Guten Tag,
ich habe hier folgenden Fall einer Bekannten
vor mir liegen:
Vollstreckungbescheid vom 16.3.1981
Hauptforderung: 1158,45 Euro
Mahnkosten: 48,61 Euro
Inkassoksten: 82,55 Euro
Anwaltsgebühren: 130,60 Euro
Gerichts/Vollstreckungkosten: 22,24
Zinsen bis 02/2007: 5445,41 Euro !!!
abzgl. seit dem 09.04.1980 geleistete Zahlungen: 1569,02 Euro
Gesamtbetrag: 5318,84 Euro
zzgl. weiterer 17,450 % Zinsen p.a. auf die restliche Haupforderung.
Das war der Schrieb aus dem Jahre 2007.
Am 22.11.2012 erhielt meine Bekannte ein weiteres Schreiben, wo die Hauptforderung auf 6410,88 Euro
angewachsen ist.
Nun zu meiner Frage:
Der Vollstreckungbescheid ist seit dem Jahr 03/2011
verjährt. 30 Jahre rum.
Das Inkassounternehmen wurde auf die Verjährung schriftlich hingewiesen.
Nun kam wieder ein Brief, in der darauf hingewiesen wird,
das eine Verjährung nicht eingetreten ist, da angeblich im Jahr 2008 eine Zahlung geleistet wurde, und die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt.
Nun eine weitere Frage:
Wieso sollte die Frist von neuem zu laufen beginnen,
im Jahr war der Vollstreckungsbescheid noch nicht verjährt.
Meine Vermutung, wenn meine Bekannte nachdem der Bescheid
verjährt ist eine Zahlung geleistet hätte, erst dann würde wieder alles von vorne beginnen, oder liege ich hier falsch.
Übrigens die Hauptschuld wurde schon lange beglichen, Belege vorhanden, trotzdem gibt das Inkassounternehmem
keine Ruhe.
Sorry war etwas lang.
Schon mal vielen Dank für Eure Antworten.
MFG
Andy Schweiger
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Verjährung Vollstreckungsbescheid
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Sie liegen in der Tat falsch - die Verjährung beginnt tatsächlich von vorn, wenn INNERHALB der Verjährungsfrist eine Teilzahlung geleistet wird (§ 212(1)Nr. 1 BGB
). Würde eine Teilzahlung nach Ablauf der Verjährung geleistet, würde das die Verjährung nicht aufheben.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Soll das heissen das der VB wieder 30 Jahre gilt ?
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Entscheidender als die Frage, ob der Titel wirklich verjährt ist, ist womöglich:
Die Zinsen sind verjährt, wenn nicht darauf vollstreckt wurde! Gerade bei DEM Zinssatz! Anfang der 1980er-Jahre gab es wohl wirklich Zinsen in solcher Größenordnung.
Zinsen aus vollstreckbaren Titeln verjähren nämlich ganz normal nach 3 ganzen Kalenderjahren, wenn nicht dagegen vollstreckt wird! D.h. zum Jahreswechsel 2012/13 kann man alle Zinsen von 2009 und früher vergessen, jetzt schon alles von 2008 und eher.
Wann sind denn die genannten Zahlungen erfolgt, oder waren das zwangsvollstreckte Beträge? Durch Zahlungen wurde die Verjährungsfrist zurück gesetzt, ebenso durch Vollstreckungsversuche (evtl. alte Rechtslage beachten!).
Rechnet man die Kosten im Titel zusammen (lt. meiner Berechnung 1442,45€), war der Titel wahrscheinlich schon locker abbezahlt, wenn es in den ersten Jahren war, und es handelt sich um einen dreisten Versuch der Nachlese mit einer Kellerakte!
Man müsste natürlich wissen, wann wieviel bezahlt wurde.
Wurde denn 2008 was bezahlt, mit welcher Bestimmung und wieviel?
Sollten sie auf Anerkennung dieses hohen Betrags oder Teilzahlungen drängen, würde ich mit Vollstreckungsgegenklage drohen und die ggf. auch umsetzen.
Die Hauptforderung kann gar nicht anwachsen, weil die Zinsen extra zu rechnen sind. Bei einer Zwangsvollstreckung darf ein Inkasso keine Gebührenforderungen nebenher stellen, sondern muss alle Kosten vom Gericht festsetzen und mit vollstrecken lassen (§788 ZPO
). Fantasiegebühren werden dabei Grenzen gesetzt. Solche Zicken wie "Kontoführungsgebühren" kann man also getrost vergessen!
-- Editiert xpuff666 am 20.12.2012 17:50
Die Verjährung der Zinse unterliegt der normalen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das heißt, daß Zinsen, die Im Jahre 3009 entstanden sind, am 31.12.2012 erlöschen.
