Verjährung von Beiträgen an die Gemeinden

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Bayerische Regelung verfassungswidrig - viele Bescheide anfechtbar

Um einen Erschließungsbeitrag, Herstellungsbeitrag, Straßenausbaubeitrag erheben zu können, bedarf es einer gültigen Satzung, sog. Beitragssatzung.

Viele solcher Satzungen werden in einem Widerspruchs- bzw. Klageverfahren angegriffen und erweisen sich nach Prüfung als ungültig.

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Die betreffende Gemeinde ändert sodann die Satzung ab und versendet einen neuen Beitragsbescheid. Zwischen der beitragspflichtigen Maßnahme (z. B. Straßenbau) und dem Zeitpunkt der Beitragserhebung können teilweise Jahre, manchmal auch Jahrzehnte liegen.

In Bayer begann Verjährungsfrist erst mit Bekanntmachung einer gültigen Satzung

In solchen Fällen stellt sich der Betroffene die Frage, ob nach solch einer langen Zeitspanne noch rechtmäßig Beiträge erhoben werden können. Immer wieder werden Schlagworte wie Verjährung als Argument eingebracht. In Bayern waren solche Argumente bislang wenig erfolgversprechend, denn die Verjährungsfrist lief erst an, sobald die Gemeinde erstmals eine gültige Satzung bekannt gemacht hat. Möglich macht dies eine Vorschrift (Art. 13) im bayerischen Kommunalabgabegesetz (KAG).

Bundesverfassunsgericht erklärt bayrische Regelung für verfassungswidrig

Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) für verfassungswidrig erklärt.

Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der 1992 ein Haus in Bayern gekauft und das Dachgeschoss ausgebaut hatte. Für diesen Ausbau wäre ein Herstellungsbeitrag fällig gewesen. Erst 2004 setzte die Gemeinde den Beitrag gegen den zwischenzeitlich ehemaligen Eigentümer (das Haus hat der Kläger bereits 1996 verkauft) fest. Als Grundlage für die Festsetzung im Jahr 2004 diente eine Beitragssatzung aus dem Jahr 2000. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erwies sich die Satzung als nichtig und konnte, wie bereits alle anderen Satzungen seit 1960, keine taugliche Grundlage für den Beitragsbescheid darstellen. Die Gemeinde erließ im Jahr 2005 wiederum eine neue Satzung und ordnete eine Rückwirkung der Satzung bis 1995 an. Der bayerischen Rechtslage nach, war der Beitrag nicht verjährt, obwohl seit dem Ausbau bereits mehr als 12 Jahre vergangen waren, da die Gemeinde seit 1960 keine rechtsgültige Satzung hatte.

Regelung verstößt gegen Grundsatz der Rechtssicherheit

Das Bundesverfassungsgericht hält es für unzulässig, dass in Bayern faktisch ohne zeitliche Begrenzung, Beiträge erhoben werden können. Die betreffende Vorschrift verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Einzelne soll davor geschützt werden, für bereits seit Jahren abgeschlossene Vorgänge, noch in Anspruch genommen werden zu können.

Nach der vorliegenden Entscheidung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Vorschrift nicht mehr anwenden. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, bis 01.04.2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.

Für betroffene Grundstückseigentümer in Bayern bedeutet die Entscheidung, dass gerade aktuelle Beitragsbescheide darauf hin überprüft werden müssten, ob die Beitragsforderung möglicherweise verjährt ist.

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