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Verkehrsunfallrecht: Streitpunkt Stundenverrechnungssätze
Seite 1 - vom 27.07.2007

Verkehrsunfallrecht: Streitpunkt Stundenverrechnungssätze

Generell hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalles im Falle eines Reparaturschadens die Wahl, ob er seinen Schaden nach einer Reparatur aufgrund der konkreten Reparaturrechnung geltend macht, oder ob er diesen fiktiv auf der Basis der im Gutachten angegebenen Reparaturkosten abrechnet. In letzterem Fall wird seitens der mit der Schadensregulierung beauftragten Versicherung nicht selten der Einwand vorgebracht, dass die Reparaturkosten im Schadensgutachten zu hoch angesetzt seien. Hierbei wird auf zu hohe Stundenverrechnungssätze verwiesen und nicht selten eine Liste freier Werkstätten in der Region angefügt, bei denen eine Reparatur zu günstigeren Konditionen zu erhalten sei.

Teilweise wird auch auf einen Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten der Region abgestellt. Die Schadensregulierung erfolgt dann unter Berücksichtigung geringerer Stundenverrechnungssätze und somit in geringerer als im Gutachten angegebener Höhe.

Derartige Kürzungen muss ein Geschädigter jedoch nicht hinnehmen. Er hat nämlich das Recht sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall von einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Demzufolge sind auch bei einer fiktiven Abrechnung die Kosten ersatzfähig, die bei einer Reparatur in einer solchen Werkstatt anfallen würden. Wer also fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen (so auch der BGH in seinem Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 398/02).

Auf niedrigere Verrechnungssätze einer freien Werkstatt muss er sich nicht verweisen lassen. Gleiches gilt auch für einen Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Marken- und freien Fachwerkstätten der Region. Ein solcher abstrakter Mittelwert repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nämlich laut Rechtsprechung des BGH (s.o.) nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Der Geschädigte kann folglich auf Berücksichtigung von im Gutachten angegebenen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt bestehen.


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Der Autor
Christian Hemmer, Dortmund
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht und hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Internet und Computerrecht.
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