Verkehrskontrolle auf Privatgrundstück rechtens?

15. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Servant007
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)
Verkehrskontrolle auf Privatgrundstück rechtens?

Sehr geehrtes Forum,

Manni Manfred hat sein Auto beim Straßenverkehrsamt abgemeldet und es auf seinem Privatgrundstück
(nicht eingezäunt, jedoch deutlich als Privatgrundstück erkennbar) abgestellt.

Als er sich eines Tages in sein Auto setzt, hält eine Verkehrskontrolle spontan an und möchte Manfred kontrollieren.

Dieser weisst die Beamten darauf hin, dass sie sich auf seinem Privatgrundstück befinden, dass er nicht mit dem Auto fahren möchte, da es abgemeldet ist, sondern lediglich das Radio programmiert.

Manni Manfred zeigt sich kooperativ und holt auf Verlangen die Papiere des abgemeldeten Autos.
Eine längere Diskussion zwischen den Beamten und Manfred beginnt über die gesetzliche Grundlage so einer Verkehrskontrolle auf einem Privatgelände ohne hinreichenden Tatverdacht und allem Anschein nach aus reiner Willkür.

Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewehrten?




-- Editier von Servant007 am 15.03.2017 19:08

-- Editier von Servant007 am 15.03.2017 19:18

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12305.05.2021 11:24:05
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Servant007):

Manni Manfred hat sein Auto beim Straßenverkehrsamt abgemeldet und es auf seinem Privatgrundstück
(nicht eingezäunt, jedoch deutlich als Privatgrundstück erkennbar) abgestellt.


Das Auto soll aber eines Tages wieder angemeldet werden (z.B. Saisonfahrzeug, oder soll verkauft werden)? Wenn es allerdings endgültig abgemeldet werden soll, sollte man es nicht zu lange dort stehen lassen.

Zitat (von Servant007):

Als er sich eines Tages in sein Auto setzt, hält eine Verkehrskontrolle spontan an und möchte Manfred kontrollieren.


Uniformierte Polizei oder Zivilstreife? Wurde ein Kontrollanlaß genannt?

Zitat (von Servant007):

Dieser weisst die Beamten darauf hin, dass sie sich auf seinem Privatgrundstück befinden, dass er nicht mit dem Auto fahren möchte, da es abgemeldet ist, sondern lediglich das Radio programmiert.


Hat Manni Manfred von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht und die Polizisten des Grundstücks verwiesen?

Zitat (von Servant007):

Manni Manfred zeigt sich kooperativ und holt auf Verlangen die Papiere des abgemeldeten Autos.


Warum wollten die Polizisten die Papiere eines abgemeldeten Autos sehen? Wurde hierfür ein Grund genannt?

Zitat (von Servant007):

Eine längere Diskussion zwischen den Beamten und Manfred beginnt über die gesetzliche Grundlage so einer Verkehrskontrolle auf einem Privatgelände ohne hinreichenden Tatverdacht und allem Anschein nach aus reiner Willkür.


Eine Verkehrskontrolle "ohne hinreichenden Tatverdacht" ist eine allgemeine, verdachtsunabhängige Verkehrskontrolle. Diese finden nur im öffentlichen Verkehrsraum statt. Öffentlicher Verkehrsraum ist z.B. auch der Parkplatz eines Supermarktes oder ein Tankstellengelände, aber niemals ein privates Hausgrundstück.

Zitat (von Servant007):

Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewehrten?


Polizei ist Ländersache. In den Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer finden sich Bestimmungen, wann die Polizei ohne richterlichen Beschluß ein privates Grundstück ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers betreten darf. Einfach nur so aus Neugierde wegen eines abgemeldeten Autos dürfte kein ausreichender Grund sein.

In diesen Gesetzen finden sich auch Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen eine "Identitätsfeststellung" vorgenommen werden darf. Grundsätzlich steht hier immer eine "Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" im Vordergrund oder die Verfolgung von Straftaten.

Hier kommt es entscheidend darauf an, was als Kontrollanlaß genannt wurde.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Auch ein Privatgrundstück kann durchaus öffentlicher Verkehrsraum sein.

