Verkehrszeichen kennen keinen Feiertag!
Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Verkehrszeichen, Feiertag, Geschwindigkeitsbeschränkung, Zusatzzeichen, VerkehrGeschwindigkeitsbeschränkung mit Zusatzzeichen Mo-Do gilt auch am jeweiligen Feiertag
Betroffener wurde an Christi Himmelfahrt geblitzt
Der Betroffene hatte eine innerörtliche Straße mit 64 km/h befahren, obwohl die Höchstgeschwindigkeit durch ein Verkehrszeichen auf 30 km/h festgelegt worden war. Allerdings war das Verkehrszeichen 274 mit dem Zusatzzeichen Mo-Fr 6.00-18.00 Uhr versehen. Die Messung erfolgte an Christi Himmelfahrt einem gesetzlichen Feiertag.
Der Betroffene wurde hieraus wegen fahrlässigen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 Km/h zu einer Geldbuße von 160,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes wurde abgesehen.
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Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Diese wurde vom zuständigen Oberlandesgericht Brandenburg, dessen Entscheidung hier zitiert werden soll, zurückgewiesen.
Zusatzzeichen an Verkehrsschildern gelten lt. Gericht auch an Feiertagen
Das Oberlandesgericht vertritt die Aufassung, dass das Verkehrszeichen auch an Christi Himmelfahrt 2013 galt. Es handelte sich um einen Donnerstag. Das Zusatzzeichen galt damit auch an diesem Tag. Ob es sich hierbei dann um einen Feiertag handelt oder nicht, kann dahinstehen.
Dieses Verkehrszeichen regelt den fließenden Vekehr und die Sicherheit. Verkehrsteilnehmer können daher nicht selbst bestimmen, wann ein Zeichen gilt oder nicht.
Fazit für Autofahrer:
Verkehrszeichen und die Zusatzzeichen sollen immer für alle gleich verständlich sein. Leider ist das nicht immer so. So werden z.B. Zusätze "Werktags" ebenfalls oft missverstanden. Für viele Bürger ist z.B. der Samstag oder der 24.12. kein Werktag mehr. Diese Tage sind aber Werktage. Hier kommt es immer wieder zu Missverständnissen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.5.13-(2Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)=BeckRS 2013, 18134 Fundstelle NJW Spezial 2013 Heft 22 Seite 683
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