Welches Gesetz greift bei der Verjährung von fehlerhaft ausgestellten Stromrechnungen von leistungsgemessener Stromkunden (RLM)?
Angenommen folgender Fall:
Ein leistungsgemessener Industriekunde (Registrierende Leistungsmessung RLM) bezieht Strom von seinem Energielieferanten. Der Lieferant verrechnen für das Jahr 2011 monatlich den gelieferten Strom in einer Monatsrechnung. Nach 4 Jahren fällt dem Energielieferanten auf, dass jeweils die falsche (für den Industriekunden kostengünstigere) Netzebene abgerechnet wurde. Somit wurde die Rechnung zwar ausgestellt, aber es wurde zu wenig verrechnet. Der Lieferant verrechnet nun im Jahr 2015 rückwirkend für 2011 die Differenz nach.
Normalerweise greift die regelmäßige Verjährung gemäß §195 BGB
Verjährung nach 3 Jahren.
1. Frage:
Greift bei Strom bei der Verjährung von fehlerhaften Rechnungen von RLM-Kunden eine Sonderregelung die auf §195 BGB
aufsetzt?????
z. B. EnWG, StromNEV,
(§18 StromGVV beschränkt die Verjährung von Berechnungsfehler von Stromrechnungen auf maximal 3 Jahre, dies gilt aber für Haushaltskunden und Ersatzversorgung, kann somit hier nicht angewendet werden)
2. Frage:
Beginnt die Verjährung nach Ablauf des Abrechnungsjahres gemäß §199 Abs. 1 BGB
?
Oder beginnt die Verjährung nach der Rechnungsstellung?
Welches Gesetz greift hier bei Datum Beginn Verjährung?
3. Frage:
Was wäre, wenn der Energielieferant gar keine Rechnung gestellt hat und jetzt den kompletten Betrag nachverrechnet (Nichtabrechnung)? Gilt dann nach Ablauf des Abrechnungsjahres der 31.12.2011 als Beginn der Verjährung?
Besten Dank
Verjährung von fehlerhaften Stromrechnungen leistungsgemessener Stromkunden (RLM)
14. Januar 2016
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Frage vom 14. Januar 2016 | 14:05
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 6x hilfreich)
Verjährung von fehlerhaften Stromrechnungen leistungsgemessener Stromkunden (RLM)
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#1
Antwort vom 14. Januar 2016 | 14:33
Von
Status: Bachelor (3142 Beiträge, 3485x hilfreich)
http://www.anwaelte-giessen.de/blog/2012/01/17/verbraucherschutz-energierecht-verjahrung-einer-stromrechnung/
#2
Antwort vom 14. Januar 2016 | 14:51
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 6x hilfreich)
@hamburger-1910
§ 17 StromGGV greift ja nur bei Haushaltskunden und nicht bei leistungsgemessenen Kunden (RLM-Kunden)
Gibt es für leistungsgemessene Kunden eine spezielle Regelung?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 14. Januar 2016 | 15:00
Von
Status: Bachelor (3142 Beiträge, 3485x hilfreich)
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I.d.R. ist es aber so, dass dort steht: Soweit keine Sonderregelungen getroffen sind, gelten ergänzend die StromGVV.
#4
Antwort vom 14. Januar 2016 | 15:23
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 6x hilfreich)
Vielen Dank.
Der Beginn der Verjährung ist dann das Rechnungsdatum der fehlerhaften Rechnung oder Ende des Jahres (31.12) in der die Rechnung erstellt wurde ?
#5
Antwort vom 14. Januar 2016 | 15:35
Von
Status: Bachelor (3142 Beiträge, 3485x hilfreich)
§ 199 I Nr. 1 BGB = mit dem Schluss des Jahres
Und jetzt?
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