Die Polizisten hätten zB. verhindern wollen können, dass der PKW gestohlen wird, oder dass ein völlig betrunkener und zugedröhnter Manni sich doch hinters Steuer setzt und noch eine Runde dreht.

Die rechtliche Grundlage ist meiner Meinung nach so zu betrachten: Manni hättte die Papiere nicht holen müssen. Lediglich sich selbst müsste er sich natürlich ausweisen können.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Das Problem liegt hier ganz einfach in der fehlenden Einfriedung des Grundstücks.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Servant007
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Spatenklopper, ja, da ist wohl so.

Nur manchmal ist das nicht so einfach.
Da muss die Stadt auch noch zustimmen, wenn sich das Grundstück direkt an der Straße befindet.
In der BRD ist das regulatorisch sehr schwierig.

Wie gesagt das Grundstück von Manni Manfred ist nicht eingefriedet und nach außen nur schlecht abgeschirmt.
Man sieht jedoch deutlich die Grundstückgrenze.
Sie ist durch einen Bordstein, der entlang der Grundstückgrenze läuft, gekennzeichnet.
Außerdem hat Manni Manfred darauf hingewiesen, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt.

Ich hatte mit einem Forumsmitglied diesbezüglich schon gemailt.
Er hat eine ähnliche Angelegenheit vor Gericht gebracht.
Das finde ich auch gut so.

Wenn Bürgerrechte mit Füßen getreten werden, müssen wir Partei ergreifen und gegensteuern.
Ich möchte nicht in einem Polizeistaat leben, wo die Polizei sich alles erlauben darf.


0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn es allerdings endgültig abgemeldet werden soll, sollte man es nicht zu lange dort stehen lassen.
Warum denn nicht? Ich sehe nicht was daran verboten ist.

Zitat:
Uniformierte Polizei oder Zivilstreife?
Was für einen Unterschied sollte eine Uniform machen?

Zitat:
Hat Manni Manfred von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht und die Polizisten des Grundstücks verwiesen?
Dafür hätte sich der Kontrollierte aber auch ausweisen müssen (oder meinst du, ein Autodieb könnte der Polizei einfach mit dem Verweis auf ein angebliches Hausrecht entkommen?).

Zitat:
Warum wollten die Polizisten die Papiere eines abgemeldeten Autos sehen?
Ich frage mich eher was das für Papiere sein sollen.

Zitat:
Eine Verkehrskontrolle "ohne hinreichenden Tatverdacht" ist eine allgemeine, verdachtsunabhängige Verkehrskontrolle.
Das lag hier aber nicht vor, es war ja ziemlich offensichtlich gerade nicht verdachtsunabhängig (und zu diesem Schluss bin ich schon allein durch die nicht objektive Schilderung des TS gekommen - die Polizisten dürften das noch deutlich klarer darstellen).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Servant007
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat:
Zitat:


Eine Verkehrskontrolle "ohne hinreichenden Tatverdacht" ist eine allgemeine, verdachtsunabhängige Verkehrskontrolle.
Das lag hier aber nicht vor, es war ja ziemlich offensichtlich gerade nicht verdachtsunabhängig (und zu diesem Schluss bin ich schon allein durch die nicht objektive Schilderung des TS gekommen - die Polizisten dürften das noch deutlich klarer darstellen).
Stefan
Zitat:


@reckoner
Also wie könnnte man die Schilderung noch weiter objektivieren?
Ist die Schilderung nicht objektiv genug. Gibt es da rechtliche Kriterien der Objektivierung?


Im Endeffekt muss Manni Manfred eine Verletzung formellen Rechts durch ein Gericht überprüfen lassen und darauf läuft es im Endeffekt hinaus.

Die Polizisten werden Ihren Standpunkt haben auch wenn ein Vedacht zunächst nicht explizit geäußert wurde und Manni Manfred wird sich auf seinem Grundstück schickaniert und ungerecht behandelt fühlen.

