Verkehrsunfall – Gerade bei scheinbar einfach gelagerten Sachverhalten lohnt sich eine Beratung durch einen Anwalt

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Grundsätzlich reguliert die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur die Schäden, die durch das Unfallopfer konkret angefordert werden. Hierbei ist es besonders problematisch, dass dem Unfallgeschädigten häufig nicht alle zu ersetzenden Schadenspositionen bekannt sind und darüber hinaus vermeintlich ersetzbare Schäden viel zu gering berechnet werden. Die gegnerische Versicherung wird das Unfallopfer dann nicht etwa über die zu niedrig angesetzten Schadenspositionen informieren, sondern bestenfalls schweigend den viel zu gering bemessenen Schadensersatzbetrag regulieren. Häufig versuchen Versicherungen sogar ganz einfache und durch die Gerichte anerkannte Schadenspositionen zu Lasten des Anspruchstellers zu drücken. Zum Beispiel werden häufig die Kosten, welche durch die Inanspruchnahme eines freien Gutachters entstehen, nicht vollständig bezahlt, mit der meist fadenscheinigen Begründung, dass diese aufgrund von fragwürdigen Abrechnungspauschalen angeblich zu hoch bemessen seien. Viele Unfallgeschädigte beugen sich dem strengen Diktat der Versicherungen und scheuen sich, weiter für ihr Recht zu kämpfen oder sich zumindest fachkundig beraten zu lassen.

Die Rechtsanwaltskosten werden regelmäßig als Unfallschaden ersetzt

Thilo Wagner
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Es ist wichtig, zu wissen, dass die Kosten, welche durch eine anwaltliche Beratung und Interessenvertretung entstehen, grundsätzlich als reguläre Schadensposition von der haftenden Kfz-Versicherung bezahlt werden müssen. Das gilt auch in vermeintlich einfachen Unfallsituationen wie z.B. bei Auffahrunfällen oder Zusammenstößen, die infolge einer Vorfahrtsmissachtung entstanden sind. Selbst wenn die gegnerische Versicherung als großes Unternehmen den Schaden unmittelbar mit dem Geschädigten und ohne die Hinzuziehung eines Anwaltes bearbeiten könnte, bleibt es dem Unfallgeschädigten unbenommen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtverfolgung zu beauftragen. Denn einer "normalen" Firma oder einer Privatperson ist es in aller Regel nicht zuzumuten, zunächst alleine ohne Hinzuziehung eines Anwalts zu versuchen, Schadenersatz zu erlangen. Schließlich lehrt die Praxis, dass sich gerade in diesen Fällen die Regulierungen verzögern oder nur teilweise erfolgreich sind (vgl. Amtsgericht Kelheim, Urteil v. 14.11.2001 - 3 C 0620/01).

Anwaltliche Interessenvertretung bei Sach- und Personenschäden

Bei einer anwaltlichen Beratung werden Sie zunächst über alle ersetzbaren Sachschäden informiert. Hierbei werden insbesondere juristische Probleme zum Fahrzeugschaden (Reparaturschaden oder Totalschaden), zur Bewertung des Restwertes und Wertminderung, sowie zu Sachverständigen- und Abschleppkosten erörtert. Zudem werden Sie über die oft streitigen Rechtsfragen um Abschleppkosten, Nutzungsausfall oder Mietwagen, Erstattung der Mehrwertsteuer sowie Auslagenersatz und sonstige Schadenspositionen umfassend informiert.

Häufig wird auch die Möglichkeit vergessen, einen Schadensersatz für den verletzungsbedingten Ausfall der Haushaltsführung (Haushaltsführungsschaden) geltend zu machen. Auch Fragen der Schadensminderungspflicht und zum Vorteilsausgleich sind kaum mehr alleine lösbar. Denn auch hierbei sind wiederum komplexe Rechtsfragen, die durch die Beauftragung von Sachverständigen, der Reparaturwerkstatt oder dem Autovermieter entstehen, zu berücksichtigen.

Die Geltendmachung und Bezifferung von Personenschäden ist durch den juristischen Laien gegenüber der gegnerischen Versicherung heute kaum mehr selbständig zu bewältigen. Nur der unabhängige Verkehrsopferanwalt vertritt alleine Ihre rechtlichen Interessen. Nur Ihr Anwalt wird den Ihnen zustehenden Schmerzensgeldanspruch der Höhe nach richtig beziffern und ohne fadenscheinige Kompromisse gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einfordern. Zudem wird er auch die übrigen Personenschäden wie Heilungskosten, Kosten für Kuraufenthalte, vermehrte Bedürfnisse, sowie den Erwerbsschaden bei selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten oder gar bei einer verzögerten Berufsausbildung richtig beziffern und für Sie geltend machen.

Gerade der geschädigte Beifahrer übersieht oftmals, dass ihm auch eigene Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis erwachsen können. Schließlich kann der Beifahrer entweder die Versicherung des fremden Fahrers oder aber die Versicherung des eigenen Fahrers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen. Vergessen werden diese Ansprüche insbesondere dann, wenn der Fahrer des eigenen Fahrzeugs ein enger Freund oder gar ein Familienangehöriger war. Gerade bei schweren Personenschäden des Beifahrers wirkt sich ein solches Versäumnis fatal aus: Nicht eingeforderte Schmerzensgeld- oder Rentenansprüche gehen mit Ablauf der kurzen Verjährung unwiederbringlich verloren.

Fazit

Auch bei Verkehrsunfällen mit scheinbar klarem Sachverhalt und vermeintlich einfachen Schadenspositionen lohnt sich zumindest immer eine erste anwaltliche Beratung. Nur durch die unabhängige Beratung eines im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalts werden Sie umfassend und neutral über Ihre Rechte und deren Verwirklichung beraten. Ihr Verkehrsrechtsanwalt hilft Ihnen sofort und führt für Sie die notwendige Korrespondenz mit allen Beteiligten wie Versicherungen, Behörden, der Polizei und Ärzten. Sie sparen sich hierdurch oft unnötige und nervenaufreibende Briefwechsel mit den generischen Versicherungen und damit kostbare Zeit. Zugleich werden Ihre Rechte optimal und ohne unnötige Verluste realisiert. Dabei genießen Sie den zusätzlichen Vorteil, dass die anwaltliche Dienstleistung für Sie in den zuvor beschriebenen Fällen aller Regel kostenlos erfolgt.

Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln und berät Unfallopfer, Verursacher und Versicherungen in allen Fällen des Verkehrsrechts.
Bei Anregungen oder Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail direkt an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden. Weitere Informationen erhalten Sie auf diesem Portal oder auf der Internetseite www.wagnerhalbe.de.

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