Verjährung Vollstreckungsbescheid

5. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
ombre13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)
Verjährung Vollstreckungsbescheid

Habe im Jahre 1972 einen Vollstreckungstitel erhalten.Der Gerichtsvollzieher besuchte mich regelmäßig, konto aber bei mir bis heute nichts pfänden.Ist die Forderung aus der Vollstreckung nicht nach 30 Jahren verjährt? Wäre über eine Nachricht dankbar.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BlackDevil
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 63x hilfreich)

Die Frage ist hier wann die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids eingetreten ist.

Sollte dies länger als 30 Jahre her sein, wäre der Vollstreckungsbescheid hinfällig!

Demnach ist nicht das Datum entscheidend, wann Sie den Vollstreckungsbescheid erhalten haben!

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#2
 Von 
JuYa
Status:
Schüler
(364 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo ombre,

laut § 212 BGB beginnt die Verjährung NEU, wenn gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen vorgenommen oder beantragt werden.

Gruß

Julia

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ombre13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Julia,
zuerst einmal bestenDank für die Mail!
Wenn also der GV wegen diesem Vollstreckungsbescheid bei mir Pfänden will, beginnt eine neue Verjährungszeit von 30 Jahren???

MfG
ombre

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Nein, das ist falsch. Die Unterbrechung durch Vollstreckungshandlungen gilt nur für die Verjährung der festgesetzten Zinsen.

Der Titel ist nach 30 Jahren verjährt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ombre13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

hallo, hatte bei AG einen Antrag auf Verjährung einer Forderung gestellt und habe heute vom Amtsgericht folgende Nachricht erhalten:
es trifft zu, dass tituliette Forderungen nach 30 Jahren verjähren. Nach §212 >BGB beginnt die Frist nach jeder Vollstreckung neu zu laufen. Ist in den letzten 30 Jahren nie ein Vollstreckungsversuch gemacht wurden?
Meine Frage:
was sind Vollstreckungshandlungen??

liebe Grüße
ombre13

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuYa
Status:
Schüler
(364 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo ombre,

Vollstreckungshandlungen sind bspw. Pfändungen in der Wohnung (Geld, Wertsachen, Hi-Tech, etc.), Kontopfändung, Lohnpfändung, Pfändung von Forderungen - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - (z. B. Lebensversicherungsauszahlung, Kaufpreisforderungen,...), Eidesstattliche Versicherung etc. Kannst Du aber auch in der ZPO nachlesen, 8. Buch, Kapitel Zwangsvollstreckung, ab § 704 glaube ich.

Gruß

Julia

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ombre13
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Ihr Lieben,
dann wird der Titel wohl nie verjähren, denn der Gläubiger verlangt alle drei Jahre eine EV und unternimmt ein Zwangsvollstreckungsversuch.Muss also jetzt schon meine Familie raten, bei meinem Tod auf alle Erbschaften (hab zwar nur das was ich auf der Haut trage und eine kleine Sterbeversicherung (5000 €) sowie meine EU Rente).Ich danke Euch aber herzlich für die Beiträge.
internette Grüße
ombre13

7x Hilfreiche Antwort

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