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Vermeidung von Doppelversicherung im Mietverhältnis

Von Rechtsanwalt Dr. Felix Schäfer
19.4.2010 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 1898 Aufrufe
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Doppelversicherung, Miete

Versicherungsfälle treten immer wieder auf, auch im Mietverhältnis für Wohn- und Gewerbeflächen. Klassische Beispiele sind Schäden durch leicht fahrlässiges Verhalten von Mitarbeitern des Mieters, z.B wenn der Mitarbeiter durch das Anzünden einer Zigarette einen Brand verursacht. Aber auch der Mieter kann betroffen sein, z.B. im Falle der Beschädigung von Gegenständen durch einen Wasserschaden, den der Vermieter verursacht hat. In vielen Fällen dieser Art trägt die Versicherung des Mieters oder des Vermieters die diesbezüglichen Schäden. Im obigen Beispiel des durch den Mieter hervorgerufenen Brandes trägt beispielsweise bereits die Gebäudeversicherung des Vermieters den Schaden. Im zweiten Beispiel wird die Hausratversicherung bzw. Betriebsversicherung für den Schaden des Mieters aufkommen.

Regelmäßig erfolgt in den zuvor dargestellten Fällen allerdings seitens des Versicherer noch ein weiterer rechtlicher Schritt: der Regreß. Der Versicherer wird nämlich im ersten Fallbeispiel den Mieter aufgrund des fahrlässigen Verhaltens in Regreß nehmen. Im zweiten Fall wird die Versicherung den Vermieter zur Erstattung des Versicherungsschadens auffordern.

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Felix Schäfer
Dormagen
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Miet und Pachtrecht, Baurecht, Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Diese übliche Konsequenz des Regress läßt sich durch die Vereinbarung eines sogenannten wechselseitigen Regreßverzichts im Mietvertrag vermeiden. Hiermit reduziert man wechselseitig Risiken, für die bereits ein Versicherungsschutz besteht. Voraussetzung für diese mietvertragliche Lösung ist allerdings, daß beide Parteien sich vorab mit ihren Versicherungen über den Regreßverzicht abstimmen. Zudem sollte man den Regreßverzicht auf leicht fahrlässiges Verhalten beschränken. Bei weiteren Fragen zur Gestaltung derartiger Klausen und Strukturen können Sie mich gerne ansprechen.

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