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Vermögen ausgeben und Hartz IV beantragen

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Vermögen ausgeben und Hartz IV beantragen

Hallo,
hab hier mal eine prinzipielle Frage: Gesetzt den Fall, ein Hartz-IV-Empfänger weiß, dass er im nächsten Jahr etwas Geld bekommt, sagen wir durch die Auszahlung einer Lebensversicherung. Er beschließt, keinen Fortzahlungsantrag mehr zu stellen, lebt dann einige Monate von dem ausgezahlten Geld, geht dabei aber nicht sparsam um, sondern unternimmt eine Reise, kauft neue Klamotten und einige neue Möbel. Nach etwa 9 Monaten ist das Geld bis auf einen kleinen Rest abgeschmolzen. Kann jetzt wieder Hartz IV gezahlt werden oder kann dies verweigert werden mit der Begründung, er hätte sein Vermögen in unverantwortlicher Weise ausgegeben?
Vielen Dank schon mal für Eure Antwort!


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von loranora am 25.06.2011 15:10
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>Vermögen ausgeben und Hartz IV beantragen
@loranora:

Währe schon nicht unerheblich zu wissen, von was für einer Summe wir sprechen. Darüber hinaus: Wie alt ist der Betroffene? Wurde die Lebensversicherung bei Antragstellung ALG II angegeben? Wann wurde ALG II erstmals beantragt und wie hoch war zu dem Zeitpunkt der Rückkaufwert der Versicherung? Einen Verwertungsausschluss für die Zeit vor Eintritt des Rentenalters gab es ja offensichtlich nicht. Läuft die Versicherung jetzt ganz normal aus, oder wurde die gekündigt?

Gruß,

Axel



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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"


von AxelK am 25.06.2011 15:17
Status: Tao (9084 Beiträge)
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>Vermögen ausgeben und Hartz IV beantragen
§ 31 SGB II: "(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen"

Dadurch wird das ALG II gemindert um ca. 100,- (= 30 % des Regelbedarfs) für drei Monate nach § 31a SGB II und § 31b SGB II.

Zudem kann das ALG II zurückgefordert werden, das nach der absichtlichen Vergeudung von Vermögen gezahlt werden muss:

34 SGB II Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde."

Theoretisch bedeutet das: Wenn ich einen Freibetrag für Vermögen von 5.000,- habe laut § 12 SGB II und von meinen 5.100,- heute schnell 100,- ausgebe mit dem Ziel , morgen ALG II zu bekommen, bekomme ich die oben genannten Schwierigkeit (die Rückforderung aber eher, wenn sie auch verhältnismäßig ist).

Eine solche Absicht steht natürlich nicht auf der Quittung des I-Pods, den ich mir heute noch schnell gönne auf Kosten des Staates. Deshalb kann auf eine solche Absicht nur aus Indizien geschlossen werden von einem evtl. angerufenen Sozialgericht, vom JobCenter sowieso.

Ein starkes Indiz wäre sicher das Verschwinden größerer Summen, z. B. bei (Welt-)Reiseveranstaltern.

Bei Geschenken hingegen muss man sich keine Sorgen machen: Die fodert das Amt von sich aus zurück qua § 33 SGB II i.V.m § 528 BGB.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Sechs Monate nach dem Zufluss der Versicherungsgelder spielt es keine Rolle mehr, welcher Teil davon als Einkommen gewertet hätte werden müssen, denn laut Absatz 3 § 11 SGB II wird nach sechs Monaten ohnehin alles als Vermögen gewertet.

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

-- Editiert am 26.06.2011 08:52


von Gerd aus Berlin am 26.06.2011 08:50
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