Es müssten mehr Präzendensfälle geschaffen werden. Was jedoch ein langer kostspieliger, mühsamer Weg ist.




-- Editiert von Servant007 am 20.03.2017 19:13

-- Editiert von Servant007 am 20.03.2017 19:14

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Auch ein eingefriedetes Grundstück kann dem öffentlichen Verkehr gewidmet sein,

Ich glaube spatenklopper meinte das anders.
So ein 2m hoher Zaun mit passendem Tor hält erstmal einiges ab, was es über eine Bordsteim problemlosh schafft ...
:devil:



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Also wie könnnte man die Schilderung noch weiter objektivieren?
Grundsätzlich: Du kannst gar nicht einschätzen, ob die Kontrolle verdachtsunabhängig war, und daher kannst du es nicht objektiv schildern.

Die Polizisten müssen beispielsweise nur den Verdacht eines Autodiebes (oder noch besser: Radiodiebes - da warst du ja gerade dran :) ) gehabt haben, schon war alles rechtens.

Zitat:
Es müssten mehr Präzendensfälle geschaffen werden.
Da bin ich eigentlich sogar bei dir - jedoch nicht bei solchen Bagatellen wie du sie hier schilderst.

Zitat:
Was jedoch ein langer kostspieliger, mühsamer Weg ist.
Warum sollte Manfred dieses Risiko eingehen? Konkret, was hat Manfred für einen Schaden wofür es sich lohnen würde?

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12305.05.2021 11:24:05
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von reckoner):

Konkret, was hat Manfred für einen Schaden wofür es sich lohnen würde?
Stefan


Och, das ist ganz einfach:

Die Verletzung formellen Rechts und infolge die erhebliche Verletzung von grundgesetzlich garantierten Schutzrechten nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 13 Abs. 1 des Grundgesetzes.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Och, das ist ganz einfach: ...
Was war das jetzt für ein Quatsch?

Erstens ist das kein Schaden (für den man beispielsweise Schadenersatz beanspruchen könnte, oder Schmerzensgeld), und zweitens gilt das Grundgesetz hier überhaupt nicht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

Zitat:
Och, das ist ganz einfach: ...
Was war das jetzt für ein Quatsch?

Erstens ist das kein Schaden (für den man beispielsweise Schadenersatz beanspruchen könnte, oder Schmerzensgeld), und zweitens gilt das Grundgesetz hier überhaupt nicht.

Stefan


Drittens: selbstverständlich gilt das Grundgesetz, und gegen rechtswidriges Handeln des Staates kann man sich zur Wehr setzen.

Vorliegend könnte eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "polizeiliches Handeln" festzustellen. Ein (Verwaltungs)Gericht stellt im Falle einer erfolgreichen FFK dann fest, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt war.

Das hat nichts mit Schadenersatz zu tun, und den will @Servant007 ja auch gar nicht haben.

Zitat (von Servant007):

Wenn Bürgerrechte mit Füßen getreten werden, müssen wir Partei ergreifen und gegensteuern.
Ich möchte nicht in einem Polizeistaat leben, wo die Polizei sich alles erlauben darf.


Ich persönlich finde die Keule "Polizeistaat" etwas unangemessen. Wir leben eben in keinem Polizeistaat, wo die Polizei sich alles erlauben darf. Sonst wäre die gerichtliche Überprüfung polizeilichen Handelns ja nicht möglich.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von Sambor):
Och, das ist ganz einfach:
Ernsthaft???

Zitat (von BudWiser):
Drittens: selbstverständlich gilt das Grundgesetz, und gegen rechtswidriges Handeln des Staates kann man sich zur Wehr setzen.
Ja und weiter? Was hat das mit dem Fall hier zu tun?

-- Editiert von -Laie- am 21.03.2017 08:34

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Servant007
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat:


Ich persönlich finde die Keule "Polizeistaat" etwas unangemessen. Wir leben eben in keinem Polizeistaat, wo die Polizei sich alles erlauben darf. Sonst wäre die gerichtliche Überprüfung polizeilichen Handelns ja nicht möglich.



