Verkäufer täuscht dem Käufer Beschlagnahme vor

7. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Plumpsack
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 58x hilfreich)
Verkäufer täuscht dem Käufer Beschlagnahme vor

Fiktiver Fall:
Ein Bieter ersteigert auf einer Auktionsplattform ein technisches Gerät zu einem recht guten Preis, und bezahlt dieses im Anschluss.
Zwei Tage nach dem dieses bereits bezahlte Gerät eigentlich schon bei dem Ersteher eingetroffen sein müßte, erhält dieser jedoch nur die Meldung das der Verkäufer von dem Verkauf zurücktritt, so wie das überwiesene Geld zurück, und die Begrübdung des Verkäufers, das angeblich die Polizei dieses Gerät grade zu Beweiszwecken konfisziert hätte, ohne dieses auch nur ansatzweise belegen zu können.

Da es den Käufer nicht sonderlich stören würde, wenn er nach Abschluss dieser vermeintlichen polizeilichen Ermittelung dieses ersteigerte Gerät erhält, und sich auch dessen sehr sicher ist, das dieses ein Betrugsversuch von seiten des Verkäufers ist, bestand dieser jedoch auf die Aushändigung dieses Gerätes, und einen Beweis für die Behauptungen für dessen Verbleib, welches der Verkäufer so wie diese Auktionsplattform jedoch schuldig blieb, und auf wiederholte Nachfrage diese diesen Fall als für sie Abgeschlossen betrachtet.

Geht das so einfach sich einseitig aus einem Vertrag zu drehen, denn ich würde behaupten, nein?

Wie seht ihr diesen Fall, denn müßte der Verkäufer nicht mindestens seine Behauptungen nachprüfbar dem neuen Eigentümer beweisen, das dieser egal von wem, die Herausgabe nach §985 BGB einfordern könnte, bzw Schadensersatzansprüche geltend machen kann?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39879x hilfreich)

Ob der Verkäufer nun wegen "eigenbedarf" oder sonstwas den Vertrag nicht erfüllen will, ist unerhblich.

Insofern kann man hier genauso wie in den üblichen Fällen vorgehen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Plumpsack
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 58x hilfreich)

Danke für die Bestätigung, denn so sehe ich das auch, es sei denn es handelte sich um Diebesgut, wovon jedoch nicht ausgegangen werden kann.


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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Plumpsack
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 58x hilfreich)

als gedacht zu gestalten, denn auf der Suche nach diversen Rechtsgrundlagen, wo ich mir die nötigen Pharagraphen erhoffte, stolperte ich über dieses:"Der Gesetzgeber hat deshalb elektronische Dokumente nicht als Urkunden im Zivilprozess zugelassen.", womit sich jetzt doch die Frage nach der Einklagbarkeit aufwirft, da man somit keinen rechtskräftigen Beweise hätte, oder wie seht ihr das?

Und gibt es da schon erfolgreiche Vergleichsfälle, auf diese man sich bei einer Klage berufen könnte?

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>stolperte ich über dieses:"Der Gesetzgeber hat deshalb elektronische Dokumente nicht als Urkunden im Zivilprozess zugelassen.", <hr size=1 noshade>

Zum eine ist mir kein Gesetz bekannt das diesne Text enthält, zum anderen würde auch dann auch der § 371 a ZPO keinen Sinn machen.

Desweiteren ist ein Richter in der Beweiswürdigung recht frei ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#5
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

Das hat der TE wohl von hier:

http://www.abc-recht.de/ratgeber/internet/faq/internet_vertrag.php

Ist aber so pauschal Unfug. Im übrigen kann der Empfänger eine Email natürlich fälschen, aber die eBay-Website und deren Daten kann er nicht manipulieren, sodaß man im Bestreitensfall die Daten von dort beiziehen lassen kann.

quote:<hr size=1 noshade> womit sich jetzt doch die Frage nach der Einklagbarkeit aufwirft, da man somit keinen rechtskräftigen Beweise hätte <hr size=1 noshade>


Doch, hat man, s.o.

quote:<hr size=1 noshade>zum anderen würde auch dann auch der § 371 a ZPO keinen Sinn machen <hr size=1 noshade>


Und der BGH hätte mit seinen ganzen Urteilen zu eBay-Käufen Rechtsbeugung begangen, wenn doch der Beweis des Zustandekommen eines Kaufvertrages im Internet gesetzlich ausgeschlossen sei. ;)

Allerdings ist der Verweis auf §371a ZPO auch nicht zielführend, da der TE keine Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur haben wird. :P

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#6
 Von 
Plumpsack
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 58x hilfreich)

"Allerdings ist der Verweis auf §371a ZPO auch nicht zielführend, da der TE keine Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur haben wird. :P "

Das durfte ich gestern leider, auf Grund der begrenzung von Beiträgen für Neulingepro Tag, nicht mehr einstellen, und verweise diesen User auf seine eigenen Aussagen bezüglich wilder, nicht zutreffender Auszügen!;D

"Das hat der TE wohl von hier:

http://www.abc-recht.de/ratgeber/internet/faq/internet_vertrag.php"
@Nina 007, exakt getroffen, und hätte dieses auch als Quellenangabe angegeben, nur kenne ich noch nicht die genaue Handhabung mit Fremdquellen in diesem Forum, und wollte mich nicht gleich bei den Mods unbeliebt machen, denn das reicht auch zu einem späteren Zeitpunkt, dieses zu tun!;D

"Und der BGH hätte mit seinen ganzen Urteilen zu eBay-Käufen Rechtsbeugung begangen, wenn doch der Beweis des Zustandekommen eines Kaufvertrages im Internet gesetzlich ausgeschlossen sei. "

Das ist in etwa die Aussage, die ich mir zu erhoffen wagte. Danke!

