Hallo liebe Community,
ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Und zwar liegt der folgende Fall vor.
Person A besitzt seit 6 Jahren ein Mehrfamilienhaus, welches nach der Spekulationsfrist von 10 Jahren sofort verkauft werden soll. Das MFH wurde 1980 gebaut.
Person A hat vor ein Stockwerk höher zu gehen, um weitere Wohnungen zu schaffen (selbstverständlich mit einer Baugenehmigung).
Außerdem sollen renovierungs- sowie sanierungsarbeiten durchgeführt werden.
Zweck der ganzen Arbeit ist den Gewinn zu maximieren und steuerfrei zu verkaufen.
Ich habe gehört, dass das Finanzamt hier Probleme machen könnte.
Ich wäre euch dankbar, wenn Ihr mir helfen könntet.
-- Editiert von Moderator am 06.11.2017 17:23
-- Thema wurde verschoben am 06.11.2017 17:23
Verlängerung der Spekulationsfrist bei Mehrfamielienhaus
14. Oktober 2017
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Frage vom 14. Oktober 2017 | 14:45
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 4x hilfreich)
Verlängerung der Spekulationsfrist bei Mehrfamielienhaus
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#1
Antwort vom 6. November 2017 | 14:48
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 4x hilfreich)
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#2
Antwort vom 6. November 2017 | 16:58
Von
Status: Unbeschreiblich (120364 Beiträge, 39881x hilfreich)
Steuerechtliche Fragen sollte man idealerweise im Forum Steuerrecht sellen ...
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#3
Antwort vom 6. November 2017 | 18:15
Von
Status: Student (2335 Beiträge, 364x hilfreich)
Ist ja interessant, was Du so gehört hast, aber mir ist nicht klar was Du wissen willst...es fehlt eine konkrete Frage.
Ansonsten...verbindliche steuerliche Beratung gibt es beim Steuerberater
#4
Antwort vom 6. November 2017 | 18:39
Von
Status: Student (2376 Beiträge, 632x hilfreich)
Nee, verbindlich ist die Auskunft eines StB auch nicht ! Zumindest nicht fürvdad FA! Er/sie haftet allerdings bei Falschberatung!
Eine für beide Seiten verbindliche -aber auch kostenpflichtige!- Auskunft kann unter den Bedingungen des §89 Abs.2 AO
beim FA eingeholt werden!
taxpert
#5
Antwort vom 6. November 2017 | 20:23
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
ZitatPerson A hat vor ein Stockwerk höher zu gehen, um weitere Wohnungen zu schaffen (selbstverständlich mit einer Baugenehmigung). :
Das könnte mit den kleinen Beamten beim FA ein Streitpunkt werden.
Zitat:Beginn der Spekulationsfrist bei Verkauf eines selbst hergestellten Gebäudes
Erstellt der Steuerpflichtige eine Gebäude auf einem bereits seit Jahren im Besitz befindlichen Baugrundstück und verkauft er das Gebäude wenige Jahre später, so beginnt der Lauf der 10-jährigen Spekulationsfrist dennoch mit dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbs. Die Herstellung eines Gebäudes auf dem eigenen Grundstück stellt selbst kein Anschaffungsvorgang da. Erfolgt der Grundstückserwerb und der Verkauf des Grundstückes mit dem Gebäude jedoch innerhalb der 10-jahresfrist, so ist das Gebäude bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns mit einzubeziehen (Herstellungskosten / Verkaufserlös).
http://www.steuer-gonze.de/web/index.php/steuertips/privatpersonen/haus-und-grundbesitzer/316-spekulationsfrist-bei-immobilienverkaeufen
ZitatEine für beide Seiten verbindliche -aber auch kostenpflichtige!- Auskunft kann unter den Bedingungen des :§89 Abs.2 AO beim FA eingeholt werden!
Wobei diese eben auch nur nach Stand von den heutigen Gesetzen eine gewisse Gültigkeit darstellt, die Erhöhung der Spekulationsfrist war ja leider auch rückwirkend.
ZitatIch habe gehört, dass das Finanzamt hier Probleme machen könnte. :
Aus dem Grund der Steuerberater, welcher bei Falschberatung haften würde, und auch vor Gericht ziehen kann, wenn es sein muss.
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