Verkehrsicherung, personenschaden

21. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
please_help
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 10x hilfreich)
Verkehrsicherung, personenschaden

Hallo,

Ein alkoholisierter 73 jàhriger Fußgänger kam in der Nacht zu Fall, vermutlich könnten Grübewuchs, Unkraut und in den Gehweg ragende Zweige, Die auf einem Stück von 70cm breite und 180cm Höhe die Nutzung des Gehweg erschweren eine Ursache sein.

Der Gehweg liegt an einem Bewohnern Grundstück, Die Teinigungspflicht und Sicherung wird von der Kommune an die Vorder und Hinterlieger übertragen.

Der Geschädigte war kurzzeitig bewusstlos, zog sich eine 2-3 Zentimeter große Platzwunde zu, dieser wird Stationär behandelt.

Das Erinnerungsvermögen ist beeinträchtigt.

Kann hier möglicherweise Schadenersatz verlangt werden? Wenn ja unter welchen Grundlagen

Wer den Schaden hat...?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von please_help):
Kann hier möglicherweise Schadenersatz verlangt werden?


Möglicherweise.

Da die Alkoholisierung aber vermutlich zu einer sehr hohen Teilschuld des Fußgängers führen wird, wird es in der Praxis nichts geben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39880x hilfreich)

Zitat (von please_help):
Kann hier möglicherweise Schadenersatz verlangt werden?

Klar.



Zitat (von please_help):
Wenn ja unter welchen Grundlagen

Für das reine Verlangen braucht es außer einem Verlangen keine Grundlagen.

Erst wenn es an das Durchsetzen geht, braucht man etwas substanzielleres. Und da wäre eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schon geeignet.

Welche Qoute es dann gibt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Alkoholgehalt, Grad der Behinderung, Sichtweite, ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
please_help
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 10x hilfreich)

Wenn man den Schadenersatz Verlangen wollte

Ist es sicherlich dienlich Fotos anzufertigen und einen Anwalt einzuschalten der dies durchsetzt

Oder muss man dies vorher bereits irgendwo anzeigen, melden

Also das Gestrüpp ragt soweit in den bepflasterten Gehweg das eine Person mit Kinderwagen nicht ungehindert daran vorbeikommt, auch diese müsste auf die Fahrbahn ausweichen




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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nu ja, der alkoholisierte 73-jährige war ja wohl keine Frau mit Kinderwagen. Und er ist auch nicht auf der Strasse bei einem Ausweichmanöver zu Fall gekommen, sondern hat aus was für Gründen auch immer einfach nicht richtig geguckt. Wie schon in der Anfrage steht "vermutlich." Und bei dieser Vokabel wird es juristisch immer schwierig.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
please_help
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 10x hilfreich)

Den Vergleich mit dem Kinderwagen habe ich nur angefügt um zu verdeutlichen das es sich nicht um paar Halme und frische grüne Zweige handelt

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Ja aber, das sieht man dann ja auch, oder?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
please_help
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 10x hilfreich)

Ja wenn man vorausschauend blickt sollte man, aber damit muss man auf den Gehweg nicht unbedingt rechnen

Schau ich gerade aus seh ich was mir entgegen kommt seh aber nicht was am Boden ist

Schwer zu erklären und nicht so einfach denkbar welche Argumentation kommt

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Der Geschädigte müsste erstmal darlegen, dass das Gestrüpp überhaupt der Auslöser für den Sturz war.
Wenn das geschafft ist, wird abgewogen:
- Der Anlieger hat seine Sorgfaltspflicht durch Nicht-Entfernung des Gestrüpps verletzt
- Der Pflichtverstoß ist aber nicht groß, da man ja noch hätte vorbeikommen können (zumindest ohne Kinderwagen)
- Der Gestürzte hätte am Gestrüpp vorbeigehen können
- Der Gestüzte hat nicht ausreichend auf den Weg geachtet
- Der Gestürzte war alkoholisiert
Ich bin mir ziemlich sicher, dass diese Abwägung so endet, dass der Gestüzte nichts oder fast nichts bekommt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39880x hilfreich)

Die Gerichte gehen gerne von dem durchschnittlichen Normalbürger aus.
Und von dem wird erwartet, das er vorausschauend geht und auch das mit dem geradeaus und dem auf den Boden schauen koordiniert bekommt.

Wenn man die Parameter des durchschnittlichen Normalbürgers nicht erfüllen konnte, wir dauch das warum gewichtet. Und vorsätzliches zuführen von Drogen wird da mit einem mitunter recht hohen Faktor "selbst schuld" berechnet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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