkeiten beschäftigt werden wie die Selbstständigen. Umgekehrt dürfen die Selbstständigen auch nicht in die bestehende Weisungshierarchie eingebunden werden.

Schaffung einer Kontrollinstanz

Es empfiehlt sich hier, eine entsprechende Kontrollinstanz zu schaffen, die regelmäßig berichten muss. Gleichzeitig muss die Kontrolle dokumentiert werden. Es ist ratsam, insoweit Checklisten zu verwenden, die vom Selbstständigen und von dem beim Auftraggeber zustehende Mitarbeiter regelmäßig ausgefüllt und unterzeichnet werden. Diese Dokumente dienen insbesondere dann, wenn der freie Mitarbeiter später als Zeuge ausfällt, zu Beweiszwecken.

Beispiel

Mitarbeiter A wird als freie Mitarbeiter mit Aufträgen von Auftraggeber B bedacht. Einmal jährlich wir die Checkliste vom zuständigen Abteilungsleiter C zusammen mit A ausgefüllt und von beiden unterschrieben. Nach fünf Jahren will Auftraggeber B die Zusammenarbeit beenden und kündigt. A erhebt Kündigungsschutzklage und beruft sich auf Scheinselbstständigkeit bzw. das tatsächliche Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von Anfang an. Auftraggeber B kann nun die regelmäßig unterzeichneten Dokumente vor Gericht vorlegen und den zuständigen Mitarbeiter C als Zeugen für die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses benennen.

Gefahren des Controllings

Verschiedentlich erfolgen die Empfehlungen eines derartigen Controllings ohne ausdrückliche Hinweise auf die damit einhergehenden Gefahren. Sollten nämlich im Rahmen dieses Verfahrens Tatbestände dokumentiert werden, die das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis erscheinen lassen, müsste umgehend gehandelt werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass derartige Dokumentationen später zur Begründung von vorsätzlicher Begehung herangezogen werden. Die Dokumentationen können im Übrigen in solchen Fällen den im Beispiel dargestellten Beweiszwecken nur noch bedingt bzw. gar nicht mehr erfüllen.

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