Die Verjährung kann durch besondere Vereinbarung über den Anspruch zwischen Gläubiger und Schuldner gehemmt werden. Die Verjährung beginnt von neuem, wenn der Schuldner die Forderung anerkennt oder Vollstreckungshandlungen eingeleitet werden,
Die Differenz zwischen Zinsen, Kosten und Auslagen ist ungewöhnlich hoch. Hier müßten
eigentlich gerichtliche Schritte möglich sein. Welche die erfolgversprechenden wären ist für einen Laien schwer zu beantworten. Angreifbar könnten die horrenden Zinsen mit einer Vollstreckungsanwehrklage sein, auch wenn die Forderung noch nicht verjährt wäre . Je nach Verlauf des Verfahrens ist die
Einrede der Verwirkung möglich, deren Überprüfung durch das Prozeßgericht von Amts wegen erfolgt.
Auf jeden Fall müßte das ein Anwalt in die Hand nehmen
Für die Verwirkung genügt auch ein längerer Zeitablauf nicht. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen. Die Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß Ihrer Schutzbedüftigkeit
Quelle Internet
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-- Editiert Dieter25 am 22.12.2012 12:27
So gibt Neues !
Schreiben des Inkasso, nach Hinweis auf Verjährung der
Zinsen, sowie detaillierten Forderungsaufstellung.
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Wunschgemäß übereichen wir beigefügt eine detaillierten
Forderungsaufstellung ab 30.04.2001.
Der von Ihnen vorgetragenen Einrede der Zinsverjährung
wurde Rechnung getragen, und das Konto um die verjährten
Zinsen bereinigt.
Da gem. dem Handelsgesetzbuch die Aufbewahrungsfrist
für Buchungsbelege und - nachweise 10 Jahre beträgt können und müssen Belege mit Buchnungsdatum vor 2003
nicht im Einzelnen aufgeführt bzw. belegt werden.
Wie weisen darauf hin, dass bereits bezahlte Kosten der Verjährung nicht unterliegen.
Die Geltendmachnung von Anwaltsgebühren nebst Inkassokosten ist nicht zu beanstanden.
Unsere Beauftragung und damit die Entstehung von Inkassokosten sowie die Belastung mit Anwaltskosten
ist nicht unvereinbar mit der Schadensmiderungspflicht.
Gerade unsere Einschaltung diente der Schadenminderungspflicht durch Vermeidung höherer Kosten,
die aus der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens mit anwaltlicher Hilfe zwecks Titulierung der Forderung als Voraussetzung für die Beitreibung mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstanden wären.
Auch die in Ihrem Fall erforderliche Einschaltung eines Anwalts und des Gerichts führt nicht zur Vermeidung der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten, da die Zedentin bei unserer Beauftragung aufgrund der in der Vergangenheit positiv erledigten Inkassoaufträge davon ausgehen konnte, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine
außergerichtliche kostengünstigere Erledigung erfolgen wird.
Die Schadenmiderungspflicht würde unseres Erachtens ad absordum geführt, wenn dem Gläubiger die Anwendung eines
kostengünstigeren Mittels als erfogsversprechende Maßnahme später als Verstoß gegen die Schadensmiderungspflicht entgegengehalten wird.
Die geltendgemachte Restforderung von derzeit EUR 1931,26
ist nicht zu monieren.
- Ende des Inkassoschreibens -
So nun ein paar Fragen:
Kontoauszug ab 30.04.2001 bis 15.01.2013 liegt mir
nun vor.
Obwohl hier Zahlungen geleistet wurden, wurde NIE
auf die Hauptforderung verrechnet, sondern immer auf die Zinsen. Ist sowas Zulässig ?
Kontoauszug:
15.09.2011 Reaktivierungsvergütung = 147,50 Euro ??
04.10.2011 Bearbeitungsgebühr = 10,00 Euro
15.01.2013 - 30.04.2001 = Storno aufgrund Einrede der Zinsverjährung = - 4259,18 Euro
15.01.2013 - 30.04.2001 = bezahlte Zinsen VOR Einrede der Zinsverjähung = 1510,02 Euro
15.01.2013 - 15.01.2013 Zinsen 17,45 % aus 1158,45 Euro vom 01.01.2010 - 15.01.2013 = 615,31 Euro.
17,45 % Zinsen ? wie kann man das prüfen, da mir diese
sehr hoch erscheinen.
Ich bedanke mich fürs drüberschauen, und Eure Antworten !
Mfg
Andy Schweiger
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" "
-- Editiert Andy Schweiger am 24.01.2013 15:41
-- Editiert Andy Schweiger am 24.01.2013 15:45
quote:<hr size=1 noshade>
Obwohl hier Zahlungen geleistet wurden, wurde NIE
auf die Hauptforderung verrechnet, sondern immer auf die Zinsen. Ist sowas Zulässig ? <hr size=1 noshade>
§ 367 BGB
Anrechnung auf Zinsen und Kosten.
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
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