@BudWiser
Ja die Keule ist schon etwas heftig.
Das ist ja nur auf die Situation bezogen und auf das Verhalten der Beamten.
Manfred müsste sich Sprüche anhören wie: "Wir sind Polizei wir dürfen das.", "Wir sind das Gesetz", da kann dieser Eindruck bei dem Betroffenen subjektiv aufkommen.

Ansonsten bin ich ganz froh, dass wir in der BRD leben dürfen, wo die gerichtliche Überprüfung polizeilichen Handelns möglich ist. Im Vergleich zu anderen Staaten bspw. Türkei (siehe aktuelle politische Lage) oder USA ist man in der BRD gut aufgehoben.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Servant007
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat:


Das hat nichts mit Schadenersatz zu tun, und den will @Servant007 ja auch gar nicht haben.



Richtig, es geht um Manni Manfred und die Überprüfung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "polizeiliches Handeln".
Der Kläger M. Manfred fühlt sich subjektiv in seinen Rechten verletzt.

@reckoner
Das Grundgesetz gilt immer.

In diesem Zusammenhang, die von Sambor genannten grundgesetzlich garantierten Schutzrechte nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 13 Abs. 1 GG.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Servant007):

Ja die Keule ist schon etwas heftig.
Das ist ja nur auf die Situation bezogen und auf das Verhalten der Beamten.
Manfred müsste sich Sprüche anhören wie: "Wir sind Polizei wir dürfen das.", "Wir sind das Gesetz", da kann dieser Eindruck bei dem Betroffenen subjektiv aufkommen.


Die Polizei darf nur das, wozu sie "ermächtigt" ist. Die Grundlagen finden sich in der Strafprozeßordnung, dem Ordnungswidrigkeitenrecht und den Polizeigesetzen der Bundesländer bzw. dem Bundespolizeigesetz.

Die Polizei ist nicht das Gesetz. Sie hat sich, wie jeder Bürger auch, an die Gesetze zu halten.

Es muß aber jeder für sich selbst entscheiden, ob er ein konkretes polizeiliches Handeln als "rechtswidrig" empfindet. Dann müßte noch abgeklopft werden, ob es eine rechtliche Grundlage gab für dieses polizeiliche Handeln.

Beispiel: https://openjur.de/u/352765.html

Zitat (von Servant007):

Ansonsten bin ich ganz froh, dass wir in der BRD leben dürfen, wo die gerichtliche Überprüfung polizeilichen Handelns möglich ist. Im Vergleich zu anderen Staaten bspw. Türkei (siehe aktuelle politische Lage) oder USA ist man in der BRD gut aufgehoben.


Wobei in den USA gerade die Bürgerrechte einen ausgesprochen hohen Stellenwert haben. Insofern werden auch einem Präsidenten dort seine Grenzen aufgezeigt, und zwar durch Gerichte. Aber das ist eine andere Diskussion.

-- Editiert von BudWiser am 21.03.2017 10:06

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

sorry, aber warum muss man immer wieder die Funktion des Grundgesetzes erklären? Informiert euch bitte mal.
Die Polizisten können jedenfalls nicht gegen das Grundgesetz verstoßen haben, das kann nur der Gesetzgeber.

Zitat:
Das hat nichts mit Schadenersatz zu tun, und den will @Servant007 ja auch gar nicht haben.
Hatte ich behauptet er wolle den haben?
Meine Frage ging in die Richtung, was er sich von einer Klage verspricht. Und wenn er nicht einmal Schadenersatz möchte dann ist sein Kostenrisiko immens (und zwar auch vor dem Verwaltungsgericht, falls er in diese Richtung denkt).

Wenn man sich ungerecht behandelt fühlt ist das gewöhnliche Mittel eine Beschwerde, die ist fast risikolos.
Und im Endeffekt bringt sie oft mehr, weil sie zu einem Gespräch der Beamten mit ihrem Vorgesetzten führt, der vielleicht auf etwas mehr Zurückhaltung drängen könnte. Eine Klage hingegen wird sicher mit Nichts enden und die Polizisten noch bestärken, dass sie alles korrekt gemacht haben (was sie imho auch haben - wie gesagt sehe ich das schon anhand der Schilderung des TS so, und noch viel mehr wenn ich mir die Argumentation der Polizisten vorstelle).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Meine Fresse........Wutbürger?

