Verkäufer klagt/ Mahngericht

4. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
Steffen Traue
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verkäufer klagt/ Mahngericht

Berlin, 04.05.2002
im Januar 2002 habe ich einen Artikel bei EBAY ersteigert (Artikelwert: 2000 Euro). Ich habe mich gleich im Anschluss an die Auktion an den Verkäufer gewannt, um das weitere Vorgehen zu klären. Eine Kontaktaufnahme im voraus ist leider nicht zustande gekommen, da der Verkäufer nicht sehr zügig auf Emails antwortet. Der Artikelbeschreibung konnte man Zahlungs- und Versandbedingungen nur entnehmen, dass das Geld überwiesen werden soll und der Versand nur in Deutschland erfolgt. Es war nicht zu erkennen ob das Geld im Voraus überwiesen werden sollte.
Nach der Ersteigerung des Artikel habe ich über den ebay-Mitgliesdnamen die Telefonnummer des Verkäufers erhalten. Nach einem Telefonat mit Ihm, indem er mir versicherte, dass er nicht der Verkäufer Artikels ist, versuchte ich erneut über Email Kontakt mit dem Verkäufer aufzunehmen, um Ihm den Vorschlag zu machen , den Handel über ein Treuhandservice abzuwickeln. Dies verneinte der Verkäufer und gab zu verstehen, dass er den Artikel erst versendet, wenn ich das Geld überwiesen habe.
Ich macht Ihm dann den Vorschlag, die Sache per Nachnahme abzuwickeln und bat Ihm mir die Kosten für ebay, Versand und Transportversicherung zu nennen, damit ich sie ihm im voraus übersenden kann. Auf diese Email erfolgte keine Reaktion, genau wie auf meine bis dahin letzte Email, von Anfang Februar 2002, in dem ich Ihn nochmals fragte wie wir uns einigen können. Da er sich auf meine letzten beiden Emails nicht mehr gemeldet hat, war die Sache für mich erledigt und wollte auf ein Geschäft mit Ihm verzichten, was ich Ihm aber nicht geschrieben habe.
Am 24.04.2002 habe ich vom zentralem Mahngericht in Coburg, eine Mahnbescheid erhalten. In diesem Mahnbescheid werde ich aufgefordert den o. g. Betrag zu überweisen. Ich habe daraufhin erneut versucht mit dem Verkäufer Kontakt aufzunehmen, aber er lehnt jegliche Korrespondenz ab. Mit freundlichen Geschäftsgebaren hat das nicht mehr viel zu tun.
Es besteht mit Sicherheit noch eine vertragliche Bindung zwischen dem Verkäufer und mir – auf die ich mich besser nicht eingelassen haben sollte – und aus der Ich wohl nicht ganz billig wieder heraus komme. Oder doch?
Vielen Dank für die Ratschläge.
Steffen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Zunächsteinmal sollten Sie gegen den MB fristwahrend Widerspruch erheben, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung.

Ein Kaufvertrag ist zwischen Ihnen wohl unstreitig zustande gekommen. Der Zahlungsanapruch des VK hängt jedoch von der Gegenleistung der Lieferung ab. Ist nichts Besonderes vereinbart, so gehen die Juristen davon aus, daß eine Übergabe Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises erfolgt.
Vorliegend ist Vorkasse bzw. Vorabüberweisung nicht ausdrücklich vereinbart worden. Von daher ist der Zahlungsanspruch derzeit noch nicht fällig.

Da sich der VK weder auf Treuhandservice noch auf Nachnahme einlassen will, könnte man ihm noch die Übersendung eines Schecks anbieten, da dieser bei Nichtlieferung noch gesperrt werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#2
 Von 
Steffen Traue
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Seit ich den Artikel ersteigert habe, sind 3 Monate vergangen. Da es sich um einen Computer handelt entspricht der damals gebotene Preis nicht mehr den heutigem Marktpreis. Sollte ich jetzt meinerseits Mahnungen an den Verkäufer schreiben, in der ich eine Übergabe Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises fordere und auf den Wertverlust des Artikel hinweise, um somit eine Minderung des Kaufpreises zu erwirken?
Gruss
Steffen

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