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Verjährung eines Bußgeldbescheides

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Verjährung eines Bußgeldbescheides

Hallo ihr Lieben,

ich habe eine Frage die ich so hier im Forum
noch nicht beantwortet bekommen habe.

Im Februar diesen Jahres bin ich bei Köln geblitzt worden,
es kam ein Schreiben der Stadt Köln mit einem Foto, und einem Fragebogen wer das Fahrzeug gefahren hat.

Ich habe meine Daten eingetragen, und zurück an die Stadt Köln gesendet. Kurze Zeit später hatte ich denn selben Bogen wieder in meinem Briefkasten, und habe wieder ausgefüllt und zurück versendet.

Dann kam lange nichts ... ich bin mittlerweile 3 mal umgezogen
und heute kam angeblich an eine meiner alten Adressen ein Bußgeldbescheid an. Ist dieser noch rechtens ?

Vielen Dank vorab.


von n110380h am 20.10.2007 16:11
Status: Frischling (2 Beiträge)
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>Verjährung eines Bußgeldbescheides
Das ist wohl nur nach Akteneinsicht zu beurteilen.

Normalerweise ist so etwas 3 Monate nach dem Erhalt des Anhörungsbogens verjährt. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, die die Verjährungsfrist unterbrechen. Da bei handelt es sich z.T. um behördeninterne Maßnahmen.

Du kannst aber im ersten versuchen, Dich auf die Verjährung zu berufen.


von hh am 21.10.2007 08:18
Status: Tao (23496 Beiträge)
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>Verjährung eines Bußgeldbescheides
Hallo!

Die Verjährung nach 3 Monaten ist mittlerweile ein Märchen"Es war einmal"
Wenn ich nicht falsch informiert bin ist es
jetzt 1 Jahr oder länger.

Gruss Sammy1

-----------------
"TUE Recht und scheue NIEMAND "


von sammy1 am 21.10.2007 21:49
Status: Philosoph (769 Beiträge)
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>Verjährung eines Bußgeldbescheides
Nein, ist kein Märchen. Die Verfolgungsverjährung beträgt 3 Monate. Aber wie hh schon schrieb kann sie unterbrochen werden. Wie das im vorliegenden Fall aussieht läßt sich tatsächlich nur nach Akteneinsicht beurteilen.


von Freudenfeuer am 22.10.2007 02:41
Status: Tao (6003 Beiträge)
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>Verjährung eines Bußgeldbescheides
Und die drei Monate gelten nur für den Anhörungsbogen, danach läuft die normale Verjährung nach OWiG also 6 Monate relativ zur letzten Unterbrechung (etwa einem Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid), 2 Jahre absolut.


von DanielB am 22.10.2007 03:32
Status: Unsterblich (3398 Beiträge)
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>Verjährung eines Bußgeldbescheides
Erst mit der Verhängung des Bußgeldbescheides ist die Verfolgung beendet. Und so lange gelten auch die 3 Monate. Sie können aber durch verschiedene Dinge, wie z.B der Zusendung eines Anhörungsbogens unterbrochen werden und beginnen dann neu.

Erst die Vollstreckungsverjährung beträgt 6 Monate.


von hh am 23.10.2007 13:35
Status: Tao (23496 Beiträge)
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