Verkäufer verkauft Reifen trotz Zusage einfach weiter...Schadenersatz verlangen?

25. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)
Verkäufer verkauft Reifen trotz Zusage einfach weiter...Schadenersatz verlangen?

Sachverhalt ist folgender:
Es ging um eine Ebay-Auktion bzgl. Kfz-Reifen. Am 23.03. wurde mit dem Verkäufer Kontakt aufgenommen und es wurde um die Möglichkeit eines Sofort-Kaufpreises angefragt. Der Verkäufer zeigte sich einverstanden und es wurde ein Preis von € 80 ausgemacht. Abgeholt werden sollten die Reifen am 25.03. Auch damit war der Verkäufer einverstanden. Mail-Protokolle dazu liegen vor.
Gestern Abend, also am 24.03. gegen 21:30 Uhr meldete sich plötzlich der Verkäufer und schrieb sinngemäß, die Reifen seien bereits verkauft, täte ihm Leid, aber er hätte soeben das Geld dafür überwiesen bekommen.

Das möchte ich so nicht stehenlassen, denn ich bin der Meinung, dass hier ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. Und ich habe so langsam die Nase voll davon, dass neuerdings jeder bei Ebay meint, machen zu dürfen was er will. Ich habe den vollständigen Namen, Anschrift sowie den Nachrichten-Verlauf. Kann ich hier Schadensersatz geltend machen?

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Mit komischen Quote, da die quotefunktion nicht geht

Nugget: "denn ich bin der Meinung, dass hier ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist"

Deiner Fallbeschreibung nach würde ich das bejahen



Nugget: "Kann ich hier Schadensersatz geltend machen?"

Dazu fehlt in deiner Fallbeschreibung der konkret entstandene Schaden.

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

Ein Schaden ist mir in dem Sinne entstanden, dass ich jetzt dastehe ohne Reifen für € 80,00. Versteh mich nicht falsch, aber es kann doch nicht sein, dass mir eine Sache fest zugesagt wird und dann hinterrücks an jemand anderen verkauft wird. Fakt ist doch, dass hier ein Kaufvertrag geschlossen wurde dem der Verkäufer nicht nachgekommen ist und das vorsätzlich. Es kann doch nicht jeder machen wie er will. Zumindest nicht, ohne dafür die Konsequenzen tragen zu müssen. Da geht mir die Hutkrempe hoch bei sowas. Hätte ich sowas abgezogen, ich hätte wahrscheinlich schon Post vom Anwalt im Briefkasten.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Jetzt geht das Quote

Zitat (von Nugget):
Ein Schaden ist mir in dem Sinne entstanden, dass ich jetzt dastehe ohne Reifen für € 80,00.

Das ist kein Schaden.

Zitat (von Nugget):
Versteh mich nicht falsch, aber es kann doch nicht sein, dass mir eine Sache fest zugesagt wird und dann hinterrücks an jemand anderen verkauft wird.

Versteh mich nicht falsch, aber gerade das ist doch passiert

Zitat (von Nugget):
Fakt ist doch, dass hier ein Kaufvertrag geschlossen wurde dem der Verkäufer nicht nachgekommen ist und das vorsätzlich.

Und?

Zitat (von Nugget):
Zumindest nicht, ohne dafür die Konsequenzen tragen zu müssen.

Was sind denn die Konsequenzen? Bisher gibt es keine, da nichts passiert ist.

Zitat (von Nugget):
Hätte ich sowas abgezogen, ich hätte wahrscheinlich schon Post vom Anwalt im Briefkasten.

Was hindert dich daran, dass zu tun?

-- Editiert von radfahrer999 am 25.03.2015 14:47

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ radfahrer,

was Nugget sicherlich meint, ist nicht Schadenersatz, sondern Erfüllung des Kaufvertrags.

In der Tat gibt es ein relativ frisches Urteil (in Bezug auf ebay), nach dem ein Verkäufer eine Auktion nicht
einfach ohne weiteres abbrechen kann, weil ihm der Verkaufspreis nicht zusagt.
Dem Höchstbietenden wurde recht gegeben, dass er auf Erfüllung des Vertrags bestehen kann
und der Verkäufer ggf. auf seine Kosten für Ersatz sorgen muss.

