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Verkehrsordnungswidrigkeit und Verjährung

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Volker Dembski
21.1.2011 | Ratgeber - Strafrecht | 1417 Aufrufe
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Verjährung

Im nachfolgenden Beitrag befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Volker Dembski aus München mit der Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG gilt bis zum Erlass des Bußgeldbescheides eine dreimonatige Verjährungsfrist, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Bei Verstößen gegen § 24 a StVG gilt eine zweijährige Verjährungsfrist.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Volker Dembski
München

Verkehrsrecht, Strafrecht, Ausländerrecht

Die Verjährung kann durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden, insbesondere durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Diese Unterbrechungsalternativen gelten alternativ, nicht kumulativ. Die Übersendung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung jedoch nicht, da nicht klar ist, ob der Adressat als Betroffener oder Zeuge gehört wird. Allerdings wird die Verjährung auch bei unrichtiger Anschrift unterbrochen, eine erfolgreiche Vollziehung der Anhörung nicht erforderlich ist. Gleiches gilt für die falsche Schreibweise des Vor- oder Nachnamens, wenn der Betroffene individuell bestimmbar ist. Der Verwarngeldzettel hinter der Windschutzscheibe kann jedoch nicht gleichzeitig als Aufforderung gewertet werden, für den Fall der Nichtannahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, d. h. die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit wird nicht unterbrochen. Weitere  Unterbrechungsereignisse sind unter anderem richterliche Vernehmungen oder deren Anordnung, Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen, der Erlass des Bußgeldbescheides und jede Anberaumung einer Hauptverhandlung durch das Amtsgericht.

Nach jeder Unterbrechungshandlung beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen, die Verfolgung verjährt jedoch spätestens, wenn das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre, verstrichen sind. Die Verjährung wird jedoch nur demjenigen gegenüber unterbrochen, auf den sich konkrete Handlung bezieht.

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