Verkauf einer Ware über Händler

2. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
flashy2014
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)
Verkauf einer Ware über Händler

Liebes Forum,

ich beötige euren Rat, wie ihr die folgende Situation angehen würdet.

V = Verkäufer (Privatperson)
H = Händler (Unternehmen)
K = Käufer (Privatperson)

V hat im Dezember 2013 H damit beauftragt eine Ware zu reparieren. Dies wurde laut H auch ordentlich ausgeführt. Allerdings bekam V niemals eine Auftragsbestätigung, die Kosten für die Reparatur betrugen ca. 460.-€ netto. V hat auch nach mehrmaligem Nachfragen keine Auftragsbestätigung mit den exakten Kosten erhalten.

Als zusätzliche Dienstleistung hat H die reparierte Ware in seinem Online Shop als "Second-Hand" Ware angeboten. Von dem Verkaufserlös soll V dann die Differenz (Verkaufserlös-Reparaturkosten) erstattet bekommen.

Ende Februar war es dann soweit: Die Ware wurde von K gekauft. K musste eine Anzahlung leisten und hat die Ware vor Ort bei H abgeholt. Der Gesamtpreis beläuft sich auf 3100.-€. V weiß daher den Verkaufspreis, da er K das Angebot gezeigt hat und K das Geschäft direkt mit H abgeschlossen hat.

Mittlerweile ist es Anfang April. V hat bisher noch kein Geld überwiesen bekommen. Auch nicht nach ein paar freundlichen Anfragen. Jedoch hatte H ein Formular per E-Mail an V gesendet mit Bitte um Angabe der KTN und BLZ. Dieses Formular ging per Einschreiben an H , der den Eingang auch bestätigt hat (14.03.2014). Jedoch hat V noch kein Geld erhalten.

V und H hielten normalerweise regelmäßigen E-Mail Kontakt, der Schriftverkehr umfasst mehrere Seiten mit Bestätigung der Ankunft der Ware bei H , über die Reparatur, dem erfolgreichen Verkauf und einer festen Zusage zur Überweisung des Verkaufserlöses. Mittlerweile meldet sich H nicht mehr. Telefonanrufe sind leider erfolglos (keiner geht ran).

Was sollte V nun machen, um das Geld zu erhalten? Abwarten? Anwalt beauftragen?


Vielen Dank schon mal für eure Ratschläge.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Mahnbescheid wäre das erste. Anwalt würde ich erst nehmen, wenn dem MB widersprochen wird.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
flashy2014
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo Bigi,

Danke für Deine Hilfe!

V wird sich um einen Mahnbescheid kümmern, ist sich aber noch unsicher über die exakten Inhalte:

- H hat keinen Handelsregistereintrag angegeben. Geht der Mahnbescheid dann auf eine natürliche Person?
- Welche Kategorie für den Mahnbescheid soll V verwenden, ist "Kaufvertrag" für diese Situation passend?
- Welchen Betrag soll V mahnen? Die gesamten 3100.-€? Davon müsste ja eigentlich noch die Differenz für die Reparaturkosten abgezogen werden, dieser Betrag ist V aber nicht bekannt.
- Entstehen bei dem Mahnbescheid dem V irgendwelche Kosten oder erst wenn es zu einem Verfahren gegen H kommt?


Vielen herzlichen Dank!

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
V wird sich um einen Mahnbescheid kümmern, ist sich aber noch unsicher über die exakten Inhalte: ...



Da wäre doch vorher noch etliches zu klären.

Die Kontoverbindung wurde erst vor 3 Wochen mitgeteilt.

Ob bereits schriftlich gemahnt und eine Zahlungs-Frist gesetzt wurde, ist unklar.

Die Höhe der Reparaturkosten scheint auch unklar zu sein.

Wenn H sozusagen als Verkaufsagent im eigenen Namen verkauft hat, muss er die USt abführen und er haftet dem Käufer für Sachmängel. Ein Unternehmer kann die Haftung nicht ausschliessen. Ob er eine Provision verlangen kann/darf ist auch unklar.

Die 3.100 EUR sind also ganz sicher nicht das, was V beanspruchen kann, auch falls in V's Namen "privat" verkauft und die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde.

Da wäre erst mal eine Abrechnung der ganzen Soll und Haben Posten angezeigt und eine nachweisliche Fristsetzung zur Zahlung des Haben-Saldos.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
flashy2014
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo asap,

Danke für Deine Antwort.

Was würdest Du dem V denn für eine weitere Vorgehensweise empfehlen, also die Schritte bis hin zum Mahnbescheid?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Was würdest Du dem V denn für eine weitere Vorgehensweise empfehlen, also die Schritte bis hin zum Mahnbescheid?


Um das Problem deutlich zu machen, wenn da zu viel geltend gemacht wird und der Schuldner legt Widerspruch gegen den MB ein, mündet das in einen Prozess, Kostenrisiko bei Streitwert 3.100 EUR mit 2 Anwälten 2.146,72 EUR.

Hier ist noch so viel unklar, dass kein Mensch sagen kann, in welcher Höhe deine Forderung begründet ist. Machst du zu viel geltend, wirst du die Prozesskosten anteilig tragen müssen.