Klärt ob es sich bei Manni Manfreds Grundstück um öffentlichen Verkehrsraum handelt.
Ist das zu bejahen, braucht ihr euch über den weiteren Verlauf keine Gedanken machen und das Grundgesetz könnt ihr auch schonen, dann war und ist gegen die Kontrolle nichts einzuwenden.
In diesem Fall sollte Manni Manfred dann übrigend schleunigst sein Auto dort entweder entfernen, es wieder anmelden oder das Grundstück einfrieden.

Ist Mannis Grundstück kein öffentlicher Verkehrsraum, können wir mal weitergucken.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Servant007
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

@Spatenklopper
Wutbürger? Wir sind keine Wutbürger. Wir diskutieren nur über den Sachverhalt.

Manni Manfreds Grundstück ist kein öffentlicher Verkehrsraum.
Es ist ein Bereich des Grundstückes direkt vor seiner Haustür, jedoch nicht eingefriedet. Er nutzt es als Stellfläche für sein PKW.
Abgegrenzt zur Straße durch den Bordstein und Blumenbete die Innenfläche grenzt sich alleine optisch durch farbliche Pflastersteine ab. Dadurch hebt es sich deutlich vom asphaltierten öffentlichen Verkehrsraum ab und ist so auch als privates Grundstück deutlich zu erkennen. An Manfreds Hauswand befindet sich ein Schild mit der Aufschrift Privatgrundstück (unberechtigt parkende Fahrzeuge...).


0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
In diesem Fall sollte Manni Manfred dann übrigend schleunigst sein Auto dort entweder entfernen, es wieder anmelden oder das Grundstück einfrieden.
Ich hatte weiter oben schon gefragt was dagegen spricht.

Es ist grundsätzlich nicht verboten, beispielsweise auf einem Supermarktplatz (eindeutig öffentlicher Verkehrsraum) ein nicht zugelassenes Fahrzeug abzustellen. Ähnlich machen es viele Gebrauchtwagenhändler oder Tankstellen.

Zitat:
Ist Mannis Grundstück kein öffentlicher Verkehrsraum, können wir mal weitergucken.
Ich bleibe dabei, das ändert absolut nichts. Es gab einen Verdacht, und damit war die Kontrolle rechtens.

Hausfriedensbruch ist hier übrigens nicht mal ansatzweise zu erkennen. Es ist ein offenes Grundstück (ohne Mauer, Zaun etc) und es gibt nicht mal ein Schild "Für Unbefugte betreten verboten" o.ä., und damit darf erstmal jeder mit berechtigtem Interesse* auf das Grundstück.

*Beispiele dafür:
- jemand der nach dem Weg fragen will
- ein Postbote
- jemand der die Hinterlassenschaft seines Hundes entfernen möchte

Und Gegenbeispiel:
- ein Einbrecher
- eine bereits vom Grundstück verwiesene Person

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Wie würde Manni Manfred in folgendem Fall reagieren.

Streifenwagen mit zwei Polizisten stehen vor Mannis Grundstück auf welchem er seine alte Möhre abgestellt hat.
Plötzlich rast ein Kleintransporter mit "Tieflader" heran nimmt die Möhre an den Haken und zieht sie auf den Tieflader.
Alles geht übertrieben sehr schnell, da sich die Abschlepper nicht mal die Zeit nahmen die Fahrertür zu öffnen um das Radio einzuschalten. Der Transporter entfernt sich nun vorschriftsmäßig mit setzen des Blinkers, Schulterblick... ect von Mannis Grundstück ( mit seinem Auto natürlich). Manni kommt nun aus seinem Haus und möchte Radio in seinem Auto höhren. Ups...

