Verlängerung der Spekulationsfrist bei Mehrfamielienhaus

14. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Home1210
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Verlängerung der Spekulationsfrist bei Mehrfamielienhaus

Hallo liebe Community,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Und zwar liegt der folgende Fall vor.
Person A besitzt seit 6 Jahren ein Mehrfamilienhaus, welches nach der Spekulationsfrist von 10 Jahren sofort verkauft werden soll. Das MFH wurde 1980 gebaut.
Person A hat vor ein Stockwerk höher zu gehen, um weitere Wohnungen zu schaffen (selbstverständlich mit einer Baugenehmigung).
Außerdem sollen renovierungs- sowie sanierungsarbeiten durchgeführt werden.
Zweck der ganzen Arbeit ist den Gewinn zu maximieren und steuerfrei zu verkaufen.
Ich habe gehört, dass das Finanzamt hier Probleme machen könnte.

Ich wäre euch dankbar, wenn Ihr mir helfen könntet.

-- Editiert von Moderator am 06.11.2017 17:23

-- Thema wurde verschoben am 06.11.2017 17:23

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Home1210
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

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4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Steuerechtliche Fragen sollte man idealerweise im Forum Steuerrecht sellen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2335 Beiträge, 364x hilfreich)

Ist ja interessant, was Du so gehört hast, aber mir ist nicht klar was Du wissen willst...es fehlt eine konkrete Frage.

Ansonsten...verbindliche steuerliche Beratung gibt es beim Steuerberater

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Nee, verbindlich ist die Auskunft eines StB auch nicht ! Zumindest nicht fürvdad FA! Er/sie haftet allerdings bei Falschberatung!

Eine für beide Seiten verbindliche -aber auch kostenpflichtige!- Auskunft kann unter den Bedingungen des §89 Abs.2 AO beim FA eingeholt werden!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Vermieter1210):
Person A hat vor ein Stockwerk höher zu gehen, um weitere Wohnungen zu schaffen (selbstverständlich mit einer Baugenehmigung).

Das könnte mit den kleinen Beamten beim FA ein Streitpunkt werden.
Zitat:
Beginn der Spekulationsfrist bei Verkauf eines selbst hergestellten Gebäudes
Erstellt der Steuerpflichtige eine Gebäude auf einem bereits seit Jahren im Besitz befindlichen Baugrundstück und verkauft er das Gebäude wenige Jahre später, so beginnt der Lauf der 10-jährigen Spekulationsfrist dennoch mit dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbs. Die Herstellung eines Gebäudes auf dem eigenen Grundstück stellt selbst kein Anschaffungsvorgang da. Erfolgt der Grundstückserwerb und der Verkauf des Grundstückes mit dem Gebäude jedoch innerhalb der 10-jahresfrist, so ist das Gebäude bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns mit einzubeziehen (Herstellungskosten / Verkaufserlös).

http://www.steuer-gonze.de/web/index.php/steuertips/privatpersonen/haus-und-grundbesitzer/316-spekulationsfrist-bei-immobilienverkaeufen
Zitat (von taxpert):
Eine für beide Seiten verbindliche -aber auch kostenpflichtige!- Auskunft kann unter den Bedingungen des §89 Abs.2 AO beim FA eingeholt werden!

Wobei diese eben auch nur nach Stand von den heutigen Gesetzen eine gewisse Gültigkeit darstellt, die Erhöhung der Spekulationsfrist war ja leider auch rückwirkend.
Zitat (von Vermieter1210):
Ich habe gehört, dass das Finanzamt hier Probleme machen könnte.

Aus dem Grund der Steuerberater, welcher bei Falschberatung haften würde, und auch vor Gericht ziehen kann, wenn es sein muss.

1x Hilfreiche Antwort

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