Verjährung von noch nicht berechneten Leistungen

7. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Olhof75
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung von noch nicht berechneten Leistungen

Hallo,

es handelt sich um folgenden Sachverhalt: Im Jahr 2007 wurden Arbeiten von der Gemeinde (Bundesland Hessen) an der vorhanden Wasserleitung in unserer Straße durchgeführt. Für diese Arbeiten wurden den Anliegern keine Kosten/Abgaben auferlegt. Es geht auch nicht um diese Arbeiten.
Im Zuge dieser Arbeiten habe ich bei der Gemeinde angefragt, ob mir eine neue Wasserzuleitung inkl. Absteller in der Straße erstellt werden kann, da die Straße ja eh in diesem Bereich geöffnet ist. Dies wurde von der Gemeinde genehmigt und auch begrüßt, da irgendwann sowieso jedes Grundstück „einzeln" an das Wassernetz angeschlossen werden soll. Die Firma, welche diese Arbeiten in 2007 ausgeführt hat, hat auch in 2007 die Kosten an die Gemeinde berechnet. Ich habe diese Kosten von der Gemeinde Anfang November 2011, mit dem Hinweis, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Last des Grundstückes handelt sowie um eine Erneuerung der bestehenden Anschlussleitung handelt (hier wurde ja auch nicht neu erschlossen), weiterberechnet bekommen.

Meine Fragen: Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Last, es war ja ein Privatauftrag den ich auch an eine andere Firma, ohne das die Gemeinde da mit drin hängt vergeben können; Wann tritt Verjährung über die Abrechnung von Leistungen in diesem Fall ein

Hinweis: Ich habe eine schriftliche Bestätigung der Gemeinde dass alle Erschließungskosten bezahlt wurden

2ter Sachverhalt:
Gleiche Gemeinde. Ich wollte mein Abwasser mit dem Anschluss in der Straße verbinden. Hierfür ist bereits, wie oben erwähnt, der Beitrag geleistet. Die Gemeinde hatte mir einen Plan zur Verfügung gestellt, wo der Anschluss zu meinem Grundstück zu finden sein sollte. Da lag aber kein Anschluss. Also Loch wieder zubaggern . Dann bekam ich einen älteren, 2ten Plan, wo ein Anschluss an anderer Stelle eingezeichnet war. Dort war auch kein Anschluss zu finden. Also habe ich an der vorhanden Kanalisation einen neuen Anschluss erstellen lassen. Dies habe ich ebenfalls über die Gemeinde beauftragt. Die gleiche Firma, welche die Wasserleitung gelegt hat, hat auch den Abwasseranschluss von der Straße auf mein Grundstück gelegt. Rechnung und Leistung ebenfalls 2007, Abrechnung von Gemeinde an mich 11/2011.

Frage: ist dies auch eine öffentlich-rechtliche Last (Siehe oben), wann tritt Verjährung ein, es wurde mir auch als Erneuerung einer bestehenden Leitung berechnet, für mich ist dies ein Erstanschluss der bereits gezahlt aber nicht verlegt wurde.

Vielen Dank.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
richtig ist natürlich das eine Verjährung nach drei Jahren eintritt! Aber ausschließlich zwischen Privatpersonen und Gewerbetreibenden!
Da deine Aufträge aber nicht Unternehmen sondern der Gemeinde gegenüber erteilt wurden, reden wir hier von einer 30-jährigen Frist!
Übernimmt die Gemeinde die Erschließungskosten, gelten diese nur bis zu deinem Grundstück, der Rest ist von dir selber zu tragen!
Inwiefern hier Ansprüche aus falschen Plänen zu erwarten sind, sollte man einen Fachmann befragen!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bauli
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Sowohl die Wasserversorgungssatzung als auch die Entwässerungssatzung einer hessichen Gemeinde enthält üblicherweise eine Vorschrift über die Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse.
Dafür gilt dann die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 der Abgabenordnung.

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