Verkehrsunfall und Ersatz von Behandlungskosten

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Ein Verkehrsunfall kann weitreichende Folgen haben, auch im Hinblick auf sozialrechtliche Fragen.

Beispielsweise ersetzt die gesetzliche Krankenkasse Behandlungskosten dann nicht in voller Höhe, wenn der Unfall von dem Mitglied selbstverschuldet herbeigeführt wurde, etwa weil dieser unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss fuhr und daraufhin eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßengefährdung folgte. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat dies in einer aktuellen Entscheidung vom 24.02.2010 -S 4 KR 38/08 - festgehalten. So wurde für richtig befunden, dass die gesetzliche Krankenkasse von dem Versicherten 20 % der entstandenen Behandlungskosten von 10.000,00 € verlangen darf, weil er den Unfall selbstverschuldet hatte. Er musste demzufolge 2.000,00 € selbst tragen und zusätzlich noch eine Kürzung von Krankengeld hinnehmen.

Yvonne König
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Urteilsgrundlage ist § 52 SGB V Abs. 1:

"Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern."

Bei Eingang einer Aufforderung der Krankenkasse zur Kostenbeteiligung empfiehlt sich die rechtzeitige und gründliche Prüfung dieser Voraussetzungen. Oftmals stellt sich die Frage, ob sich der versicherte Fahrer die Schädigung auch bei dem vorsätzlichen Vergehen zugezogen hat. (Weiterführende Rechtsprechung hierzu u.a. : Sächsisches Landessozialgericht, 1. Senat v. 09.10.2002 - L 1 KR 32/02 -zum Thema: nachträgliche Kürzung von Krankengeld bei Fahren ohne Fahrerlaubnis infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit). Eine weitere Frage kann sein, ob die Kostenbeteiligung auch "angemessen" ist, zumal hier u.a. die Einkommensverhältnisse des Versicherten eine Rolle spielen.

Nach einem Verkehrsunfall ist deshalb die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung von Fehlern, Einhaltung von Fristen und zur weiteren taktisch klugen Vorgehensweise nur zu empfehlen. Dies gilt zum einen für die Unfallschadensregulierung von Personen- und Sachschäden gegenüber fachlich versierten Versicherungspersonal, deren Arbeit natürlich kostenminimierend ausgerichtet ist, aber auch bei eingeleiteten Strafverfahren zur Abwehr strafrechtlicher Vorwürfe und zur Ausschaltung weiterer finanzieller Belastungen.

Hinweis: Das genannte Urteil des SG Dessau-Roßlau ist noch nicht rechtskräftig. (Stand: 05.03.2010)

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