Nun ist dieser Fall natürlich etwas anders gelegen, nämlich dahingehend,
dass außerhalb von ebay gehandelt werden sollte. Dennoch denke ich, dass hier
das Gleiche gilt.
Hier kommt es allerdings sehr auf den Wortlaut der emails (Angebot und Annahme des Angebots an).
Hat der Verkäufer irgendwelche Bedingungen gesetzt (z.B. freibleibend, oder Zwischenverkauf vorbehalten),
ist der Verkäufer aus dem Schneider.

Gruß,
capitano

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Capitano):
was Nugget sicherlich meint, ist nicht Schadenersatz, sondern Erfüllung des Kaufvertrags.

Dann soll er das auch schreiben.

Zitat (von Capitano):
Dem Höchstbietenden wurde recht gegeben, dass er auf Erfüllung des Vertrags bestehen kann

Natürlich kann er (sollte wirksam ein KV geschlossen worden sein) auf Erfüllung bestehen. Problem des VK ist, dass er 2 Verträge eingegangen ist und nur 1 Satz Reifen hat. Es wird zwangsläuig einer leer ausgehen, das ist der Beschreibung nach der TE.

Zitat (von Capitano):
und der Verkäufer ggf. auf seine Kosten für Ersatz sorgen muss.

Das wäre mir neu und stelle ich mir problematisch vor...

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ radfahrer,

tja, das mag sein, dass das problematisch ist.
Deshalb sollte man eine Sache, die man nur einmal hat, auch nur einmal verkaufen.
Was sicherlich nicht funktioniert ist, drei verschiedene Kaufverträge abzuschließen,
um dann den "besten" zu erfüllen und sich dann darauf zu berufen, man habe gar keine Ware.

Gruß,
capitano

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

So lieber Radfahrer,

hier der Verweis auf das relevante Urteil.
Und Nugget hat auch mit der Wortwahl "Schadenersatz" recht!

http://www.n-tv.de/ratgeber/Darf-Ebay-Auktion-vorzeitig-beendet-werden-article14129261.html

Gruß,
capitano

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Der Verkäufer muss liefern, wenn er genau die streitigen Reifen schon verkauft hat, steht es ihm natürlich frei einen weiteren gleichwertigen Satz zu organisieren und diesen dem K zu liefern. Es darf auch was besseres/schlechteres sein, wobei der K zumindest bei ersterem zustimmen muss, bei letzterem gibt es da gewisse Spielräume.
Das Problem ist nur, wenn der Preis halbwegs realistisch war und damit dem üblichen Marktwert entsprach, dann lässt sich da kaum ein Schaden konstruieren. Wobei der VK natürlich in jedem Rechtsstreit den kürzeren ziehen würde und ihn ein solcher Rechtsstreit in jedem Fall Geld kosten würde. Ob man ihn unter den Gesichtspunkten zu so etwas wie einer Kulanzzahlung bewegen könnte, wage ich aber zu bezweifeln, die meisten Leute sehen sich ja immer krankhaft im Recht....

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo Droid,

Zitat (von Droid):
Es darf auch was besseres/schlechteres sein, wobei der K zumindest bei ersterem zustimmen muss, bei letzterem gibt es da gewisse Spielräume. .


eher umgekehrt, oder?

Gruß,
capitano

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Capitano):
tja, das mag sein, dass das problematisch ist.

Abgesehen davon, dass ich das nicht glaube, weil imho kein Gericht aus einer Stückschuld eine Gattungsschuld machen wird. Wenn bei einer Stückschuld das Stück nicht mehr vorhanden ist, kommt nur noch Schadensersatz in betracht.
(Bei den Paragraphen bin ich mir unsicher, da schau ich nochmal nach)


Zitat (von Capitano):
Deshalb sollte man eine Sache, die man nur einmal hat, auch nur einmal verkaufen.

Wohahaha, du Cleverchen.


Zitat (von Capitano):
So lieber Radfahrer,

hier der Verweis auf das relevante Urteil.
Und Nugget hat auch mit der Wortwahl "Schadenersatz" recht!

