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Verjährung

AFP VOM 2.1.2002 | Ratgeber - Kaufrecht | 175431 Aufrufe
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Schuldrecht, 2002, Kauf, Gewährleistung

Hat man erst einmal ein mangelhaftes Produkt zu Hause, so muss man selbst tätig werden. In der Regel weiß der Verkäufer nicht, dass er ein mangelhaftes Produkt verkauft hat. Damit der Verkäufer sich darauf verlassen kann, dass gegen ihn irgendwann keine Forderungen mehr geltend gemacht werden, gibt es das Recht der Verjährung. Durch die Verjährung verliert der Anspruchsinhaber sein Recht und der andere gewinnt Rechtssicherheit.

Auch in diesem Bereich wird das neue Recht teilweise verbraucherfreundlicher. War es bisher so, dass der Käufer einer Sache sich innerhalb von sechs Monaten bei dem Verkäufer melden musste, um seine Rechte geltend zu machen, wächst diese Frist nach neuem Schuldrecht auf zwei Jahre an. D.h. der Käufer einer Sache hat zwei Jahre lang Zeit, um seinen Mangel zu reklamieren.

Allerdings gibt es im Bereich der Verjährung auch eine für den Käufer ungünstige neue Regelung. Diese Reglung betrifft die Wirkung der Verjährung. Bisher begann die Verjährung nach der Anzeige eines Mangels durch den Käufer von neuem zu laufen (so genannte Unterbrechung der Verjährung). Ab dem 01.01.2002 ist es so, dass die zwei Jahre einen Endpunkt darstellen. D.h., Tauscht der Verkäufer die mangelhafte Sache nach einem Jahr und elf Monaten um, so besteht auf die neu erhaltene Sache nur noch ein Monat Gewährleistungsfrist (so genannte Hemmung der Verjährung).


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