Verhaltenstipps für Arbeitnehmer bei Erhalt einer Abmahnung

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Wie sollte man sich bei einer Abmahnung verhalten?

• Eine Abmahnung stellt eine missbilligende Äußerung des Arbeitgebers dar und ist daher geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen.
• Der Arbeitnehmer muss nicht auf eine Abmahnung reagieren. Die Wirkung einer Abmahnung erlischt mit der Zeit, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren Pflichtverstöße begeht. Es ist jedoch zumeist ratsam, bei Erhalt einer Abmahnung aktiv zu werden. Hierbei hat der Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten.
• Der Arbeitnehmer hat das Recht sich beim Arbeitgeber zu beschweren. Dieser kann dann entscheiden, ob er die Beschwerde für berechtigt hält und gegebenenfalls die Abmahnung aus der Personalakte entfernen.
• Der Arbeitnehmer kann ferner eine Gegendarstellung in Schriftform einreichen. Diese Erklärung des Arbeitnehmers wird zur Abmahnung in die Personalakte aufgenommen, der Arbeitgeber muss die Erklärung - so wie sie ist - akzeptieren. Diese Gegendarstellung kann in einem späteren Kündigungsschutzprozess für den Arbeitnehmer sehr wertvoll sein.
• Schließlich kann der Arbeitnehmer die Richtigkeit der Abmahnung gerichtlich überprüfen lassen. Hier wird geprüft ob
o die Abmahnung formell korrekt ist,
o keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen enthält,
o den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder
o kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib in der Personalakte besteht.
• Der Arbeitnehmer muss nicht sofort gegen die Abmahnung gerichtlich vorgehen. In einem etwaigen späteren Kündigungsschutzprozess wird eine Abmahnung, die vom Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung herangezogen wird, ohnehin auf ihre Wirksamkeit geprüft. In der Regel ist die Klage gegen eine Abmahnung eher ungünstig für den Arbeitnehmer.
• Stützt sich eine Abmahnung auf mehrere Pflichtverletzungen, von denen jedoch nicht alle zutreffen, hat der Arbeitgeber das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte zu entfernen.

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