Hallo und guten Tag.
Ich habe hie eine Sache auf dem Tisch, mit der ich nicht ganz zu Recht komme.
Hintergrund.
Mein Kunde hatte ein Gewerbe im Bereich Veranstaltung von Trödel- und Flohmärkten.
Diese Märkte müssen bei der Stadt - oder Kreisverwaltung (Ordnungsamt) genehmigt werden.
Aus diesem Verwaltungsakt entstehen so genannte Festsetzungsgebühren nach LGebG §4.
Jetzt bekam der Kunde eine Mahnung aus dem Jahre 2005
!
Nun meine Frage.
Eine Verjährung nach zivilrechtlichem Aspekt kann ich nicht in Erwägung ziehen.
Kann man sich auf vwkostg §20, Abs.1 berufen?
quote:
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
Danke im voraus!!
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"Mit freundlichem Gruß
Jaky "