Verlust des Fahrtenbuchs: Entfernungspauschale möglich?

12. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
WaWa123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlust des Fahrtenbuchs: Entfernungspauschale möglich?

Hallo,

kann mir jemand meine Frage beantworten:

Ich erhalte von meinem Arbeitgeber eine Car-Allowance mit welcher alle meine Kosten für dienstlichen Fahrten abgegolten sind, und ich führte und führe fleißig Fahrtenbuch.

Schon im ersten Jahr habe ich festgestellt, dass sich ein Absetzen über eine Vollkostenrechung (Verhältnis privater vs. dienstlicher KM) gegenüber der 30ct/pro dienstlichem km nicht lohnt.
Aber selbst das Abrechnen der dienstlichen km gegenüber 230 mal zum Arbeitsplatz fahren brächte mir "nur" knapp €500,- Steuerersparnis.

Letztes Jahr bin ich in ein anderes Bundesland umgezogen und dabei ging mein Fahrtenbuch verloren - so dass ich die dienstlichen Fahrten nicht mehr nachweisen kann.

Deshalb möchte ich die Entfernungspauschale mit der Anzahl meiner Arbeitstage (228) wählen. Dadurch spare ich Vater Staat ca. €500,- Steuerrückerstattung, aber trotzdem meine Frage: Dürfte ich das, obwohl ich nicht 228 mal zum Arbeitsplatz gefahren bin, sondern zum Kunden?

Danke und Gruß
Euer
Watilla

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

Hi,

aus der Fragestellung ist leider nicht klar, ob das Auto dir gehört oder dem Arbeitgeber. Ich tendiere, dass es dein Auto ist. Deshalb folgende Fragen:
1. Wieso hast du übehaupt das Fahrtenbuch geführt. Es gibt in deinem Fall kein Verhältniss von von dienstlichen und privaten Fahrten bzw. es ist nicht nötig. Du hättest nur die dienstlichen Fahrten ( ohne Fahrten zwischen Wohnung und deinem Arbeitsplatz) aufzeichnen müssen und die 30 cent/ km berechnen müssen. Den Betrag vergleichst du dann mit dem was dir dein AG erstattet. Wenn der Betrag höher ist muss der Differenz versteuert werden, wenn kleiner-kannst du den Differenz als Werbungskosten geltend machen.

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#2
 Von 
WaWa123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Charlie,

es ist mein Auto, und Car-Allowance bedeutet, dass mir mein Arbeitgeber Brutto (insofern "erstattet" er mir nichts) etwas obendrauf gibt, da ich kein Firmenfahrzeug nehme, und damit alle Dienstreisen auf meine Kappe gehen. Insofern nutze ich mein Privatauto vor allem dienstlich, und kann es vollkostenmäßig absetzen, oder Dienstfahrten absetzen.

Fahrtenbuch habe ich geführt, um eine Vollkostenrechnung führen zu können - was ja bisher weniger Erstattung als das Absetzen der Dienstfahrten gebracht hat. Aus diesem wären dann ja auch die Dienstfahrten hervorgegangen, so dass ich mir diese nicht mehr extra notiert habe. Nach dem Verust der Fahrtenbuchs kann ich die Dienstreisen und Fahrten zum Arbeitsplatz nicht mehr reproduzieren. Wäre aber In jedem Fall mehr Erstattung, als 228 mal zum Arbeitsplatz gefahren zu sein.

Deshalb meine Frage:

Da ich ja jetzt auf die eigentlich korrekte Abrechung der Dienstfahrten verzichten muss,

darf ich pauschal angeben 228 mal zum Arbeitsplatz gefahren zu sein,

was rein faktisch zwar nicht stimmt, aber zu meinem Nachteil wäre.

Danke und Gruß
Watilla

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von WaWa123):
Dürfte ich das, obwohl ich nicht 228 mal zum Arbeitsplatz gefahren bin, sondern zum Kunden?


Bei vielen Kunden schwierig, aber falls es nur einer ist, vielleicht hat dieser eine Auflistung der Besuche?
Gibt es eine Bescheinigung vom AG über Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden?

Wenn an den Tagen keine Ansteuerung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgte, dürfte auch das Ansetzen der Pendlerpauschale nicht möglich sein. Ob das jemand bei der üblichen pauschalen Angabe von 220 Tagen hinterfragt, ist eine andere Sache. Hierzu darf logischerweise kein Ratschlag erfolgen.

-- Editiert von Retels am 15.03.2017 10:30

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