Verhaltensbedingte Kündigung bei so genanntem außerdienstlichem Verhalten

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Kündigung, Körperverletzung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Verhaltensbedingte Kündigung bei so genanntem außerdienstlichem Verhalten

Auch ein Verhalten eines Arbeitnehmers in seiner Freizeit kann dazu führen, dass dieser seinen Arbeitsplatz verliert.

In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall war einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt worden, weil er seine Ehefrau zu Hause tätlich mit einem Messer angegriffen hatte.

Im entschiedenen Falle hatte der Kläger seiner getrennt lebenden Ehefrau, die im gleichen Betrieb arbeitete, aufgelauert und ihr schließlich mit einem von ihm mitgeführten Küchenmesser mehrfach in Höhe der Schulter eingestochen. Die Ehefrau erlitt u. a. eine ca. 2 cm lange Schnittwunde, die bis zum Knochen des Schulterblattes reichte. Nach Auskunft des behandelnden Arztes wäre diese Schnittverletzung noch erheblich schwerer gewesen, wenn das Schulterblatt nicht im Wege gewesen wäre. Es hätte dann zu einer Verletzung der Lunge kommen können. Die Ehefrau ist seit dem tätlichen Angriff des Klägers arbeitsunfähig erkrankt.

Gegenüber der beklagten Arbeitgeberin ließ sich der Kläger dahin ein, dass er über die Teilnahme seiner Ehefrau an einer betrieblichen Weihnachtsfeier verärgert gewesen sein, obwohl die gemeinsame Tochter erkrankt war. Aus diesem Grunde habe er sie zweimal in die Schulter mit dem Messer „gepiekst".

Daraufhin leitete die Arbeitgeberin die förmliche Betriebsratsanhörung zu einer beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung mit der Begründung ein, dass der dringende Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung des Klägers an seiner Arbeitskollegin und zugleich getrennt lebenden Ehefrau bestehe. Der Betriebsrat erteilte seine Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung. Daraufhin kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2008.

Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.

Er argumentierte, dass der Angriff auf seine geschiedene Ehefrau als rein außerdienstliches Verhalten zu werten sei. Es sei augenscheinlich familiär geprägt. Auslöser der Tätlichkeit seien die unterschiedlichen Auffassungen über die Ausübung der Fürsorgepflicht seiner getrennt lebenden Ehefrau gewesen. Ein betrieblicher Bezug sei nicht gegeben.

Die Beklagte verteidigte Ihre Kündigung mit der Argumentation, dass der Angriff des Klägers auf seine Arbeitskollegin nicht als außerdienstliches Verhalten zu werten sei. Ein außerdienstliches Verhalten liege nur vor, wenn es ohne betrieblichen Bezug ausschließlich die private Lebensführung des Arbeitnehmers betreffe. Hier sei das Opfer jedoch unstreitig eine Arbeitskollegin des Klägers, woraus sich der unmittelbare betriebliche Bezug ergebe.

Straftaten der vorliegenden Schwere und Art stellten grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Sie, die Beklagte, treffe zudem die Verpflichtung, die körperliche Integrität ihrer Arbeitnehmer zu wahren und diese vor Tätlichkeiten am Arbeitsplatz zu schützen. Die betrieblichen Auswirkungen der Messerattacke seien zudem beträchtlich gewesen. Der Kläger habe die körperliche Unversehrtheit seiner Arbeitskollegin verletzt und dadurch deren Arbeitsausfall verursacht.

Dieser Argumentation schloss sich das Gericht im Ergebnis an und wies die Klage ab. Es urteilte, dass ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen oder Arbeitskollegin (hier: Messerattacke) an sich geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dies gelte auch dann, wenn die Tätlichkeit außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs erfolgte und ausschließlich familiär bedingt war. Eine Tätlichkeit unter Arbeitskollegen außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs habe nämlich immer auch innerbetriebliche Auswirkungen (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 06.01.2009 – 5 Sa 313/08).

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Rechtstipps: Personenbedingte Kündigung bei Alkoholabhängigkeit
Arbeitsrecht Rechtstipps: Ordentliche Kündigung bei Verstoß gegen ein betriebliches Rauchverbot