Verkauf von Original Ed H. Shirt - Abmahnung?

21. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
tombola
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkauf von Original Ed H. Shirt - Abmahnung?

Hallo,
habe mir aus der USA 5 Shirts von Ed H. mitbringen lassen - 2 davon gefallen mir aber nicht.
Darf ich die 2 über ebay verkaufen, oder bekomme ich da gleich ne abmahnung?
Sind zu 100% Original, da aus nem store in LA.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Wenn die gleichen Teile nicht mit Zustimmung des Rechteinhabers in der EU auf den Markt gebracht wurden (sondern so z.B. nur in den USA erhältlich sind), kannst du da durchaus Probleme bekommen.

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#2
 Von 
guest123-2087
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 174x hilfreich)

Ed Hardy verkauft nur an lizensierte Händler in Deutschland.
Ich würde diese Artikel NICHT in ebay einstellen, dass gibt nur Ärger.

Gruss
Susi

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#3
 Von 
pedestrian
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 34x hilfreich)

Wenn die gleichen Teile nicht mit Zustimmung des Rechteinhabers in der EU auf den Markt gebracht wurden (sondern so z.B. nur in den USA erhältlich sind), kannst du da durchaus Probleme bekommen.

Ich denke: Wenn die gleichen Teile mit Zustimmung des Rechteinhabers in der EU auf den Markt gebracht wurden, dann auch. Ich lese nämlich § 24 MarkenG so, daß es sich wirklich um genau dasselbe Teil handeln müßte.

Ich mag mich täuschen. Nicht aber darin, daß Du die Erschöpfung nachweisen müßtest. Insofern würde ich Susi zustimmen, unabhängig von der Rechtslage: Da wartet Ärger.

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#4
 Von 
nada2
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn in der Artikelbeschreibung geschrieben wird: einmal getragen, gibt es keine Probleme. Gebrauchte originale Sachen können jederzeit verkauft werden.

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#5
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

'Wenn in der Artikelbeschreibung geschrieben wird: einmal getragen, gibt es keine Probleme. Gebrauchte originale Sachen können jederzeit verkauft werden.'

Das mag die Rechtslage sein. Kommt man allerdings an einen Abmahnanwalt, nützt das alles nichts. Der dabei entstandene Ärger steht in keinem Verhältnis zu dem eingebrachten Verkaufspreis.

"Ed Hardy" Klamotten auf eBay zu verkaufen hat für mich ungefähr den Nervenkitzel, den Bruce Willis gehabt haben muss, als er in 'Stirb langsam' mit einem Schild 'I HATE NIGGERS' durch die Bronx traben durfte.

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#6
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)

Wird Zeit das der ED Hardy Hyp mal beendet wird.
Völlig überteuerte Sachen die sich endlos wiederholen zu minderer Qualität meiner Meinung.

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#7
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Ich lese nämlich § 24 MarkenG so, daß es sich wirklich um genau dasselbe Teil handeln müßte.

Das sehe ich anders.

Im übrigen wäre es wohl auch praktisch unmöglich nachzuweisen, daß man genau das verkaufte Shirt im Inland gekauft hat und nicht ein optisch identisches. Schon von daher wäre diese Interpretation in der Praxis eine de-facto-Umgehung des Gesetzeswortlautes, wenn es dem K die volle Beweislast auferlegen wollte, daß nicht nur die Gattung, sondern das Einzelstück in der EU gekauft wurde.

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#8
 Von 
tombola
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Die mahnen auch wegen einem teil ab, das ist ja echt mies. das ist ja anscheinend wie bei ***.

na da lass ich das mal lieber. vllt findet sich ja ein kollege der es haben will.
danke für die anregeungen

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#9
 Von 
pedestrian
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 34x hilfreich)

Im übrigen wäre es wohl auch praktisch unmöglich nachzuweisen, daß man genau das verkaufte Shirt im Inland gekauft hat und nicht ein optisch identisches.

Ich halte es für unschädlich, wenn hier kein unwiderlegbarer Beweis erbracht werden kann. In der Praxis stützt man sich doch auch sonst auf Anscheinsbeweise, durch die (im Prinzip widerlegbare) Vermutungen begründet werden; und wenn solche Vermutungen nicht widerlegt werden, dann wird eben deren Wahrheit unterstellt.

