Verkehrsunfall mit Todesfolge unter Alkohol...

11. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
XxBombermanxX
Status:
Schüler
(409 Beiträge, 161x hilfreich)
Verkehrsunfall mit Todesfolge unter Alkohol...

Hallo zusammen,

mich würde mal etwas interessieren.
Gestern ist bei uns ein junger Mensch zu Tode gekommen, weil ein wahrscheinlich unter Alkoholeinfluss stehender Fahrer eines Passat in einer Kurve mit wahrscheinlich stark überhöhter Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn geraten ist und einen anderen Wagen frontal gerammt hat...hier mal der Pressebericht:

http://www.nw-news.de/lokale_news/guetersloh/guetersloh/5523133_24_Jaehriger_starb_bei_Zusammenstoss_auf_Landstrasse.html

Mich würde nun interessieren, was auf den Unfallverursacher zukommt.
Strafrechtlich, aber auch zivilrechtlich gesehen. Kommt so ein Mensch mit einem blauen Auge davon, oder wird da hart durchgegriffen?

Schließlich hat er einen Menschen getötet, der das ganze Leben noch vor sich hatte.



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4 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Erstmal kommt es darauf an, ob die Schuld festgestellt werden kann (dann natürl. darauf, ob der Verursacher überlebt).

Strafrechtlich endet so was normalerweise mit einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. In sehr seltenen Fällen (nur geringes Maß der Fahrlässigkeit) mit Geldstrafe. Manchmal auch mit Freiheitsstrafe in einer Höhe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Hier wird auch abzuwarten sein, ob der Verursacher (so er überlegbt) bleibende Schäden zurückbehält. Sollte er z.B. querschnittgelähmt sein, wird das idR. strafmildernd berücksichtigt (nach dem Motto: "Damit hat er schon eine Strafe")

Zivilrechtlich wird die KFZ-Haftpflicht des Verursachers die Sache regulieren und den Verursacher in Regress nehmen. Dieser Regress ist jedoch in der Höhe begrenzt, siehe:

http://www.kraemer-rechtsanwalt.de/Verkehrsrecht/Verkehrsstrafrecht_Verkehrsrecht_Unfallregulierung/Regress_der_Haftpflichtversicherung

Die dort am Ende genannte Erfordernis der Kündigung durch die Versicherung soll nach neuerer Rechtsprechung wohl nicht mehr bestehen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Nun, das wird sehr unschön für den Fahrer enden:

zum einen liegt ein Verstoß gegen § 315c und § 222 ODER § 316 StGB vor.
Da hier aber eine Tötung (wenn auch grob fahrlässig) vorliegt, vermute ich eher 222.

Was die Gesamtstrafe betrifft, so wird hier das schwerste Vergehen genommen und dieses angemessen erhöht.

Was einem danach noch Zivilrechtlich betrifft:
2.1. Fremdschaden

Wird bei einem Verkehrsunfall ein Dritter geschädigt, kann er nach § 3 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ( PflVG ) im Rahmen der Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis direkt von der Haftpflichtversicherung des Halters Ersatz seines Schadens fordern. Trunkenheitsfahrten sind nicht im PflVG ausgeschlossen.

Im Verhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer ist jedoch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer alkoholbedingt nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, § 2 b Abs. 1 e der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ( AKB ). Bei einer solchen Obliegenheitsverletzung kann die Versicherung nach § 2 b Abs. 2 AKB 5.000,-- € vom Fahrzeughalter zurückverlangen.

Bei Fremdschäden ist die Haftung also auf 5.000,-- € beschränkt.

2.2. Eigenschaden

Nach § 61 Versicherungsvertragsgesetz ( VVG ) ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Vorsätzlich handelt, wer weiß und will, was er tut.

Grob fahrlässig handelt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nur, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, d. h. in hohem Grade, außer acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste; eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung.

Nach dieser Rechtsprechung des BGH ist ein auf Alkoholgenuss zurückzuführender Fahrzeugschaden grundsätzlich grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG verursacht worden. Gleiches gilt aber auch für Personenschäden, die über eine Insassenunfallversicherung nach § 16 AKB normalerweise versichert wären.

Nach § 61 VVG besteht also weder ein Anspruch auf Ersatz des eigenen Fahrzeugschaden aus der Fahrze***ersicherung ( sog. Kaskoschaden ) noch des eigenen Personenschadens aus der Unfallversicherung.

Das bedeutet, dass er selber sämtliche Ansprüche (Behandlungskosten für die Aufarbeitung des Schockes der Familie und und und) aus eigener Tasche zahlen muss. Da das durchaus ein ganzes Leben lang sein kann, kann das richtig teuer für den Fahrer werden!

Übrigens sind 18 Mooate Haft OHNE Bewährung in einem ähnlichen Fall schon vergeben worden.



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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Es ist ein Denkfehler, wenn man meint, es müsse "hart" durchgegriffen werden, weil doch ein Mensch sein Leben verloren hat. Der der Fakt, dass ein Mensch sein Leben verloren hat, der ist ja schon bei der Festlegung des Strafrahmens berücksichtigt.

Unabhängig von der Strafe kommt aber noch einiges zivilrechtlich auf den Täter zu. Bei Trunkenheitsfahrten wollen die Versicherungen normalerweise die verauslagten Kosten wieder haben. Dann evtl. Schmerzensgeld für Angehörige, die Beerdigungskosten, Kosten des PKWs, evtl. eine Rente für Hinterbliebene u.s.w.

Also, unabhängig von der Verurteilung vor dem Strafgericht, das wird nicht preiswert.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Wer sagt denn, dass der 21-jährige Fahrer den Unfall verursacht hat? Dem verlinkten Pressebericht ist das jedenfalls nicht zu entnehmen.

Zudem kann man anhand des Presseberichts nicht von einer gesicherten Erkenntnis ausgehen, dass der 21-jährige tatsächlich alkoholisiert war. Aber selbst wenn sich diese Vermutung bestätigen sollte ist er nicht automatisch an diesem Unfall schuld.

Über den tatsächlichen Unfallhergang liegen uns anhand des verlinkten Presseberichts überhaupt keine Informationen vor. Das muss nun der von der Polizei und der Staatsanwaltschaft hinzugezogene Sachverständige, soweit möglich, rekonstruieren.

Bislang ist hier also alles reine Spekulation auf, pardon, dem Niveau einfachster Boulevardmedien.

quote:
Schließlich hat er einen Menschen getötet, der das ganze Leben noch vor sich hatte.
Darf man demnach einen 90-Jährigen straffrei umnieten, weil er ja eh schon sein Leben gelebt hat? In Deutschland wird, Gott sei Dank, nicht (mehr) zwischen wertem und unwertem Menschenleben unterschieden. Bei einer etwaigen Verurteilung geht es in erster Linie um den Verschuldensanteil und die Schwere der Schuld. Das ist in einem Rechtsstaat nun mal so.

quote:
Bei Trunkenheitsfahrten wollen die Versicherungen normalerweise die verauslagten Kosten wieder haben. Dann evtl. Schmerzensgeld für Angehörige, die Beerdigungskosten, Kosten des PKWs, evtl. eine Rente für Hinterbliebene u.s.w.
Stimmt so nicht. Das solltest Du noch einmal überarbeiten. Der Regress der Haftpflicht ist auf 5000€ begrenzt. Die Vollkasko zahlt nicht. Heilfürsorge und Rente gehen zu Lasten der jeweiligen Versicherungen. Teilweise können sie wiederum bei der Haftpflicht Regress fordern, deren Regress aber wie oben beschrieben limitiert ist.

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