Hallo,
Ein alkoholisierter 73 jàhriger Fußgänger kam in der Nacht zu Fall, vermutlich könnten Grübewuchs, Unkraut und in den Gehweg ragende Zweige, Die auf einem Stück von 70cm breite und 180cm Höhe die Nutzung des Gehweg erschweren eine Ursache sein.
Der Gehweg liegt an einem Bewohnern Grundstück, Die Teinigungspflicht und Sicherung wird von der Kommune an die Vorder und Hinterlieger übertragen.
Der Geschädigte war kurzzeitig bewusstlos, zog sich eine 2-3 Zentimeter große Platzwunde zu, dieser wird Stationär behandelt.
Das Erinnerungsvermögen ist beeinträchtigt.
Kann hier möglicherweise Schadenersatz verlangt werden? Wenn ja unter welchen Grundlagen
Verkehrsicherung, personenschaden
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
ZitatKann hier möglicherweise Schadenersatz verlangt werden? :
Möglicherweise.
Da die Alkoholisierung aber vermutlich zu einer sehr hohen Teilschuld des Fußgängers führen wird, wird es in der Praxis nichts geben.
ZitatKann hier möglicherweise Schadenersatz verlangt werden? :
Klar.
ZitatWenn ja unter welchen Grundlagen :
Für das reine Verlangen braucht es außer einem Verlangen keine Grundlagen.
Erst wenn es an das Durchsetzen geht, braucht man etwas substanzielleres. Und da wäre eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schon geeignet.
Welche Qoute es dann gibt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Alkoholgehalt, Grad der Behinderung, Sichtweite, ...
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Wenn man den Schadenersatz Verlangen wollte
Ist es sicherlich dienlich Fotos anzufertigen und einen Anwalt einzuschalten der dies durchsetzt
Oder muss man dies vorher bereits irgendwo anzeigen, melden
Also das Gestrüpp ragt soweit in den bepflasterten Gehweg das eine Person mit Kinderwagen nicht ungehindert daran vorbeikommt, auch diese müsste auf die Fahrbahn ausweichen
Nu ja, der alkoholisierte 73-jährige war ja wohl keine Frau mit Kinderwagen. Und er ist auch nicht auf der Strasse bei einem Ausweichmanöver zu Fall gekommen, sondern hat aus was für Gründen auch immer einfach nicht richtig geguckt. Wie schon in der Anfrage steht "vermutlich." Und bei dieser Vokabel wird es juristisch immer schwierig.
wirdwerden
Den Vergleich mit dem Kinderwagen habe ich nur angefügt um zu verdeutlichen das es sich nicht um paar Halme und frische grüne Zweige handelt
Ja aber, das sieht man dann ja auch, oder?
wirdwerden
Ja wenn man vorausschauend blickt sollte man, aber damit muss man auf den Gehweg nicht unbedingt rechnen
Schau ich gerade aus seh ich was mir entgegen kommt seh aber nicht was am Boden ist
Schwer zu erklären und nicht so einfach denkbar welche Argumentation kommt
Der Geschädigte müsste erstmal darlegen, dass das Gestrüpp überhaupt der Auslöser für den Sturz war.
Wenn das geschafft ist, wird abgewogen:
- Der Anlieger hat seine Sorgfaltspflicht durch Nicht-Entfernung des Gestrüpps verletzt
- Der Pflichtverstoß ist aber nicht groß, da man ja noch hätte vorbeikommen können (zumindest ohne Kinderwagen)
- Der Gestürzte hätte am Gestrüpp vorbeigehen können
- Der Gestüzte hat nicht ausreichend auf den Weg geachtet
- Der Gestürzte war alkoholisiert
Ich bin mir ziemlich sicher, dass diese Abwägung so endet, dass der Gestüzte nichts oder fast nichts bekommt.
Die Gerichte gehen gerne von dem durchschnittlichen Normalbürger aus.
Und von dem wird erwartet, das er vorausschauend geht und auch das mit dem geradeaus und dem auf den Boden schauen koordiniert bekommt.
Wenn man die Parameter des durchschnittlichen Normalbürgers nicht erfüllen konnte, wir dauch das warum gewichtet. Und vorsätzliches zuführen von Drogen wird da mit einem mitunter recht hohen Faktor "selbst schuld" berechnet.
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