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Verkehrsunfallflucht - was tun? - 1/1
31.7.2006   4940 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Strafrecht - Die Straftaten

Verkehrsunfallflucht - was tun?

Von Rechtsanwalt Marc von Harten

Die Verkehrsunfallflucht gilt weitläufig als Kavaliersdelikt, doch dies sieht die Justiz anders, denn Verkehrsunfallflucht wird hart bestraft und zieht erhebliche Konsequenzen nach sich.

Hier drohen nicht nur empfindliche Geldstrafen und Fahrverbote von 1-3 Monaten, sondern in den Fällen, in denen der Fremdschaden bedeutend ist (in der Regel über 1.000,00 EUR) sogar der Entzug der Fahrerlaubnis mit der Folge einer Sperre von mindestens 6 Monaten.

Der Autofahrer muss auch mit einem Eintrag im Bundeszentralregister rechnen. Dann gilt er für 5 Jahre als vorbestraft und wird in der Verkehrssünderkartei in Flensburg für 5 Jahre mit 7 Punkten verewigt.

Dazu kommt auch der mögliche Verlust des Haftpflicht-Versicherungsschutzes, denn die Konsequenz einer solchen so genannten Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit der Versicherung.

Was also tun, wenn man mit dem Vorwurf einer Unfallflucht konfrontiert wird?

Zunächst sollte man sich, damit es gar nicht erst soweit kommt, informieren, welche Pflichten man als Unfallbeteiligter hat:Zum einen muss der Autofahrer bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort "eine nach den Umständen angemessene Zeit" vor Ort warten. Hiervon gibt es prinzipiell keine Ausnahmen, es sei denn, man hat sich berechtigt oder entschuldigt kurz entfernt, um dann später alles unverzüglich und nachträglich nachzuholen. Mit berechtigt oder entschuldigt ist aber nicht gemeint, dass jemand einen dringenden Termin hat, den er wahrnehmen muss und daher die Unfallstelle verläßt, so Rechtsanwalt Marc von Harten, Fachanwalt für Strafrecht, Bad Homburg.

Die Dauer der Wartepflicht ist im Gesetz nicht genau bestimmt. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich gilt: Je schwerer der Unfall und je Höher der Schaden, desto länger die Wartefrist. Verkürzen kann sich die Wartefrist wiederum, wenn z.B. die Wahrscheinlichkeit des Eintreffens feststellungsbereiter Personen sehr gering ist, so z.B. bei einem Schaden um 3:00 Uhr nachts auf einem Supermarktparkplatz.

Weitere Pflicht des Unfallverursachers ist es, "Zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist" zu ermöglichen.

Es reicht hier nicht, was man immer wieder hört, dass man einen Zettel oder eine Visitenkarte mit Angaben zur Person und zum Fahrzeug zurücklässt, weil diese Angaben verlorengehen können.

Es genügt auch nicht, dass die Person des Fahrzeugführers anhand des Kennzeichens oder durch Befragung des Halters ermittelt werden kann, da Halter und Fahrer nicht identisch sein müssen und der Halter z.B. als Ehegatte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen kann.

Der Unfallbeteiligte hat also eine passive Feststellungs-Duldungspflicht und muss (lediglich) angeben, dass - aber nicht in welchem Umfang und wie - er an dem Unfall beteiligt sein kann; dies kann er aber nur - und so fordert es das Gesetz - wenn er anwesend ist.

Werden diese Forderungen des Gesetzgebers beherzigt, so kann man die unangenehmen Folgen der Verkehrsunfallflucht sicher umfahren.

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