Vermächtnis – FAQ

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Juristische Laien verwenden oft den Begriff „Vermächtnis" ohne genau zu wissen, was dieser Begriff bedeutet. Der Artikel gibt eine Einführung in das Vermächtnisrecht und beantwortet häufig gestellte Fragen (FAQ).

Was ist ein Vermächtnis?

Nach der gesetzlichen Definition des § 1939 BGB ist ein Vermächtnis eine testamentarische Zuwendung eines Vermögensvorteils, welche keine Erbeinsetzung ist.

Was unterscheidet das Vermächtnis von der Erbeinsetzung?

Während der Erbe nach § 1922 BGB in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, hat der Begünstigte eines Vermächtnisses (Vermächtnisnehmer) nach deutschem Erbrecht (anders z.B. im spanischen Erbrecht!) lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Beschwerten.

Beispiel:

Der Witwer Peter Klug verfügt in seinem Testament, dass sein einziger Sohn Otto Klug ihn alleine beerben soll. Gleichzeitig ordnet er an, dass seine Lebensgefährtin, Emilia Fröhlich, einen Nießbrauch an der gemeinsam bewohnten Wohnung zustehen soll. Otto Klug tritt mit dem Tod von Peter Klug in alle Rechte und Pflichten von Peter Klug ein, d.h. er erwirbt Eigentum an der Wohnung. Allerdings kann Emilia Fröhlich verlangen, dass Otto Klug ihr einen Nießbrauch an der Wohnung bestellt.

Wer kann mit einem Vermächtnis beschwert werden?

Mit einem Vermächtnis beschwert werden kann ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer, vgl. § 2147 BGB. Im letzten Fall spricht man auch von einem Untervermächtnis. Der Erblasser kann auch mehrere Personen bezeichnen unter denen dann der Erbe oder ein Dritter den Begünstigten wählen kann.

Was ist, wenn es mehrere Beschwerte gibt?

Sind mehrere Erben mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind sie Gesamtschuldner des Vermächtnisnehmers, d.h. jeder ist gegenüber dem Vermächtnisnehmer verpflichtet die ganze Leistung zu erbringen (vgl. §§ 2058, 1967 Abs. 2 BGB). Im Innenverhältnis sind die mehreren Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile ausgleichspflichtig (§§ 2148, 426 BGB).

Kann auch ein Erbe Begünstigter eines Vermächtnisses sein?

Ja. In diesem Fall spricht man von einem Vorausvermächtnis, vgl. § 2150 BGB.

Welche Arten von Vermächtnissen gibt es?

Am häufigsten sind Vermächtnisse, die auf einen bestimmten Geldbetrag oder Gegenstand (z.B. Guthaben auf einem Sparkonto) gerichtet sind.

Tipp: Bei Zuwendung von Guthaben sollte klar gestellt werden, ob bei Auflösung des Guthaben ein Geldbetrag an die Stelle tritt.

In der notariellen Praxis sehr beliebt sind auch Grundstücksvermächtnisse. Gerade bei Grundstücken im Ausland (z.B. Spanien) soll hierdurch eine klare Vermögensverteilung erreicht werden.

Tipp: Es sollte immer geregelt werden, wer die Notar- und Gerichtskosten sowie eventuell anfallende ausländische Steuern (!) trägt.

Vermacht werden kann ein bestimmter Gegenstand oder ein Gegenstand aus einer bestimmten Gattung, sog. Gattungsvermächtnis.

Wie wird ein Vermächtnis erfüllt?

Zur Erfüllung eines Vermächtnisses bedarf es eines Vermächtniserfüllungsvertrags. Dieser ist im Grundsatz nicht formbedürftig. Anders z.B. bei Grundstücksvermächtnissen oder Vermächtnisse über einen GmbH Anteil.

Was ist, wenn die Erfüllung des Vermächtnisses unmöglich wird?

Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam (§ 2171 BGB). Wird die Leistung nach dem Erbfall ohne Verschulden des Beschwerten unmöglich, so wird der Vermächtnisnehmer von der Leistungspflicht frei. Hat der Beschwerte die Unmöglichkeit zu vertreten, ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Was ist, wenn der zugewandte Vermögensgegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht (mehr) im Nachlass ist?

Oftmals werden im Testament zugewandte Gegenstände später verkauft und sind so im Erbfall nicht mehr im Nachlass. Dies hat im Grundsatz zur Folge, dass das Vermächtnis unwirksam ist, vgl. 2169 BGB.

Tipp: Der Erblasser kann anordnen, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört. In diesem Fall hat der Beschwerte dem Bedachten den Gegenstand zu verschafften, sog. Verschaffungsvermächtnis, § 2170 BGB.

Was ist, wenn der Begünstigte vor dem Erbfall bereits verstorben ist?

Nach § 2160 BGB ist ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht lebt. Allerdings kann die Auslegung des Testaments ergeben, dass bestimmte Personen, z.B. die Kinder des verstorbenen Begünstigten, Ersatzvermächtnisnehmer sein sollen.

Tipp: Bestimmen Sie, was für den Fall des Vorversterbens des Begünstigten geschehen soll.

Ist der Gegenstand mehreren Personen vermacht, wächst der Anteil an dem Vermächtnisgegenstand den anderen Vermächtnisnehmern an, vgl. § 2158 BGB.

Wann fällt das Vermächtnis an?

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt nach § 2176 BGB mit dem Erbfall zur Entstehung. Auf die Annahme der Erbschaft durch den Erben kommt es nicht an, da ein Vermächtnis nach § 2161 BGB auch dann wirksam bleibt, wenn der Beschwerte nicht Erbe wird (z.B. weil er die Erbschaft ausgeschlagen hat). Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einem Anfangstermin angeordnet und treten Bedingung oder Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins (§ 2177 BGB).

Wann wird das Vermächtnis fällig?

Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist das Vermächtnis mit dem Anfall des Anspruchs, also dem Erbfall, fällig. Ist die Zeit der Erfüllung des Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tod des Beschwerten fällig, vgl. § 21881 BGB.

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