Verjährung von Verwaltungsgebühren?

19. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
jaky
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 9x hilfreich)
Verjährung von Verwaltungsgebühren?

Hallo und guten Tag.

Ich habe hie eine Sache auf dem Tisch, mit der ich nicht ganz zu Recht komme.

Hintergrund.
Mein Kunde hatte ein Gewerbe im Bereich Veranstaltung von Trödel- und Flohmärkten.
Diese Märkte müssen bei der Stadt - oder Kreisverwaltung (Ordnungsamt) genehmigt werden.
Aus diesem Verwaltungsakt entstehen so genannte Festsetzungsgebühren nach LGebG §4.

Jetzt bekam der Kunde eine Mahnung aus dem Jahre 2005 !

Nun meine Frage.
Eine Verjährung nach zivilrechtlichem Aspekt kann ich nicht in Erwägung ziehen.
Kann man sich auf vwkostg §20, Abs.1 berufen?

quote:
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren, spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.


Danke im voraus!!

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"Mit freundlichem Gruß
Jaky "

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Kann man sich auf vwkostg §20, Abs.1 berufen?



Nein, das LGebG ist schon die richtige Baustelle, siehe §§ 17, 23 LGebG.

Beachte aber § 23 III LGebG, nur wenn keine Unterbrechung stattgefunden hat, wäre am 31.12.2010 Verj. eingetreten, wenn die Festsetzung (§ 17) 2005 erfolgt ist.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jaky
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 9x hilfreich)


Gebühren Fälligkeit : 09.06.2005
Mahnung Eingang : 18.12.2010

Gibt es da noch eine Möglichkeit?

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"Mit freundlichem Gruß
Jaky "

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Mahnung Eingang: 18.12.2010



Dann gilt § 23 I, III LGebG:

(1) Die Ansprüche auf Zahlung verjähren nach fünf Jahren.
...
(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
...
Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.



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