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Verkehrssicherungspflichten des Hauseigentümers

Von Rechtsanwalt Lothar Eichholz
12.8.2010 | Ratgeber - Haftpflicht, Schadensersatz | 1536 Aufrufe
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Verkehrssicherungspflicht

Viele Hauseigentümer verkennen, dass ihre Verkehrssicherungspflicht nicht nur in Form der Räum- und Streupflicht im Winter besteht, sondern alle Gefahren umfasst, die von einem Grundstück und dem darauf stehenden Haus ausgehen können – und zwar das ganze Jahr über.

Eine der typischen Gefahrenquellen ist das Dach des Hauses. Vor allem nach schweren Regenfällen und Stürmen sollten Hauseigentümer den Zustand des Dachs zeitnah überprüfen lassen: Liegen immer noch alle Ziegel fest? Haben sich die Solarpaneele oder die Fernsehantenne gelockert?

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Rechtsanwalt
Lothar Eichholz
Nidderau
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Der Hauseigentümer haftet für sämtliche Schäden, sowohl für Sach- als auch für Personenschäden. Zur Vermeidung der hiermit verbundenen gravierenden Haftungsfolgen tut er deshalb nicht nur gut daran, sein Haus regelmäßig vom Fachmann prüfen zu lassen, sondern auch dessen Rechnungen aufzubewahren, damit er im Streitfall dies auch hieb- und stichfest belegen kann. Außerdem kann er diese Rechnungen steuerlich absetzen: Seit 1. Januar 2009 lassen sich bei Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten 20 Prozent der Lohnkosten - pro Jahr bis maximal 1.200 Euro - steuerlich geltend machen.

Verantwortlich ist der Hauseigentümer aber auch für den Zustand der auf seinem Grundstück sich befindenden Bäume. Stürzen nach einem Sturm oder von einem kranken Baum Äste ab, haftet der Hauseigentümer. Deshalb ist auch hier zur regelmäßigen Baumkontrolle anzuraten. Das gilt nicht nur für die oberirdischen Teile, sondern auch für die unterirdischen: Weit verzweigtes Wurzelwerk kann auf dem Nachbargrundstück Kanäle und Leitungen zerstören, Einfriedungen oder die Pfosten von Carports nach oben drücken und diese dadurch beschädigen.

Lothar Eichholz, Rechtsanwalt und Mediator
Schlichter und Schiedsrichter SOBAU

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