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Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Internet

Von Rechtsanwalt Matthias Lederer
16.9.2011 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 542 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Internetrecht, Persönlichkeitsrecht, Verletzung, Streitwert

Vorsicht vor unbedachten Äußerungen im Netz

Im Glauben scheinbarer Anonymität, manchmal jedoch auch in Kenntnis der Tatsache, dass dem nicht so ist, werden im Internet gelegentlich Persönlichkeitsrechte verletzt. Ein unbedachter Eintrag in einem Forum, einem Gästebuch oder eine Veröffentlichung auf einer Homepage oder in einem Blog können dann schnell Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Diese können auch durchaus ein hohes finanzielles Risiko in sich bergen.

So hat beispielsweise das LG Hamburg am 14.04.2010 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erlassen, mit welchem dem Antragsgegner 8 persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen über den Antragsteller untersagt wurden (Az.: 325 O 104/10). Es nahm hier einen Streitwert von 30.000,00 EUR an. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners, der diesen Streitwert als zu hoch angesetzt empfand. Das Oberlandesgericht jedoch wies die Beschwerde (Beschluss vom 13.07.2010, Az. 7 W 69/10).

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Matthias Lederer
Freising

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Mietrecht

Bei Unterlassungsansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sei vor allem die Intensität des Eingriffs durch die zu unterlassende Handlung von Bedeutung. Die Veröffentlichung im Internet habe eine hohe Eingriffsintensität zur Folge. Im konkreten Fall war dem Antragsteller als Inhaber seines Unternehmens betrügerisches Verhalten gegenüber Kunden, verschicken falscher Mahnungen und Rechnungen, kriminelles Handeln, fälschen von E-Mails seiner Kunden, sowie derjenigen von eBay und PayPal vorgeworfen worden. Dadurch sei das Persönlichkeitsrecht des Antragsstellers verletzt gewesen. Zum anderen sei auch der vom Antragssteller im Internet betriebene Gewerbebetrieb erheblich betroffen, da potentielle Kunden durch eine solche öffentliche Äußerung von einem Geschäftsabschluss mit dem Antragssteller abgehalten würden. Dies sei auch das beabsichtigte Ziel des Antragsgegners gewesen, der sich nach Ansicht des Gerichtes auch anders betreffend die dem Antragssteller angelasteten Vorwürfe hätte verhalten können und müssen.

Rechtsanwalt Matthias Lederer

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