Verlängerung des Leiharbeitsverhältnisses

20. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Schönhut
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verlängerung des Leiharbeitsverhältnisses

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vorinformation:
Seit dem 11.7.16 bis zum 30.6.17 besteht ein Teilzeit Arbeitsverhältnis zwischen einer Leiharbeitsfirma L und mir. Mein Einsatzort ist stets die selbe Firma F.
Firma F ist an einer Übernahme interessiert. Leiharbeitsfirma L besteht auf 18 Monate Anstellung bis zur Freigabe. Meiner Berechnung nach ist dies am 11.1.18.

Neue Entwicklung: Leiharbeitsfirma L hat mir einen neuen Arbeitsvertrag gegeben, ein befristeter Vollzeitvertrag. Der Beginn ist auf den 1.6.17 datiert. Er beinhaltet kein Enddatum.
Weiterhin steht folgendes geschrieben: "Der Mitarbeiter bestätigt, dass in den letzten drei Jahren vor Beginn dieses Arbeitsverhältnises noch kein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragspartnern bestanden hat."

Frage: Wieso endet der Teilzeitvertrag am 30.6.2017 und der neue Vollzeitvertrag beginnt am 1.6.17?
Wiese ist kein ende des befristeten Vertrags angegeben?
Wieso soll ich bestätigen, dass kein Arbeitsverhältnis vor dem 1.6. bestand?

Vielen Dank für Ihren gedanklichen Input.

Herzliche Grüße

Schönhut

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

ich frage mich gerade inwiefern L auf 18 Monate Anstellung irgendwo bestehen kann, wenn F den Mitarbeiter NACH VERTRAGSENDE bei L (nicht übernehmen) einstellen will...

Gab es da nicht in den 90er Jahren mal ein Urteil bezüglich eines Fußballers, der nach Vertragsende wechseln wollte und sich durchgeklagt hatte dass die Vereine untereinander keine Ablöse zahluen müssen (Bosman-Urteil)?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von Schönhut):
ein befristeter Vollzeitvertrag. Der Beginn ist auf den 1.6.17 datiert. Er beinhaltet kein Enddatum.

Finde den Widerspruch ...


Wie ist denn der Wortlaut der Befristungsklausel?



Zitat (von Schönhut):
Wieso endet der Teilzeitvertrag am 30.6.2017 und der neue Vollzeitvertrag beginnt am 1.6.17?

Sollte man den Aussteller fragen.



Zitat (von Schönhut):
Wieso soll ich bestätigen, dass kein Arbeitsverhältnis vor dem 1.6. bestand?

Sollte man den Aussteller fragen, zumal das ja nicht der Wahrheit entspricht.
Vermutlich haben die nur vergessen den Textbaustein zu löschen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Und mal ganz grundsätzlich: Du kannst natürlich nach Ablauf Deines derzeitigen befristeten Vertrages (30.06.2017) bei Firma F anfangen. Deine Verleihfirma L kann Dir gegenüber dahingehend auf nichts bestehen. Ob es Klauseln mit einem befristeten Übernahmeverbot im Vertrag zwischen Firma L und Firma F gibt weißt Du nicht zufällig?

Wenn F Dir einen Vertrag anbietet wäre es nicht weise erst noch geraume Zeit für L zu arbeiten, sondern da heißt es zugreifen. Oder hat F das Angebot zwischenzeitlich zurückgezogen?

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#4
 Von 
Schönhut
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Einen schönen guten Tag,

1. Bezüglich van Sell. Der Widerspruch besteht, aber nicht durch mich.
Der Vertrag ist betitelt "befristeter Vollzeitvertrag."
Unter Paragraph 1 Befristung wurde einfach für die Platzhalter des Enddatum nichts eingetragen.
Sollte das schon der zweite Textbaustein sein der "versehentlich" nicht gelöscht oder ausgefüllt wurde?

2. Bezüglich Osmos. Zwischen der Firma F und der Leiharbeitsfirma L besteht tatsächlich eine solche Abmachung. Deswegen is mit der Firma F eine Übernahme erst ab Ende Dezember möglich. Es gibt lediglich die Möglichkeit durch die Entschädigung von 3 Monatsgehaltern durch F an L freifekauft zu werden. Das hat F allerdings bislang abgelehnt und eine Übernahme ab Dezember schrichtlich zugesichert.

3. Bezüglich Kalanndok. Leider verstehe ich die Relevanz Ihrer Frage nicht. Meinen Sie rein hypothetisch, denn was Sie schildern ist ja nicht der Fall?

Ich bedanke mich für Ihre Beiträge.


Herzliche Grüße


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#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

@Schönhut:
In den 90er Jahren gab es mal einen Fall, in dem ein Fußballer nach Vertragsende zu einem anderen Verein wechseln wollte und der alte Verein wollte eine Ablösesumme vom neuen Verein. Dies wurde im Zuge der Bosman-Entscheidung (https://de.wikipedia.org/wiki/Bosman-Entscheidung) für unzulässig erklärt.

Ich sehe hier durchaus einen ähnlichen Fall. Ein (Alt-)Arbeitgeber will vom Neuarbeitgeber eine Ablösesumme für einen Arbeitnehmer zu dem kein Vertragsverhältnis mehr besteht.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Ich sehe hier durchaus einen ähnlichen Fall. Ein (Alt-)Arbeitgeber will vom Neuarbeitgeber eine Ablösesumme für einen Arbeitnehmer zu dem kein Vertragsverhältnis mehr besteht.


Ähnlich schon, vergleichbar aber nicht. Denn anders als bei den Profifußballern basiert hier die Forderung auf vertraglicher Grundlage zwischen der Verleihbude und der Firma.

Kann man kritisieren, weil es im Einzelfall nachteilig ist. Es hat aber durchaus auch Vorteile für die Gesamtheit der Leiharbeiter.

Berry

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Die Angabe im AV, es habe kein Arbeitsverhältnis vorher bestanden ist ja definitiv falsch. Das sollte man dann auch besser nicht unterschreiben.

Ihre Fragen sollten Sie besser dem Arbeitgeber stellen, sie sind mehr als berechtigt und ohne nachvollziehbare Antworten sollten Sie sich auf nichts einlassen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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