Verjährung Rechnungsfrist, Baumängel

10. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Sk8pilot
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung Rechnungsfrist, Baumängel

Hallo,
vielleicht kann mir hier ja jemand mit meinem Problem helfen.

Beim Bau meines Hauses (2013/14), hatte ich eine Heizung-Sanitär Firma beauftragt, meine Wasserleitungen, Heizung und Lüftungsanlage zu installieren. Ich habe meine Abschlagsrechnungen nach geleisteter Arbeit auch immer pünktlich bezahlt. Als sie fertig waren, bekam ich eine Schlussrechnung (24.12.14), bei der abzgl. aller Abschläge noch ein zu zahlender Restbetrag von 4500 Euro übrig war. Jedoch waren verschiedene Arbeiten wie, Übergabe Gespräch, Mängel usw noch nicht erledigt. Ich wartete mit meiner Zahlung. Im neuen Jahr (2015) meldete sich die Firma und meinte, sie habe ja noch Abschlussarbeiten zu leisten, und wollten einen Termin vereinbaren. An dem Termin zeigte ich ihnen die Mängel.
(Luftsaustritt der Lüftungsanlage im Schlafzimmer kaum spürbar (in den anderen Zimmer merkte man diesen deutlich), Geruch aus der Lüftungsanlage, Amatur der Aussenzapfstelle nicht montiert, Lüftungskanälle zur Lüftungsanlage nicht ordentlich montiert (teils mit meinem normalen Klebeband, welches im Keller rum lag), Pfeifendes/dröhnendes Geräusch der Wärmepumpe bei Volllast, kein Protokoll über die Dichtigkeit der Wasserleitungen (bei der Prüfung war damals ein Druckverlust da und nachdem ich 5 Minuten weg war, war alles Ok. ich wollte, dass es nochmals in meiner Anwesendheit geprüft wird), kein Protokoll der Einstellung der Lüftungsanlage (diese braucht der Schornsteinfeger für die Abnahme des Kamins).
Die Handwerker schrieben sich alles auf und wollten die Woche nochmals kommen um alles zu richten. Es kam jedoch niemend. Ich dachte mir, es sind noch über 4000 Euro offen, also werden die schon noch kommen. Sie kamen jedoch nicht. Ich bezahlte die 4500 Euro nicht. Ich muss zugeben, dass ich dann auch nicht mehr nachgehakt habe, da die 4500 Euro mehr auf dem Konto gut getan haben.
Jetzt, über 2 Jahre nach der Abschlussrechnung kam ein Brief, dass beim Durchschauen der Abrechnungsunterlagen aufgefallen ist , dass noch ein Rechnungsbetrag von 4500 Euro offen sei und ich diesen begleichen soll.

Meine Fragen:

Welche Bedeutung hat es, dass ich die Rechnung nur 2 Jahre aufbewahren muss. Die Rechnung ist ja schon über 2 Jahre alt.
Muss ich diese Rechnung noch begleichen?

Wenn ja, müssen sie doch vorher die Mängel und Abschlussarbeiten leisten.(Ich mache mir sorgen das er jetzt 2 Jahre mit der Foderung gewartet hat, damit er aus seinen evtl. 2 Jahren Gewährleistung raus ist, er dass Geld fordern kann aber nichts mehr leisten muss. Ich habe ja auch den Fehler begangen, dass ich die Mängel nicht schriftlich angezeigt habe.)

Hat er nicht evtl. 5 Jahre Gewährleistung nach BGB? Auf der Rechnung steht, das die Arbeiten auf Grundlage ihrer AGBs stattfinden (ich habe deren AGBs nie erhalten, sie stehen auch nirgends auf der Rechnung, daher weiß ich auch nicht was da steht) und Reklamationen nur schriftlich innerhalb 8 Tage gelten (ich denke das bezieht sich auf Reklamationen der Rechnung).

Könnte er die Außeneinheit der Wärmepumpe (diese ist mehr als 4500 Euro wert) einfach abmontieren? (Auf der Rechnung steht, dass die Anlage bis zur völligen Bezahlung Eigentum der Firma bleibt.)

Ich möchte kein Geld bezahlen bevor nicht alle Arbeiten zu 100% korrekt ausgeführt wurden. Die fehlende Luftströmung aus dem Lüftungskanal im Schlafzimmer werden sie nicht beheben können, da es nicht einzeln ansteuerbar ist. Es ist zentral für alle Öffnungen einstellbar und es wir ein Mangel bei der Verlegung unter dem Estrich vorliegen.

Wie gehen ich am Sinnvollsten vor? Nicht das ich durch eine neu schriftliche Mängelanzeige irgendeine Frist außer Kraft setze, bei der ich vorher im Vorteil war oder einfach etwas falsch mache.

Über hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen.



-- Editier von Sk8pilot am 19.03.2017 18:22

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3 Antworten
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Sk8pilot hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Gewährleistung dürfte ggf. nichtmal angefangen haben zu laufen, hierzu bräuchte es eigentlich die Abnahme des Werks. Müsste man nochmal in den Auftrag schauen. Würde ab hier dann auch nicht mehr ohne Prüfung durch einen Anwalt weitermachen.

-- Editiert von Retels am 23.03.2017 05:47

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Einschätzung von
Rechtsanwalt Nicolas Reiser
Hannover
dazugeholt von Sk8pilot
#3

Hallo Sk8pilot,

es ist tatsächlich fraglich, ob hier die Gewährleistungsfrist überhaupt schon angefangen hat zu laufen. Es gab offenbar ja noch keine Abnhame. Selbst wenn, dürfte die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen sein.
Hinsichtlich der Schlussrechnung können sie zudem unter Verweis auf die Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen und zunächst die Beseitigung der Mängel verlangen. Die Höhe müsste im Verhältnis zu den Mängeln stehen, wobei der doppelte Wert der Mängel als angemessen gilt. Außerdem würde die Rechnung aber ohne Abnahme gar nicht erst fällig werden.
Listen Sie die Mängel noch einmal schriftlich auf und verlangen die Nachbesserung unter Fristsetzug. Weisen Sie auch darauf hin, dass alle Mängel bereits angezeigt und vom Unternehmen aufgenommen waren.
Die Geltung der AGB ist nach Ihrer Schilderung nicht wirksam vereinbart. Der sog. Eigentumsvorbehalt bzgl. der Wärmepumpe dürfte daher ebenfalls nicht wirksam vereinbart sein, wobei hier natürlich auch Vereinbarungen bei der Beauftragung getroffen worden sein könnten.
Der Abbau kommt daher nach Ihren Angaben nicht in Betracht. Verjährt ist die Forderung allerdings noch nicht.

-- Editiert am 23.03.2017 10:14

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