Hast du auch mal, wenn auch nur ansatzweise, meine Postings reflektiert?
Dass der VK dem TE gegenüber schadensersatzpflichtig ist, bezweifele ich doch nicht.
Jedoch ist bisher kein Schaden entstanden. Der Schaden würde nämlich erst entstehen wenn er z. B. vegleichbare Reifen für z.B. 100€ kaufen würde. Dann wäre der Schaden 20€, die Differenz zwischen Ersatzkauf und vereinbartem Preis mit dem VK.

-- Editiert von radfahrer999 am 25.03.2015 16:23

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo Radfahrer,

doch habe ich. Aber hast du meinen zitierten Beitrag zu dem Urteil gelesen?
Der Schaden ist entstanden, indem der Käufer ohne Ware dasteht, die er per Kaufvertrag (so er denn gültig ist)
erworben hat und er eine vergleichbare Ware nicht zum gleichen Preis erwerben könnte.

Der Käufer könnte also eine von der Beschaffenheit her ähnliche Ware anderswo einkaufen
und die Preisdifferenz beim VK geltend machen, nicht jedoch bevor er den VK zur Erfüllung des Vertrags aufgefordert hat.

Die Preisdifferenz ist der Schaden.

Gruß,
capitano

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Bei der ganzen Konstellation gibt es nur ein Problem.
Man hat die eBay AGBs eben nicht hinter sich, sondern gegen sich. Denn fragen nach Sofortkauf bei einer Auktion sind nach eBay verboten und eine Mißbräuchliche Nutzung des Nachrichtensystems.
Außerdem, sollten bereits andere geboten haben, müßte dem nun verhinderten Käufer klar sein, dass der andere nicht liefern können wird. Was uns nun zum letzten Punkt bringt.
Ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses unstrittig.
Den die Gegenseite wird sollte hierzu nichts ausgemacht sein, sagen, dass die 80€ nur so gemeint waren, sollte ein anderer Verkauf nicht statt gefunden haben.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ Lifeguard,

Nein! Es bedarf keiner AGB's. Es gilt das Gesetz.
Und für Verträge gilt, was hineingeschrieben wurde und nicht, was sich jemand vielleicht gedacht hat.
Also: nur wenn der VK in seinem Angebot vermerkt hat, dass es an Bedingungen geknüpft ist, kann er sich auf solche auch berufen.

Gruß,
capitano

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Naja, aber das gerne Zitierte BGH Urteilt zielt immer noch auf die eBay AGBs ab.
Genauso wird nun die Gegenseite, wenn sie clever ist, auf das AGB inkonforme Verhalten hinweisen.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120289 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat:
Nein! Es bedarf keiner AGB's.

Stimmt AGB reichen aus, AGB's braucht keiner ;-)



Zitat:
Es gilt das Gesetz.

Und das besagt das AGB zu berücksichtigen sind.
Oder wie der BGH das formulierte: (eBay) AGB sind Regeln welche bei der Wertung zu berücksichtigen sind.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo Leute,

es geht doch gar nicht um ebay!
Der "Verkauf" hat gar nicht über ebay stattgefunden.
Also gelten keine ebay-AGB's.
Somit haben VK und K einen privaten Kaufvertrag abgeschlossen - ja so etwas gibt es!
Und wenn da keiner AGB's hat, dann gilt eben nur das Gesetz!

Gruß,
capitano

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Genauso wird nun die Gegenseite, wenn sie clever ist, auf das AGB inkonforme Verhalten hinweisen.


Das wird nicht funktionieren. Die Gegenseite hat ja selbst ebenfalls "gegen die eBay-AGB gehandelt", damit wäre die Berufung darauf, der Vertrag wäre schon deswegen ungültig, offenkundig rechtsmißbräuchlich (abgesehen davon, daß das auch sonst nicht stimmt, denn selbstverständlich können beide Parteien einvernehmlich vereinbaren, die eBay-AGB für ihren Vertrag durch individuelle Regelungen zu ergänzen, zu modifizieren oder ganz zu ersetzen, auch für per eBay geschlossene Verträge).

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Wie gesagt, die Gegenseite wird behaupten, dass die Verkaufsofferte nur darauf gemünzt hätte, wenn nicht verkauft wird.
Auch wird die Gegenseite relativ leicht beweisen können, dass Sie ja auch so gehandelt hat, da sie ja die Auktion hat auslaufen lassen. Dann wird man ihnen sagen, dass Sie ja gewusst haben, dass der VK noch eine andere Verpflichtung hat, und sie nur dann zum Zuge kommen können, wenn am ende der Aktion kein Kaufvertrag da ist.