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von reckoner):

Es ist grundsätzlich nicht verboten, beispielsweise auf einem Supermarktplatz (eindeutig öffentlicher Verkehrsraum) ein nicht zugelassenes Fahrzeug abzustellen. Ähnlich machen es viele Gebrauchtwagenhändler oder Tankstellen. Stefan


Handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche darf ein abgemeldetes Fahrzeug da eben nicht einfach mal so stehen.
Grundsätzlich ist das was Tanken und Händler machen erstmal eine Sondernutzung und falls diese nicht beantragt wurde eine OWI.

Ich hab im Moment wenig Zeit, aber alles Relevante steht in § 32 StVO ,
dass abgemeldete Fahrzeuge darunter fallen können, hat bereits vor 60 Jahren das Bayrische OLG festgestellt.

Abschließend: Abgemeldete / betriebsunfähige Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen, die nicht straßenrechtlich gewidmet sind, sind nach § 32 StVO zu beurteilen. Stellen sie keine behindernde Gegenstände dar, so kann nur noch eine polizeiliche Begutachtung erfolgen.

Zitat (von Servant007):
Abgegrenzt zur Straße durch den Bordstein und Blumenbete die Innenfläche grenzt sich alleine optisch durch farbliche Pflastersteine ab. Dadurch hebt es sich deutlich vom asphaltierten öffentlichen Verkehrsraum ab


Der öffentliche Verkehrsraum umfasst deutlich mehr als nur die asphaltierte Fläche.
Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offen stehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Rdnr. 13).

Zu Verkehrszwecken bedeutet hier übrigens auch die Nutzung als Fußgänger.

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Servant007):
@Spatenklopper
Wutbürger? Wir sind keine Wutbürger. Wir diskutieren nur über den Sachverhalt.

Manni Manfreds Grundstück ist kein öffentlicher Verkehrsraum.
Es ist ein Bereich des Grundstückes direkt vor seiner Haustür, jedoch nicht eingefriedet. Er nutzt es als Stellfläche für sein PKW.
Abgegrenzt zur Straße durch den Bordstein und Blumenbete die Innenfläche grenzt sich alleine optisch durch farbliche Pflastersteine ab. Dadurch hebt es sich deutlich vom asphaltierten öffentlichen Verkehrsraum ab und ist so auch als privates Grundstück deutlich zu erkennen. An Manfreds Hauswand befindet sich ein Schild mit der Aufschrift Privatgrundstück (unberechtigt parkende Fahrzeuge...).


Dann ist doch alles klar bis auf den Grund für das "Einschreiten" der Polizei.

Was haben die als Grund genannt für diese "Kontrolle"? Gab es z.B. irgendeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die es abzuwenden galt?

Naja, so ein wenig Wutbürger klingt schon durch. Würde mich aber auch stören, wenn die Polizei einfach so auf mein Grundstück kommt und herumschnüffelt.

@Servant007: In welchem Bundesland wohnt Manni Manfred denn? Nur so interessehalber...

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche darf ein abgemeldetes Fahrzeug da eben nicht einfach mal so stehen.
Grundsätzlich ist das was Tanken und Händler machen erstmal eine Sondernutzung und falls diese nicht beantragt wurde eine OWI.
Was sprichst du denn jetzt von einer öffentlichen Fläche? Das ist doch am Thema vorbei, es handelt sich eindeutig um ein Privatgrundstück; ebenso wie das der Tankstelle und der Gebrauchtwagenhändler. Allenfalls ist es öffentlich gewidmet, das schränkt aber die Rechte des Grundstückeigentümers kaum ein.
Da ist auch nichts mit Sondernutzung, die gibt es nur auf wirklich öffentlichen Grundstücken (Straßen, Gehwegen etc.), dort darf ein nicht zugelassenes Fahrzeug natürlich nicht stehen.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Was sprichst du denn jetzt von einer öffentlichen Fläche? Das ist doch am Thema vorbei, es handelt sich eindeutig um ein Privatgrundstück;


Ist mir oben durchgegangen, gemeint war öffentlicher Verkehrsraum und nur weil das Pflaster eine andere Farbe hat und da ein paar Blumenkästen stehen, ist es noch lange kein öffentlicher Verkehrsraum.

