Verkehrsrecht ab April - Fahrverbot bei 0,5 Promille und Bußgeld für Handy am Ohr
AFP VOM 30.3.2001 | Nachrichten - Aktuelle Gesetzgebung | 13298 Aufrufe Mehr zum Thema:Handy, Promille, Verkehr, Verkehrsrecht
60 Mark Bußgeld für Telefonieren im Straßenverkehr
Gespräche mit Handy ohne eine Freisprechanlage sind am Steuer eines fahrenden Autos oder Fahrrads schon seit zwei Monaten nicht mehr erlaubt. Rebellen, die sich dieser neuen Gesetzeslage widersetzten, kamen bislang mit einer mündlichen Verwarnung davon. Ab April allerdings ist Schluss mit lustig, dann hagelt es für alle Telefonierer, die am Steuer mit ihrem Handy am Ohr erwischt werden, ein Bußgeld von 60 Mark. Fahrradfahrer berappen immerhin noch die Hälfte.
Über Sinn und Unsinn des Bußgeldes scheiden sich die Geister. Die Notwendigkeit eines Handyverbots wird immer noch bezweifelt, insbesondere aber die Höhe macht nicht wenigen Experten zu schaffen. Viel zu wenig, meinen Verkehrsexperten, eine Abschreckung könne man mit 60 Mark nicht erreichen. Wer telefonieren will, nehme die 60 Mark in Kauf, ähnlich wie beim Schwarzfahren in einem öffentlichen Verkehrsmittel.
ADAC und Bündnisgrüne befürworteten ein Verbot, der ADAC half sogar bei der Ausarbeitung der Richtlinien. Das Verbot erhöhe die Verkehrssicherheit, hieß es bei dem Verein. Ob allerdings die Höhe des Bußgeldes einige Unverbesserliche vom Telefonieren am Steuer abhalten kann, bleibt fraglich. Und nicht jeder ahnt, was im Falle eines Unfalls während der Handybenutzung auf einen zu kommen kann: Neben der Gefahr für Leib und Leben für sich und andere verschiebt sich die Schuldfrage und somit die Schadensabwelzung deutlich zu Lasten des Telefonieres. Denn wer telefoniert, der handelt grob fahrlässig, was ein schönes Argument für die Versicherung ist, den Schadensausgleich zu verweigern.
In Europa steht laut ADAC nur in Großbritannien, Schweden und den Niederlanden das Telefonieren am Steuer noch nicht unter Strafe. In Griechenland, Portugal und Luxemburg existiert hingegen ein generelles Verbot, sogar bei Vorhandensein einer Freisprechanlage. In anderen Staaten, z.B. in Spanien oder Polen, können Bußgelder von bis zu umgerechnet 2400 (!) DM erhoben werden.


