Verlust von Vollkaskoschutz wenn das Fahrzeug nicht mit rotem Kennzeichen versehen ist

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Im Schadensfall greift der Vollkaskoschutz nur dann, wenn das rote Kennzeichen außen am Fahrzeug angebracht wurde.

Das OLG Koblenz hatte eine Fall zu entscheiden, bei dem die Klägerin wegen behaupteter Beratungsverletzung einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines ausgebrannten Wohnwagens geltend machte. Der Wohnwagen der Klägerin brannte zu einem Zeitpunkt aus, als dieser nicht mit einem roten Nummerschild versehen war. Beschluss vom 26.05.2011, Az. 10 U 1258/10

Das Gericht hat im Ergebnis festgestellt, dass ein Vollkaskoschutz für das Fahrzeug nicht gegeben ist, da das rote Kennzeichen beim Schadensfall nicht außen an dem Fahrzeug angebracht, sondern im Innern des Fahrzeugs verwahrt worden war.

Steffen Bußler
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Das Gericht führte in der Begründung dazu aus: „Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, aus welchem Grund das rote Kennzeichen von dem Fahrzeug abgenommen wurde, ob beabsichtigt war, es am nächsten Morgen wieder anzubringen und ob das Fahrzeug ohne das rote Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum oder auf einem privaten gegen den Zutritt durch Unbefugte geschützten Gelände steht.

Die Versicherungsbedingungen - Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und - Handwerk -, die üblicherweise für rote Kennzeichen vereinbart werden, sind in ihrer Regelung eindeutig. Danach bezieht sich die Versicherung auf Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten roten Kennzeichen versehen sind.

"Versehen sein" bedeutet, dass das Kennzeichen an dem Fahrzeug befestigt und von außen zu sehen sein muss. Deshalb besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Kennzeichen über Nacht abgelöst wird, um es zu sichern, und das Fahrzeug in dieser Zeit gestohlen oder zerstört wird. Die von der Klägerin dargelegten Umstände, mit denen sie eine abweichende Beurteilung erreichen will, sind in den Versicherungsbedingungen nicht als abweichend zu behandeln aufgeführt. Sie wären auch nicht geeignet, einen Versicherungsschutz für die Klägerin trotz Entfernung des roten Kennzeichens zu begründen, wenn eine entsprechende Versicherung zwischen den Parteien abgeschlossen worden wäre. Entscheidend ist allein die mit dem Anbringungserfordernis gewährleistete notwendige Rechtssicherheit.“

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