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Verhaltenstipps bei Beschuldigtenvernehmung und Festnahme

Von Rechtsanwalt Dr. Jesko Baumhöfener
16.3.2009 | Ratgeber - Strafrecht | 8332 Aufrufe
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Auskunftsverweigerungsrecht

1. Sollten Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sein, so heißt der erste Rat: Machen Sie von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie nicht mit einem Verteidiger gesprochen haben. Dies kann und darf in einer später möglichen Verhandlung vor Gericht nicht gegen Sie verwertet werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie überhaupt keine Angaben zur Sache machen. Teilweises Schweigen kann in den folgenden Verfahrensabschnitten negative Auswirkungen haben.

2. Machen Sie so früh wie möglich von Ihrem Recht auf Befragung und Hinzuziehung eines Verteidigers Gebrauch. Rufen Sie uns hierfür an. Wir sind unter 040 43 20 94 52 rund um die Uhr für Sie erreichbar. Die Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, Ihnen diese Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener wird schnellstmöglich vor Ort sein, um die weitere Vorgehensweise mit Ihnen und den weiteren Verfahrensbeteiligten abzuklären. Teilen Sie den Ermittlungsbeamten ruhig mit, was Ihnen aus vielen Filmen bekannt ist: „Ohne meinen Anwalt sage ich nichts.“

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Rechtsanwalt
Jesko Baumhöfener
Hamburg

Strafrecht, Jugendstrafrecht, Steuerstrafrecht, Verfassungsrecht, Revisionsrecht

3. Sie sind nicht verpflichtet, in irgendeiner Weise den Ermittlungsbehörden bei Ihren Ermittlungen gegen Sie behilflich zu sein! Selbst wenn Sie dem Haftrichter vorgeführt werden und die Untersuchungshaft angeordnet werden soll: Lassen Sie in keinem Fall zu Erklärung zur Sache bewegen, bevor Ihr Verteidiger nicht Akteneinsicht hatte.

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