Ist dein Schuldner noch gar nicht in Verzug gesetzt, wirst du u.U. die ganzen Kosten tragen müssen.

Deshalb würde ich zunächst nachweislich mit 2 Wochen Frist den H mindestens per Einwurf-Einschreiben auffordern im Rahmen einer geordneten Rechnungslegung abzurechnen und dir den überschiessenden Betrag zu überweisen.

Passiert dann nichts, wäre er definitiv im Verzug, ab dann kannst du auf seine kosten einen Anwalt einschalten. Der kann dann eine Stufenklage machen, 1. Abrechnung, 2. Zahlung je nach Érgebnis von 1. Per Mahnbescheid geht das nicht.

Kommt dagegen die Abrechnung/Zahlung innerhalb der Frist, müsste man sich das erst einmal genau ansehen. Reparaturkosten korrekt? Wird USt fällig? Provision?

Das sind eben alles offene Fragen. Deshalb erst mal die Mahnung.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
flashy2014
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Super, vielen Dank!

Na dann kümmert sich V gleich mal um ein entsprechendes Schreiben!

Danke und LG

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
flashy2014
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Update 24.04.2014:

V hat am 8.4. eine entsprechende Mahnung per Einwurf-Einschreiben verschickt. Nochmals mit dem Sachverhalt, Bankverbindung und Aufforderung zu einer geordneten Rechnungslegung sowie Überweisung des Betrags.

H hat daraufhin auch geantwortet und geschrieben es sei alles im Postlauf. Aber V hat bisher immer noch nichts erhalten.

Die Frist in der Mahnung lief am 22.04.2014 ab.


Was sollte V nun tun? Anwalt auf Kosten von H beauftragen?!


Danke und LG :-)

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

quote:
Was sollte V nun tun? Anwalt auf Kosten von H beauftragen?!


Nein.

quote:
von BigiBigiBigi am 03.04.2014 11:50

Mahnbescheid wäre das erste. Anwalt würde ich erst nehmen, wenn dem MB widersprochen wird.


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
flashy2014
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Ok, alles klar.

Aber was trage ich da überall ein? Ich weiß ja leider noch nicht mal den exakten Betrag :(

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120346 Beiträge, 39879x hilfreich)

H ist jetzt zwar definitiv in Verzug, ich persönlich gebe aber immer noch 2 Wochen zu dem Fristablauf zu.

Einen Anwalt kann man bereits jetzt nehmen, aber es besteht die Gefahr das man suf dne Kosten sitzen bleibt, weil H ja geantwortet hat, es sei im Postlauf.
Ein Richter könnte also der Meinung sein, das der Anwalt zu früh eingeschaltet wurde.



quote:
Anwalt würde ich erst nehmen, wenn dem MB widersprochen wird.

Warum? Zum einen kann schon ein anwaltliches Schreiben zur spontanen Überweisung führen. Zum anderen; wenn der Schuldner in Verzug ist, schuldet er die Kosten für den Anwalt.
Zwar muss der Gläubiger in Vorkasse gehen, kann dafür aber alles an den Anwalt abgeben.


Desweiteren ist ja hier der Betrag der eingeklagt wird nicht bekannt, das kann dazu führen, das der Kläger den Kostenanteil der nicht einklagbaren Summe an den Prozesskosten tragen muss.

Man müsste auf geordnete Rechnungslegung klagen und auf Auszahlung des überschiessenden Betrages.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
Im übrigen gilt "

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
flashy2014
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

V macht es nun so...

erst nochmal abwarten (bis ende nächster woche) und dann einen Mahnbescheid selbst ausfüllen.

Natürlich ist sich V nicht sicher wie ein Mahnbescheid korrekt ausgefüllt wird, besonders ohne genauen geforderten Betrag... aber da frage ich hier im Forum nochmal?

V postet ihr auf jedenfall jedes Update :-)


Schönes WE

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Natürlich ist sich V nicht sicher wie ein Mahnbescheid korrekt ausgefüllt wird, besonders ohne genauen geforderten Betrag... aber da frage ich hier im Forum nochmal? <hr size=1 noshade>



Ein Mahnbescheid ist hier das völlig ungeeignete Instrument. Das kommt nur in Betracht, wenn relativ klar ist, um wie viel es betragsmässig geht.

Sonst besteht wie oben geschrieben das hohe Risiko, daß man am Ende anteilig die Prozesskosten zu tragen hat. Wenn man Glück hat geht es dann aus, wien das Hornberger Schiessen, wenn man Pech hat ergibt sich netto ein Verlust.

Bitte mal § 254 ZPO durchlesen, das ist das richtige Instrument, wenn vom Vertragspartner nichts kommt. Das sollte aber ein Anwalt in die Hand nehmen.



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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
flashy2014
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 8x hilfreich)

Ahoi!

Mal wieder ich mit Updates:

Händler schreibt E-Mails dass es Probleme gab, diese jetzt aber behoben seien und das Geschäft sollte einen Abschluss finden.

Das war vor einer Woche, aber bisher ist mal wieder nichts passiert. Keine Rechnungslegung und auch kein Geldeingang...

Sollte V nun einen Anwalt einschalten?

1x Hilfreiche Antwort

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