Natürlich kann man das vor einem Gericht auskaspern.
Viel lustiger wird sein, was in dem Fall passiert, wenn einer dann tatsächlich die Aktion abbricht und dann an den höchstbieter liefert. Hier ist ja durch das Verhalten dann auch klar erkennbar, dass dieser ja sofort erfüllen wollte.
Hier müßte dieser dann jedoch sofort eine Irrtumsanfechtung gegen den Seitendeal aussprechen.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Zitat:
Der Verkäufer zeigte sich einverstanden und es wurde ein Preis von € 80 ausgemacht. Abgeholt werden sollten die Reifen am 25.03. Auch damit war der Verkäufer einverstanden. Mail-Protokolle dazu liegen vor.

Der VK hat also sein Format... in "Sofort-Kauf" geändert ( :augenroll: ), oder hat er die Auktion vorzeitig beendet weil noch keiner geboten hat. Bei Sofort-Kauf haben Sie in der laufenden Auktion den Zuschlag erhalten?

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
die Gegenseite wird behaupten, dass die Verkaufsofferte nur darauf gemünzt hätte, wenn nicht verkauft wird


Dazu wird letztlich auf den genauen Wortlaut der Konversation abzustellen sein. Für mich liest sich die Aussage des TE

Zitat:
es wurde um die Möglichkeit eines Sofort-Kaufpreises angefragt. Der Verkäufer zeigte sich einverstanden und es wurde ein Preis von € 80 ausgemacht


aber nicht so als stünde die Zustimmung des VK unter der aufschiebenden Bedingung, daß für die Auktion keine Gebote mehr eingehen und/oder er bis zum Ende der Auktion auch an niemanden außerhalb verkauft.
K macht ein Angebot, VK nimmt an => Vertrag.

Zitat:
Auch wird die Gegenseite relativ leicht beweisen können, dass Sie ja auch so gehandelt hat, da sie ja die Auktion hat auslaufen lassen.


? Wenn der VK mit dem TE einen Vertrag schließt, dann ist sein Handeln danach allein sein Problem und vernichtet nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Auch für eine Auslegung eines möglichen geheimen Vorbehaltes "aber nur, wenn sich über die Auktion nicht mehr erlösen läßt" ist das irrelevant, da ein solcher grundsätzlich unbeachtlich ist.

Und falls du es auf den K gemünzt meinst, wieso sollte der nach einem geschlossenen Vertrag noch irgendwas mit der Auktion machen müssen?

Zitat:
Dann wird man ihnen sagen, dass Sie ja gewusst haben, dass der VK noch eine andere Verpflichtung hat


Deine Logik kann ich nicht nachvollziehen. Wenn VK und K während der Auktion einen Kaufvertrag über die Sache schließen, warum sollte den K dann kümmern müssen, ob der VK sich danach bequemt, die Auktion zu beenden oder nicht?

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Ich verstehe das Dilemma. Vor allem, da das ganze daher rührt, dass bereits der VK nicht im klaren darüber war, in welche Nesseln er sich setzt.
Meine Persönliche Meinung. Ich finde es schäbig, das eBay Nachrichtensystem gegen deren AGBs zu nutzen und die Unwissenheit von Verkäufern auszunutzen. Ich bin jedoch kein Richter und auch kein Anwalt.
Somit kann ich nur zu bedenken geben, dass das viel Zitierte BGH Urteil eben auf die eBay AGBs fußt. Eine Kontaktaufnahme war aber hier ohne die Brechung der eBay AGBs nicht möglich. Diese haben jedoch Käufer wie Verkäufer offensichtlich nie gelesen.
Und damit muss das ganze Geschehen mit offenen Ausgang wieder vor Gericht ausgekaspert werden, wenn man den will.
So Kontrovers, wie es hier diskutiert wird, wird auch die Diskusion vor Gericht geführt werden.
Mein Gefühl sagt, dass es auf den Richter ankommt, wie es hier ausgeht.

1x Hilfreiche Antwort

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