Entsprechend dürften Kaufbelege oder Rechnungen eines autorisierten Händlers aus der EU einen Anscheinsbeweis darstellen, der vom Rechteinhaber erst einmal widerlegt werden müßte. Indem er nachweist, daß diese Unterlagen entweder gefälscht sind, oder nicht für dieselben Waren ausgestellt wurden.

Schon von daher wäre diese Interpretation in der Praxis eine de-facto-Umgehung des Gesetzeswortlautes,

Umgekehrt wird doch ein Schuh draus: Nach Deiner Interpretation würde der Inhaber einer Marke seiner Rechte praktisch verlustig gehen, sobald er auch nur einen Importeur und Vertriebspartner autorisiert, weil dann sofort Krethi und Plethi auf eigene Rechnung importieren dürfen. Das halte ich für abwegig.


-- Editiert von pedestrian am 22.09.2008 11:14:43

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#10
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Nach Deiner Interpretation würde der Inhaber einer Marke seiner Rechte praktisch verlustig gehen, sobald er auch nur einen Importeur und Vertriebspartner autorisiert, weil dann sofort Krethi und Plethi auf eigene Rechnung importieren dürfen. Das halte ich für abwegig.

Nein, denn ein ´exklusives Importrecht´ soll einem das Markenrecht gerade nicht geben.

Sobald der Markeninhaber entschieden hat, in der EU auf den Markt zu gehen, dürfen auch andere die gleichen (nicht: die selben) Waren importieren.

Natürlich kann der Markeninhaber entscheiden, nur ´T-Shirt, rot mit weißer Schrift´ zu importieren, dann kann er gegen den Import von ´T-Shirt, weiß mit roter Schrift´ vorgehen.

> Entsprechend dürften Kaufbelege oder Rechnungen eines autorisierten Händlers aus der EU einen Anscheinsbeweis darstellen

Ja, den hat natürlich auch jeder Privat-Käufer, dessen Shirt schon durch 3 oder 4 Hände gegangen ist...

Im Gegenteil reicht es für ihn dann nämlich als Anscheinsbeweis aus, darauf hinzuweisen, daß sein Laden an der Ecke oder der offizielle Shop des Markeninhabers genau dieses Modell in der EU verkauft.
Er muß nicht mehr beweisen, daß er genau dieses Modell in der EU erworben hat und sein Verkäufer wiederum mit Zustimmung des Markeninhabers gehandelt hat.

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#11
 Von 
pedestrian
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 34x hilfreich)

ein ´exklusives Importrecht´ soll einem das Markenrecht gerade nicht geben.

Das ist kein Widerspruch, denn es geht hier ja um die Rechte der Markeninhaber und nicht um die der Wiederverkäufer. Und es ist wohl nicht die Aufgabe des Markenrechts, zu verhindern, daß der Markeninhaber in Ausübung seiner Rechte genau einen (1) Exklusivimporteur bestellt.

Ja, den [Kaufbeleg] hat natürlich auch jeder Privat-Käufer, dessen Shirt schon durch 3 oder 4 Hände gegangen ist...

Du lenkst vom Thema ab: Du hast behauptet, es sei praktisch unmöglich nachzuweisen, daß man genau das verkaufte Shirt im Inland gekauft hat und nicht ein optisch identisches, und ich habe schlüssig dargelegt, daß dies irrelevant oder falsch ist.

Im übrigen sehe ich keinen Grund, für den von Dir erfundenen, fiktiven Privat-Käufer irgendwelche Beweiserleichterungen zu schaffen.

Besonders hervorheben möchte ich nun folgende Aussagen von Dir:

quote:
Sobald der Markeninhaber entschieden hat, in der EU auf den Markt zu gehen, dürfen auch andere die gleichen (nicht: die selben) Waren importieren. ...
Im Gegenteil reicht es ... aus, darauf hinzuweisen, daß sein Laden an der Ecke oder der offizielle Shop des Markeninhabers genau dieses Modell in der EU verkauft.
Er muß nicht mehr beweisen, daß er genau dieses Modell in der EU erworben hat und sein Verkäufer wiederum mit Zustimmung des Markeninhabers gehandelt hat.


Meine Frage: Hast Du irgendwelche Indizien oder Belege für die Korrektheit Deiner Interpretation? Wenn die nämlich falsch ist, wird das für den, der Dir glaubt, verdammt teuer ... :sweat:


-- Editiert von pedestrian am 22.09.2008 17:35:59

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