Verjährungsfrist Handwerkerrechnung und Stunden verrechnet die dieser Handwerker niemals da war

23. Juni 2003 Thema abonnieren
 Von 
Weber111
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährungsfrist Handwerkerrechnung und Stunden verrechnet die dieser Handwerker niemals da war

Guten Tag,

ich habe im Herbst 2001 einen Durchlauferhitzer bei mir installieren lassen. Am 20.06.2003 bekam ich die Rechnung. Ist dies schon verjährt? Desweiteren sind hier pauschal Stunden verrechnet die dieser Handwerker niemals da war. Ebenso wollte er meinen alten Durchlauferhitzer in Zahlung nehmen, das ist aus dieser Rechnung nicht ersichtlich. Ich hatte keinen Kostenvoranschlag und einen Stundenzettel von Ihm habe ich acuh nicht unterschrieben. Was kann ich tun?

Vielen Dank für die Hilfe

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bummler
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 26x hilfreich)

Okay .. im ersten Schritt würde ich mir die unterschriebenen Stundenzettel vorlegen lassen. Das Sie keinen Kostenvoranschlag / Angebot hatten .. sorry .. das hätten Sie verlangen sollen. Auch haben sie anscheinend keine Nachweis, dass der alte Durchlauferhitzer in Zahlung genommen werden soll.

Sie sollten im ersten Schritt die zuständige Handwerkskammer / Kreishandwerkerschaft aufsuchen und ggf. einen Anwalt der auf Werkvertragsrecht spezialisiert ist konsultieren.

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#2
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)

...nun, verjährt ist die Rechnungsstellung noch nicht. Meines Wissens ab 1.1. jeweils 2 volle Kalenderjahre, Fristunterbrechung, wenn zwischenzeitlich Rechnungsstellung oder Mahnung, wie im vorliegendem Fall.

Bei Auftragserteilung müssen Sie ja eine Preisvorstellung gehabt haben, z.B. welches Gerät Sie haben wollten. Hinzu kommt die Arbeitszeit, die Sie sicherlich noch einschätzen können, wie lange die Auswechselung gedauert hat.
Dieses zusammengerechnet plus Märchensteuer könnten Sie sicherlich auch jetzt noch nachvollziehen und mit der zugestellten Rechnung vergleichen.
Auch wenn Sie keinen Stundenzettel unterschrieben haben und keinen Kostenvoranschlag :-((
Der in Zahlung genommene D-Erhitzer ist möglicherweise in dem Neugerät als Rabatt enthalten.
Als Tipp: Notieren Sie sich die Gerätemarke, die ungefähre Arbeitszeit und die Region in der Sie wohnen. Im Forum: www.haustechnikdialog.de gibt es nette Menschen vom Fach, die Ihnen sagen können was so etwas ca. kosten darf/kann.

Anmerken möchte ich dennoch etwas, man hätte auch nachfragen können, wo die Rechnung bleibt, wenn man was in Auftrag gegeben hatte. Gefordert wird das allerdings nicht.

mfg

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jura-Student
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Verjährungsfrist gem. alten Schuldrecht (vor 2002) beträgt zwei Jahre. Aber nur, wenn keine Mahnunh, Zahlungsaufforderung, teilzahlung oder ähnliches aufkam....

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"((studiere Jura und stehe kurz vorm Examen. Antworten von mir sind als Tip, keinesfalls als verbindl"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kobold
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 28x hilfreich)

21kW Durchlauferhitzer im Austausch ? Nicht länger als maximal zwei Stunden. Demontage etwa eine halbe Stunde, anderthalb Stunden für den neuen, die Funktionsprüfung und die VDE-Sicherheitsüberprüfung.

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"Ich suche den Weg, der allen Beteiligten entgegenkommt und so wenig Schaden wie möglich anrichtet. "

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Peter Braun
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Und noch ein Verjährungsproblem !??:

Leistung "neue Toilettenschüssel gesetzt" wurde (ohne Kostenvoranschlag) im Juli 2001 erbracht.

Da meiner Meinung nach mit 930,- DM völlig überteuert, habe ich Zahlung verweigert und/aber angeboten eine/die Schiedsstelle bei der Handwerkskammer anzurufen und mich derem "Urteil" zu beugen.
Daraufhin Funkstille bis 31.12.2003 mit Mahnung der Rechnung.

Welches Vorgehen ist (jetzt) sinnvoll ?

Für JEDEN Tipp dankbar !
Peter Braun

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
kobold
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo Peter,
wie begründen sich denn die 930,-DM lt. Rechnung ?
Wenn die der Rechnung zu grunde liegenden Einzelposten nicht nachvollziehbar aufgeführt sind, so hast Du zunächst Anspruch auf die Erstellung/Übermittlung einer detailierten Rechnung.
Anhand der Einzelposten kannst Du dann bereits abschätzen, wo der Hase im Pfeffer liegt.
Du widersprichst der Rechnung nicht vollumfänglich sondern nur einzelnen, offensichtlich falschen Posten. Ferner bezahlst Du einen Teil der Rechnung vorbehaltlich.
Den Widerspruch legst Du schriftlich per Einschreiben ein, alternativ übergibst Du den Widerspruch im Beisein eines unabhängigen Zeugen und läßt den Empfang quittieren.
Eine Ablichtung der Rechnung nebst ausführlichem Begleitschreiben sendest Du zur Innung und bittest um dort um Hilfe.

MfG,
Andreas



-----------------
"www.bulkens.info"

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Werner Freiburg
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,
Wie funktionier das mit der Verjährungsfrist wenn man Abschlagszahlungen gemacht hat und nun schon seit 2,5 Jahren keine Abschlussrechnung mehr bekommen hat.

4x Hilfreiche Antwort

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