Ich habe mal eine allgemeine Frage: wie sind die Verjährungsfristen bei Betrug? Also ich meine 5 Jahre, es gibt aber bestimmt irgendwelche Sonderreglungen, oder? Und was ist wenn die StA z.B. 1998 ermittelt hat aber bis heute gib es darüber keine Informationen das ermittelt wurde? Muss dieses nicht mitgeteilt werden?Ich weis viele Fragen :-)
Sofern ich den §78c STGB richtig verstehe, tritt Verfolgungsverjährung ein, wenn zwischen den dort genannten Unterbrechungsereignissen, die offenbar alle mit einer Benachrichtigung des Beschuldigten verbunden sind, mehr als 5 Jahre für einen Betrug liegen. Für einen besonders schweren Betrug ist die Verjährungszeit dagegen 10 Jahre.
Die Unterbrechung wird nicht mitgeteilt. Sie bewirkt, dass die Verjährungsfrist wieder von vorn zu laufen beginnt. Ordnet also die StA bei einem Betrugsvorwurf nach 2 Jahren die Gewährung rechtlichen Gehörs an, beginnt die Verjährungsfrist ab dieser Verfügung erneut. Auch die Erhebung der öffentlichen Klage unterbricht beispielsweise. Nach oben gibt es aber eine Grenze, nämlich das Doppelte der ursprünglichen Verjährungszeit, die sog. absolute Verjährung. Das sind bei einem Betrug 10 J.
Nach oben gibt es aber eine Grenze, nämlich das Doppelte der ursprünglichen Verjährungszeit, die sog. absolute Verjährung. Das sind bei einem Betrug 10 J.
Richtig.
Für einen besonders schweren Betrug ist die Verjährungszeit dagegen 10 Jahre.
Falsch und dennoch richtig. Der besonders schwere Fall bleibt bei der Festlegung der Verjährung unbeachtet.
...ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind
10 Jahre sind es aber trotzdem absolut (aus den von wastl genannten Gründen). Die "einfache Frist" wären aber auch beim bes. schweren Fall nur 5 Jahre.
Falsch und dennoch richtig. Der besonders schwere Fall bleibt bei der Festlegung der Verjährung unbeachtet.So ist es. Es gilt immer die Verjährungszeit des Grundtatbestandes.
Ich meinte auch gar nicht dass die Unterbrechung selbst mitgeteilt wird, sondern dass die meisten (oder alle?)Unterbrechungsanlässe offenbar damit verbunden sind, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten stattfindet. Gilt das für alle Anlässe einer Unterbrechung, könnte der Beschuldigte, wenn er sagen wir 61 Monate ohne Kontakt zu Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht bleibt, davon ausgehen, dass die Verfolgungsverjährung eingetreten ist?Den Absatz 4 aus §78 STGB habe ich leider übersehen. Aus diesem geht tatsächlich hervor, dass der besonders schwere Fall des Betrugs auch nach 5 Jahren verjährt, wenn die Strafverfolger sich nicht genügend um ihn kümmern.-- Editiert von DanielB am 03.07.2005 22:00:32
sondern dass die meisten (oder alle?)Unterbrechungsanlässe offenbar damit verbunden sind, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten stattfindet.Insofern er für die Justiz (postalisch) erreichbar ist...
Gut, also was bedeutet nun absolute Verjährungszeit? Ist wenn sich in 5 Jahren die StA nicht um den Fall gekümmert hat, die Sache verjährt oder nicht und was heißt dann absolute Verjährungszeit?
Wenn der Staatsanwalt, Polizei oder Gericht nichts getan haben, was zu einer Unterbrechung führt, dann ist die Tat nach 5 Jahren verjährt. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem, aber nach Ablauf der doppelte Verjährungsfrist (hier 10 Jahren) ab Begehung der Tat tritt die sogenannte absolute Verjährung ein.-- Editiert von DanielB am 03.07.2005 22:47:33
@ DanielB Der Besch. kann nicht davon ausgehen, dass nach 5 J. Verjährung eingetreten ist. Er kann nicht wissen, ob und wann eine Unterbrechung stattgefunden hat. Z.B. unterbricht ja auch der Erlass eines Haftbefehls, was ihm kaum mitgeteilt werden dürfte. Auch weiß er nicht, wann angeklagt wird. Oder: Muss das Verf. vom Gericht, also nach Anklageerhebung vorl. gem. § 205 StPO eingestellt werden, weil der Besch. o.f.W. ist, unterbricht auch jede Suchmaßnahme der StA.