Zum Stand der fiktiven Lage, wendet und dreht sich der fiktive Verkäufer, und versucht seine Behauptungen jetzt noch weiter aus zu schmücken, indem er jetzt behauptet, dieses Gerät nie selbst im Besitz gehabt zu haben, und dieses nur für einen Bekanten von ihm einstellte, diesem wiederum diese rein fiktive Polizei dazu aufforderte, dieses Gerät als Beweismaterial ihnen zu überlassen usw, und versucht sich mit allen Mitteln aus diesem Vertrag raus zu drehen.

Sehr eigenartig finde ich es jedoch, das diese Auktionsplattform über diese das Ganze lief, trotz abgelehntem Rücktritts vom Vertrag von seiten des Erstehers, diese diesen Fall von sich aus als beendet darstellen.
Ist das üblich bei diesen, das sie somit den Geschädigten in den Rücken fallen, oder wie hat man deren Verhalten zu deuten?






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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sehr eigenartig finde ich es jedoch, das diese Auktionsplattform über diese das Ganze lief, trotz abgelehntem Rücktritts vom Vertrag von seiten des Erstehers, diese diesen Fall von sich aus als beendet darstellen. <hr size=1 noshade>

Logisch, deren Aufgabe ist beendet.
Der Rest ist Sache von Käufer, Veräufer, deren Anwälten (sofern welche vorhanden) und den Gerichten.





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#8
 Von 
Plumpsack
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 58x hilfreich)

Da scheine ich wohl eine andere Logik zu haben, wobei ich dagen muß, das ich mit dieser Plattform selbst noch nichts zu tun hatte, jedoch grade in solchen Fällen durchaus mehr von den Betreibern erwartet hätte, als nur zu vertickern, das der Fall geschlossen wurde, da dieses zumindest aus meiner Sicht deren Nutzern einen falschen Eindruck vermittelt.

"Der Rest ist Sache von Käufer, Veräufer, deren Anwälten (sofern welche vorhanden) und den Gerichten."
Nach einem rein fiktiven keulenschwinger von seiten des Käufers, knickte der Verkäufer nach vorherigen letzten Zuckungen ein, und war zum Erstaunen des Erstehers zu dem augenblicklichen Versandt betreffenden Gerätes bereit.;D

Da wird der vermeintliche Bekannte von ihm, und die Polizei aber dumm drein blicken!;D

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39879x hilfreich)

Solange die Rechtsprechung noch nicht privatisiert und in Händer irgendwelcher Konzerne gelegt wurde, werden diese versuchen sich so weit wie möglich aus solchen Auseinadersetzungen heraus zu halten.

Einfach weil es das Grundprinzip ist, das die Vertragspartner selbst die Keulen schwingen müssen und seien es nur fiktive Keulen ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Plumpsack
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 58x hilfreich)

"Solange die Rechtsprechung noch nicht privatisiert und in Händer irgendwelcher Konzerne gelegt wurde, werden diese versuchen sich so weit wie möglich aus solchen Auseinadersetzungen heraus zu halten."

Den einstigen Wortlaut des gelöschten § 15 GVG , und das Handelsregister kennst du vermutlich selbst....;D

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
jedoch grade in solchen Fällen durchaus mehr von den Betreibern erwartet hätte


Klar, damit du dich wieder beschwert hättest, es gäbe eine "Parallelrechtsprechung" wie in deinem Thread zum Thema Tierhalteverbot. :-/

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Plumpsack
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 58x hilfreich)

Das wär mir glatt eine Grundsatzdiskussion darüber Wert, ob es sich in den jeweiligen Fällen eher um Schieds bzw Schlichterfunktionen, um Paralelrechtsprechung, Rechtsbeugung,oder um die Aufhebung des Gewaltmonopols bzw der Gewaltenteilung handelt, bzw handeln würde, und würde mich brennend interessieren ob wir in unserem so liebenswerten Bananien nicht etwa doch diverse Paralelrechtsprechende unter uns haben?
Denn ich behaupte, ja wir haben sie!;D

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

Die Schlichtung soll lange Rechtsstreits (die ja gerade im Gesundheitswesen geradezu unvermeidlich sind) vermeiden helfen, nicht ersetzen.
Ergo handelt es sich genau so wenig um eine "Parallelrechtsprechung" wie bei der Existenz der Beschwerdeabteilung einer Firma.

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