Verkehrsordnungswidrigkeit

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Verkehrsordnungswidrigkeit, Abstandsverstoß, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsverstoß, Verkehrsstraftat, Verkehrsrecht
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Unterscheidung Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftat

Die Verkehrsordnungswidrigkeit (Abstands-, Rotlicht-, Geschwindigkeitsverstoß, etc.) ist von der Verkehrsstraftat (Straßenverkehrsgefährdung, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Verkehr, etc.) zu unterscheiden. Wer eine Verkehrsstraftat verwirklicht, wird mit Strafe belegt. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit droht lediglich ein Bußgeld. Dieses hat keine Sühnefunktion, sondern versteht sich als spürbarer Pflichtappell. Bei Uneinbringlichkeit des Bußgeldes kann Erzwingungshaft angeordnet werden. Um eine möglichst gleichmäßige Ahndung zu erreichen, ist für Verkehrsordnungswidrigkeiten ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog geschaffen worden. Der Bußgeldkatalog orientiert sich nicht an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und stellt daher nur eine Orientierungshilfe für die Gerichte dar, die jeweils den konkreten Einzelfall zu bewerten haben.

Ergeben sich im Rahmen der Ermittlungen durch die Verwaltungsbehörde Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat, ist die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Umgekehrt gibt die Staatsanwaltschaft die Sache an die Verwaltungsbehörde ab, wenn die Ermittlungen in Richtung auf die Straftat eingestellt werden und der Verdacht für eine Verkehrsordnungswidrigkeit bestehen bleibt. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit findet das Opportunitätsprinzip Anwendung, d. h. die Verfolgung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten kann verwarnt und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erhoben werden. Es ist jedoch auch möglich, eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld zu erteilen. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden bei der Verwarnung nicht erhoben. Die Verwarnung ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb einer zu bewilligenden Frist bezahlt. Nach wirksamer Verwarnung kann die Tat nicht mehr als Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Erledigt sich die Sache nicht durch Verwarnung, ist dem Betroffenen vor Erlass eines Bußgeldbescheides Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Wenn das dann zuständige Amtsgericht nicht durch Beschluss entscheidet, kommt es zur Hauptverhandlung. Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Er kann jedoch entbunden werden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wird, und seine Anwesenheit zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist. Der entbundene Betroffene kann sich durch einen Verteidiger vertreten lassen. Die Entscheidung des Gerichts ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Bei Eintritt von Rechtskraft kann die Tat nicht mehr als Straftat verfolgt werden, es sei denn, es kommt im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens eine Verurteilung wegen eines Verbrechens in Betracht.