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Verhaltenstipps bei der Hausdurchsuchung

Von Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
3.8.2009 | Ratgeber - Strafrecht | 5141 Aufrufe
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Hausdurchsuchung

Es ist früh am Morgen, der Kaffee dampft noch aus der Tasse, und - es klingelt Sturm: die Polizei und unter Umständen ein Staatsanwalt stehen vor Ihrer Tür, halten einen Durchsuchungsbeschluss für Sie bereit und begehren nachdrücklich Einlass, um eine Hausdurchsuchung durchzuführen.

Sie stehen vor einer der unangenehmsten Situationen die der Strafprozess neben der Verhaftung vorsieht. Insbesondere wenn die Hausdurchsuchung Ihre Wohnung betrifft, ist Ihre Intimsphäre bedroht.

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Von Rechtsanwalt
Martin Kämpf
München
170 Bewertungen
Fachanwalt Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Verkehrsrecht

Im nachfolgenden Artikel erklärt der in München ansässige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Martin Kämpf die wichtigsten Verhaltensregeln bei der Hausdurchsuchung.

1. Mitwirkungspflicht bei der Hausdurchsuchung?
Zunächst stellt sich die Frage: Öffne ich die Tür? - Ja, alles andere verursacht lediglich (weitere) Kosten und/ oder Unannehmlichkeiten.

Verweigern Sie den durchsuchenden Beamten den Zugang zu Ihrem Haus/ Ihrer Wohnung, steht der Schlüsseldienst bereits bereit oder die Verwendung eines Rammbocks an.

Als Betroffener haben Sie die Verpflichtung zur Duldung der Hausdurchsuchung. Eine weitergehende Verpflichtung zur Mitwirkung besteht nicht.

Insbesondere müssen Sie die Ermittler weder bei den Durchsuchungshandlungen unterstützen und auf bestimmte Beweismittel hinweisen noch Auskünfte erteilen.

Außerdem sind Sie zum Beispiel nicht dazu verpflichtet, Kennwörter Ihrer verschlüsselten Festplatte herauszugeben! Angesichts der Wirksamkeit gängiger Verschlüsselungsmethoden verbietet sich die Bekanntgabe der Kennwörter.

2. Informierung eines Strafverteidigers

Weiterhin sollte schnellstmöglich ein im Strafrecht tätiger Rechtsanwalt mit Ihrer Strafverteidigung beauftragt werden, damit dieser wahlweise bereits der Hausdurchsuchung beiwohnt und die ordentliche Durchführung der Hausdurchsuchung veranlasst oder zumindest im Anschluss nach erhaltener Akteneinsicht die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Hausdurchsuchung überprüft.

3. Angaben zur Sache?
Bleiben Sie ruhig! Machen Sie in diesem Sinne keinerlei Angaben zur Sache und stattdessen höflich aber mit dem gebotenen Nachdruck von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.

Weisen Sie ggf. Ihre anwesenden Mitarbeiter an, eben dies zu tun. Nur allzu gerne nutzen die Ermittler die Ausnahmesituation der Hausdurchsuchung zur Überrumpelung des Betroffenen aus und versuchen, diesen zur Auskunftserteilung zu veranlassen. Dies geschieht teils auch in einem scheinbar beiläufigen Gespräch, welches sich später als informative Befragung in den Ermittlungsakten wiederfindet.

Ggf. kann im Anschluss an die Ihrem Strafverteidiger gewährte Akteneinsicht zur Sache Stellung genommen werden.

4. Durchsuchungsbeschluss
Es empfiehlt sich, den richterlichen Durchsuchungsbeschluss – falls vorhanden (bei Gefahr in Verzug kann eine Hausdurchsuchung auch ohne richterliche Entscheidung angeordnet und durchgeführt werden) - herausgeben zu lassen.

Die Daten des Durchsuchungsbeschlusses sollten Sie aufschreiben oder diesen kopieren, falls Ihnen nicht ein Duplikat zu Ihrer eigenen Verwendung ausgehändigt wird.

6. Dokumentation der Beschlagnahme/ Sicherstellung - Sicherstellungsverzeichnis
Sichergestellte bzw. beschlagnahmte Beweismittel (z.B. Unterlagen, Belege, Korrespondenz oder Betäubungsmittel (Cannabis, Haschisch, Marihuana, Kokain, Heroin, Amphetamin, Psilocybin u.a.), Waffen, die Beute u.a.) müssen detailliert in einem Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeprotokoll, oder Sicherstellungsverzeichnis aufgelistet werden.

Das entsprechende Dokument ist ausschließlich von dem ausfertigenden Beamten zu unterzeichnen! Dieses Protokoll oder Verzeichnis muss Ihnen in Kopie ausgehändigt werden. Bestehen Sie deshalb unbedingt auf der Aushändigung des Sicherstellungsverzeichnisses.

7. Widersprechen Sie der Durchsuchung
Sie sollten in jedem Fall (!) der Durchsuchung widersprechen und dies protokollieren (!) lassen. Auf der Protokollierung dieses Widerspruchs gegen die Hausdurchsuchung sollten Sie höflich aber hartnäckig bestehen.

Eine Verpflichtung, seitens der Durchsuchungsbeamten gefertigte Unterlagen zu unterzeichnen, besteht hingegen nicht. Mithin sollten Sie Ihre Unterschrift verweigern.

8. Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr vermeiden
Keinesfalls dürfen Sie sich dazu hinreißen lassen, Beweismittel jeglicher Art verschwinden zu lassen oder gar zu vernichten.

Dieses Einwirken auf Beweismittel kann zu Ihrer Festnahme und dem Erlass eines Haftbefehls mit dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr führen.

9. Abschließender Hinweis
Zu guter letzt sei nochmals darauf hingewiesen, dass Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen sollten.

Es gilt der Grundsatz „Schweigen ist Gold“. Nachteile aus der Ausübung dieses Schweigerechts wird es regelmäßig nicht geben. Wohingegen Angaben zur Sache und seien sie im Rahmen eines sog. informatorischen Gesprächs getätigt worden häufig Verteidigungschancen vernichten.

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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