Verhinderung oder Anfechtung der Verwalterbestellung bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

17. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
vinery
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verhinderung oder Anfechtung der Verwalterbestellung bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Hallo,

wir, mein Mann und ich, sind Miteigentümer eines Hauses mit weiteren 3 Eigentümern.
Eigentümer A , B und C zusammen tragen 51% zusammen, wir D und E 49%.
Als Hausverwalter hat sich A eingesetzt, es gibt bis dato keine Formalitäten hierzu, keine ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlungen, Protokolle, keinen Wirtschaftsplan etc...
C (hält eine einzige Wohnung)ist noch nie gesehen worden und gibt auf Verlangen von A "Vollmachten" in folgender Form: "Sehr geehrter A, ich erteile Ihnen Vollmacht, das Stimmrecht in meinem Interesse für mich auszuüben".
A übt das Stimmrecht von C aber eher im eigenen Interesse aus.

Nun hat A für kommende Woche mit einer Frist von 7 Tagen eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen, Tagesordnungspunkte:

1.Verfahrensweg bei der Gasbelieferung und deren Begleichung (es wird mangels Wirtschaftsplan kein Hausgeld bezahlt und die Gaslieferung droht eingestellt zu werden)

2.
Instandsetzung des Heizkessels
(Heizkessel ca 30 Jahre alt, D und E sind Miteigentümer seit 18 Monaten, haben das Teileigentum von B erworben, der nun weiterhin nur noch 1 Wohnung hält) es wurden zu keiner Zeit in den letzten Jahrzehnten irgendwelche Instandhaltungsrücklagen gebildet...)

3.
Bestellen eines Verwalters
(A möchte sich weiterhin gerne selber als Verwalter sehen und dies mit der o. geschilderte Vollmacht von C durchsetzen)

Wie können wir, D und E verhindern, dass A weiterhin als "Verwalter" hier sein Unwesen treibt, entweder schon bei der Beschlussfassung, oder im Nachhinnein per Anfechtung, da von einer ordnungsgemäßen Verwaltung hier nicht ansatzweise die Rede sein kann???

Was können wir hinsichtlich der Erneuerung des Heizkessels tun - A und B haben die letzten Jahrzehnte immer nur die nötigsten Löcher gestopft uns wenn ein Posten fällig wurde, dies ohne Rücklagen gezahlt. Nun , im 2. Jahr unseres Miteigentumes kommt die Hausheizungsanlage...

Vielen Dank im Voraus für entsprechende Tipps!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von vinery):
Als Hausverwalter hat sich A eingesetzt,

Und wie hat er das gemacht?



Zitat (von vinery):
A übt das Stimmrecht von C aber eher im eigenen Interesse aus.

Na das ist dann wohl auch offenbar das Interesse von C. Oder hat C sich bei euch beschwert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
vinery
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Indem er im Gespräch mitteilte " Ich mache hier die Hausverwaltung und es kommt auch keine externe rein, da die ja Geld kostet"
B ist damit einverstanden -

C wird sich nicht beschweren, da ihm schlicht alles egal ist, was mit der WEG zusammenhängt , solange die Miete kommt- er ist ja auch weit weg...

Das Problem ist tatsächlich, dass es hier keine Verwaltung gibt, die den Namen verdient und ihr Geschäft auch kann.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von vinery):
ndem er im Gespräch mitteilte " Ich mache hier die Hausverwaltung und es kommt auch keine externe rein, da die ja Geld kostet"

Das ist keine ordnungsgemäß Verwalterbestellung.
Als erstes mal in die Unterlagen (Teilingserklräung, Beschlüsse, ...) schauen was dort zur Verwalterbestellung geregelt ist.



Und man sollte sich schon mal nach einem Anwalt umsehen der in WEG Recht versiert ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
vinery
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist schlichtweg NICHTS geregelt zur Verwalterbestellung. Deshalb, wenn nun am 23.9. eine Eigentümerversammlung stattfinden soll zum Topping "Verwalterbestelltung", die Frage, wie man eine externe ordentliche Verwaltung am Besten erzwingen kann.
Beschlussfähig sind sie ja vermutlich, wenn A wieder eine Vollmacht von C aus dem Hut zaubert, die Interessen wahrzunehmen. Ist A für sich selbst und C stimmberechtigt, wenn er sich selber zum Verwalter einsetzen möchte?
Letztlich wird man nur nach formellen Mängeln suchen können und müssen und dagegen vorgehen?

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#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Was wollt ihr bezüglich des Heizkessel tun?
Dass ein Heizkessel nach 30 Jahren erneuert werden sollte, ist nicht zu bestreiten. Und dass keine Rücklagen vorhanden sind, ist zwar bedauerlich, sollte euch aber beim Kauf bekannt gewesen sein und senkt entsprechend den Kaufpreis.

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#6
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Sind D und E hälftige Eigentümer einer Wohnung?
Welches Stimmprinzip wurde bei euch vereinbart?
Für die Bestellung des Verwalter benötigt es i.d.R. eine einfache Mehrheit.
Normalerweise nach Kopfprinzip und da sieht es für euch eher schlecht aus.
Ich werfe dann mal die "Notverwaltung" in die Runde.

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#7
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von vinery):
Es ist schlichtweg NICHTS geregelt zur Verwalterbestellung...

Dass NICHTS zur Verwalterbestellung geregelt ist ist definitiv ausgeschlossen. Soweit es keine vom Gesetz abweichende Vereinbarung dazu gibt, gilt schlicht und einfach das Gesetz.


Zitat (von vinery):

Deshalb, wenn nun am 23.9. eine Eigentümerversammlung stattfinden soll zum Topping "Verwalterbestelltung", die Frage, wie man eine externe ordentliche Verwaltung am Besten erzwingen kann.


Im Rahmen der Versammlung durch eine entsprechende Mehrheit. Da diese nicht zu erreichen sein soll, wird es nur über eine Beschlussanfechtung gehen.

Zitat (von vinery):

... Ist A für sich selbst und C stimmberechtigt, wenn er sich selber zum Verwalter einsetzen möchte?


Ja

Zitat (von vinery):

Letztlich wird man nur nach formellen Mängeln suchen können und müssen und dagegen vorgehen?


Ein formeller Mangel führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung eines Beschlusses. Man wird zu begründen haben, dass ohne den Mangel möglicherweise ein anderes Abstimmungsergebnis entstanden wäre.
Möglicherweise wäre es erfolgversprechender, die Eignung des als Verwalter zu thematisieren.

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