Das Eine schließt das Andere eben nicht aus!

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Servant007
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

@BudWiser
Manni Manfred lebt in NRW.

Zitat:

Was haben die als Grund genannt für diese "Kontrolle"? Gab es z.B. irgendeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die es abzuwenden galt?


Es wurde kein Grund für eine Kontrolle angegeben. Es war keine Gefahr im Verzug.

Eine Klage würde einen Präzedenzfall herbeiführen und mehr Klarheit für die Allgemeinheit bringen.

Ich bin da nach Abwägung des Falles ganz bei reckoner aka Stefan:

Zitat:

Wenn man sich ungerecht behandelt fühlt ist das gewöhnliche Mittel eine Beschwerde, die ist fast risikolos.
Und im Endeffekt bringt sie oft mehr, weil sie zu einem Gespräch der Beamten mit ihrem Vorgesetzten führt, der vielleicht auf etwas mehr Zurückhaltung drängen könnte. Eine Klage hingegen wird sicher mit Nichts enden und die Polizisten noch bestärken, dass sie alles korrekt gemacht haben...



0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von Servant007):
@BudWiser
Manni Manfred lebt in NRW.


Mal durchlesen: PolG NRW

§ 6a - Legitimationspflichten
§ 9 - Befragung, Auskunftspflichten
§ 12 - Identitätsfeststellung
§ 41 - Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

Also, wir leben in keinem Polizeistaat, es gibt verbindliche Regelungen für und bei polizeilichem Handeln.

Zitat (von Servant007):

Eine Klage würde einen Präzedenzfall herbeiführen und mehr Klarheit für die Allgemeinheit bringen.


NRW hat einen "dreistufigen" Verwaltungsaufbau. Die Polizeibehörden gehören zu den "unteren Landesbehörden". Wie die Polizeibehörden selbst strukturiert sind, findet sich im Polizeiorganisationsgesetz NRW.

Verklagt werden kann nicht der einzelne Polizist, sondern eine der Kreispolizeibehörden. Nämlich die, der diese beiden Polizisten "angegliedert" sind. Und die Kreispolizeibehörde wird vertreten durch den Innenminister respektive das Innenministerium. Klagen müßte man vor einem Verwaltungsgericht in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

Und es muß ein "Feststellungsinteresse" vorliegen. Dieses Feststellungsinteresse ist die größte Hürde. Hier müssen durch das polizeiliche Handeln gravierende individuelle Grundrechtsverletzungen vorliegen. Eine Klage begründen mit Präzedenzfall schaffen, Klarheit für die Allgemeinheit, oder gar "Ich möchte nicht in einem Polizeistaat leben, wo die Polizei sich alles erlauben darf", wird nicht erfolgreich sein.

Nicht vergessen darf man auch, daß es zwei Polizisten waren und man selbst womöglich alleine war.

Das ist nicht mal eben eine Klage vor einem Amtsgericht, wo einem einer 300 EUR aus einem eBay-Verkauf schuldet.

Auch vor Verwaltungsgerichten gibt es Streitwerte und Gerichtsgebühren - der Streitwert dürfte bei 5000 EUR (!!) liegen. Mithin um die 450 EUR Gerichtskosten. Wenn man noch einen Anwalt dazu holt (was dringend anzuraten wäre), schreibt der auch seine Gebührenrechnung. An Verfahrens- plus Terminsgebühr dürfte da nochmal ein Tausender zusammenkommen.

Mein Ratschlag: die zuständige Kreispolizeibehörde sachlich anschreiben, den Fall schildern und dabei auch herausstellen, warum man sich "auf den Schlips" getreten fühlte. Man kann das förmlich machen, indem man einen "Widerspruch" einlegt gegen die polizeiliche Maßnahme.

Dienstaufsichtsbeschwerden sind eigentlich nur bei persönlichem Fehlverhalten von Polizisten oder Beamten allgemein angebracht - die bringen meistens nichts.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.355 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen