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Verjährung bei Unkenntnis?

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Verjährung bei Unkenntnis?

Guten Tag,

1 Vater, 1 Haus, 2 Geschwister, i.d. ehem. DDR
Vater stirbt, die Schwester erbt laut Testament.
der Bruder lebt im Westen, nachdem er jahrelang in Stasihaft wg. politischer Aktivität saß und in den Westen abgeschoben wurde.
Frage: Können die Auswirkung der Stasihaft die 30 jährige Verjährungsfrist hemmen? Der Bruder konnte nicht einreisen und hatte auch kaum Kontakt zur Schwetser um sein Pflichteil einzufordern. Bruder ist gestorben. Können dessen Erben seine Pflichtteilsansprüche aufgrund der erschwernisse geltend machen?

Vielen Dank.


von tombaer am 22.10.2007 11:11
Status: Stift (33 Beiträge)
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>Verjährung bei Unkenntnis?
§ 396 ZGB
Pflichtteilsanspruch.

(1) Bei Ausschluß von der Erbfolge durch Testament sind pflichtteilsberechtigt:
1. der Ehegatte des Erblassers,
2. die Kinder, Enkel und Eltern des Erblassers, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalles gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt waren.

(2) Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Er beträgt zwei Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. Der Berechnung des Pflichtteils wird der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt.

(3) Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlaßverbindlichkeit. Sie entsteht mit dem Erbfall. Der Anspruch verjährt 2 Jahre nach Kenntnis vom Erbfall und vom Inhalt des Testaments, spätestens 10 Jahre nach dem Erbfall.

(4) Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich.




von haarhaus am 22.10.2007 11:26
Status: Legende (272 Beiträge)
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>Verjährung bei Unkenntnis?
tja, c'est la vie.

Danke!


von tombaer am 22.10.2007 11:40
Status: Stift (33 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)


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