>Verjährungsfristen bei arglistiger Täuschung
>
§ 124 Abs. 1 BGB besagt, dass die Anfechtung binnen Jahresfrist, d. h. innerhalb eines Jahres nach dem Erkennen der Täuschung, erfolgen muss.
Man muß unterscheiden zwischen der Anfechtung der Willenserklärung und einem möglichen
Schadensersatz aus arglistiger Täuschung.
§124 BGB betrifft nur ersteres.
D.h. nach einem Jahr (Erkennen mal vorausgesetzt) kannst du z.B. einen
Kaufvertrag nicht mehr anfechten (also dessen Nichtigkeit erreichen), weil der VK dich über den Zustand des Kfz arglistig getäuscht hat, du kannst aber nach wie vor Schadensersatzansprüche geltend machen.
> Im übrigen ist es nicht so, dass man nach Ablauf von 10 Jahren keinen Anspruch mehr hat
Mir ist klar, daß Verjährung eine anspruchsvernichtende Einrede ist und keine automatische Anspruchsvernichtung, da habe ich etwas unsauber formuliert.
Aber wenn du dich auf
§124 BGB beziehst und meinst, daß der grundsätzlich für alle Folgen arglistiger Täuschung einschlägig ist, dann schau mal in
§124 III BGB - da ist keine Verjährung, sondern ein echtes Erlöschen des Anspruches vorgesehen. ;-P
-- Editiert am 13.03.2009 11:29
von CvD am 13.03.2009 11:24
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