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Verlängerung der Bewährung

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Verlängerung der Bewährung

Hallo,

mein Freund ist vor 2 Jahren wegen Verletzung des BTMG zu einer Bewährungsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden und zu Sozialarbeit im Krankenhaus. Nun hatte ein anderes Gericht ihn wegen angeblicher Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt, welche er auch direkt gezahlt hat. Er sagt, er hätte nie Hehlerei betrieben und diese sei auch nicht nachgewiesen worden. Gehen wir einmal davon aus, daß er die Wahrheit sagt, kann das Gericht trotz Zahlung der Strafe nun plötzlich die Bewährungszeit um ein halbes Jahr heraufsetzen und kann er dagegen Widerspruch einlegen? Im Grunde hat er ja durch die Zahlung ein Schuldeingeständnis gemacht oder nicht? Er zahlte jedoch nur, damit er "praktisch" seine Ruhe hat. Für Ratschläge bin ich sehr dankbar.

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von Sandy2309 am 01.02.2011 09:30
Status: Frischling (8 Beiträge)
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>Verlängerung der Bewährung
quote:
zu einer Bewährungsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden


Nö, er ist zu einer Freiheitsstrafe von X Monaten/Jahren verurteilt worden, die für die Dauer von 3 Jahren zu Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit sind also 3 Jahre

Eine Freiheitstrafe von 3 Jahren kann als solche nicht zur Bewährung ausgesetzt werden (max. 2 Jahre sind möglich)

quote:
kann das Gericht trotz Zahlung der Strafe nun plötzlich die Bewährungszeit um ein halbes Jahr heraufsetzen


Natürlich. Die Zahlung hat damit nichts zu tun. Die Tatsache, dass er verurteilt wurde, ist maßgeblich. Theoretisch hätte das Gericht sogar die Bewährung widerrufen können.

quote:
Er sagt, er hätte nie Hehlerei betrieben und diese sei auch nicht nachgewiesen worden.


Zur Überzeugung des Gerichts war sie nachgewiesen, sonst hätte man ihn nicht verurteilen können. Wenn er damit nicht einverstanden war, hätte er Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen müssen. Dafür ist es jetzt jedoch zu spät.

quote:
Im Grunde hat er ja durch die Zahlung ein Schuldeingeständnis gemacht oder nicht?


Wie schon gesagt: Wenn er rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, kann er sich ja nicht mehr aussuchen, ob er zahlt oder nicht. Er hätte wenn dann vor Rechtskraft des Urteils Rechtsmittel dagegen einlegen müssen.

quote:
und kann er dagegen Widerspruch einlegen?


Gegen die Verlängerung der Bewährungszeit kann man (in diesem Fall die "einfache") "Beschwerde" [§§ 304 iVm. 453, Abs. 2 StPO]einlegen, anstatt wie sonst bei Nachtragsentscheidungen zur Bewährung die "sofortige Beschwerde" nach § 311 StPO. Das ist in dem Fall wichtig, da die einfache Beschw. nach § 304 StPO an keine Frist gebunden ist, im Gegensatz zur "sofortigen Beschw." nach § 311 StPO (dort 1 Woche).

Nur - Erfolg wird er damit keinen haben. Er ist wg. einer in der Bewährungszeit begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Mit einer Verlängerung um nur 6 Monate hat das Gericht schon das mildeste Mittel im Sinne von § 56f, Abs. 2 StGB gewählt.

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von !!Streetworker!! am 01.02.2011 10:16
Status: Tao (17930 Beiträge)
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>Verlängerung der Bewährung
Erst mal vielen Dank für die rasche Antwort. Wie ich erfahren konnte, gab es keine Verhandlung wegen der angeblichen Hehlerei, weil er auf Anraten seines Bewährungshelfers das Bußgeld bezahlt hat, um diese abzuwenden. Bewiesen wurde da nichts. Nun ja, er wird trotzdem Beschwerde einreichen, denke ich.

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von Sandy2309 am 01.02.2011 14:03
Status: Frischling (8 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Verlängerung der Bewährung
quote:
Wie ich erfahren konnte, gab es keine Verhandlung wegen der angeblichen Hehlerei, weil er auf Anraten seines Bewährungshelfers das Bußgeld bezahlt hat, um diese abzuwenden.

Das ändert nichts. Wenn es keine Verhandlung gab, war es ein "Strafbefehl" (schriftliches Verfahren). Ein solcher Strafbefehl steht in seiner Rechtswirkung einem "Urteil" (wie es nach einer Verhandlung ergangen wäre) absolut gleich, d.h. das Gericht kann/darf den Strafbefehl nur dann erlassen, wenn es aufgrund der Darlegungen die die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsantrag macht, von der Schuld des Angeschuldigten überzeugt ist/die Tat als nachgewiesen ansieht.

Mit Rechtskraft des Strafbefehls gilt die Tat daher rechtlich als nachgewiesen.


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von !!Streetworker!! am 01.02.2011 17:03
Status: Tao (17930 Beiträge)
Userwertung:  4,5  von 5 (von 218 User(n) bewertet)


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